Einwilligung: Unterschied zwischen den Versionen

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Eine Einwilligung hat nach [http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__4a.html §4a BDSG] wie folgt auszusehen:
Eine Einwilligung hat nach [http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__4a.html § 4a BDSG] wie folgt auszusehen:


# persönliche Abgabe
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# freiwillige Entscheidung als Basis
# freiwillige Entscheidung als Basis
   Die Einwilligung muss auf der „freien Entscheidung“ des Betroffenen beruhen  
   Die Einwilligung muss auf der „freien Entscheidung“ des Betroffenen beruhen  
   (§4a Abs. 1 Satz 1 BDSG). In Arbeitsverhältnissen sind Einwilligungen wegen des   
   (§ 4a Abs. 1 Satz 1 BDSG). In Arbeitsverhältnissen sind Einwilligungen wegen des   
   Abhängigkeitsverhältnisses problematisch (faktischer Zwang).
   Abhängigkeitsverhältnisses problematisch (faktischer Zwang).
    
    
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# Besondere Hervorhebung der Einwilligung
# Besondere Hervorhebung der Einwilligung
   Soll die Einwilligung mit anderen Erklärungen abgegeben werden, so ist sie  
   Soll die Einwilligung mit anderen Erklärungen abgegeben werden, so ist sie  
   besonders hervor zuheben (§4a Abs.1 BDSG ).Dies ist erreichbar in dem die  
   besonders hervor zuheben (§ 4a Abs.1 BDSG ).Dies ist erreichbar in dem die  
   Aufmerksamkeit des Betroffenen gezielt auf die Einwilligung  
   Aufmerksamkeit des Betroffenen gezielt auf die Einwilligung  
   – z.B. spezielles Formular – gelenkt wird.
   – z.B. spezielles Formular – gelenkt wird.


§ 4a Abs. 1 Satz 4 BDSG stellt klar, dass eine Einwilligung besonders hervorgehoben werden muss, wenn sie mit anderen Erklärungen verknüpft wird, etwa als ein Baustein unter anderen AGB.


§4a Abs. 1 Satz 4 BDSG stellt klar, dass eine Einwilligung besonders hervorgehoben werden muss, wenn sie mit anderen Erklärungen verknüpft wird, etwa als ein Baustein unter anderen AGB.
Weiterhin kaum beachtet ist die Vorgabe des § 4 Abs. 3 Satz 2 BDSG, bei einer Erhebung auf freiwillige und gesetzlich vorgegebene Erhebungen ausdrücklich hinzuweisen.
 
Weiterhin kaum beachtet ist die Vorgabe des §4 Abs. 3 Satz 2 BDSG, bei einer Erhebung auf freiwillige und gesetzlich vorgegebene Erhebungen ausdrücklich hinzuweisen.


==Freiwilligkeit der Einwilligung im Beschäftigungsverhältnis==
==Freiwilligkeit der Einwilligung im Beschäftigungsverhältnis==
Einwilligungen von Beschäftigten sind nur dann wirksam, wenn Sie auf deren freier Entscheidung beruhen. Freiwilligkeit ist nur dann zu bejahen, wenn die Einwilligung nicht in einer Zwangslage oder unter Druck getroffen wurde; der Beschäftigte muss die Verarbeitung seiner Daten ohne die Befürchtung von Sanktionen verweigern können dürfen, oder eine zuvor erteilte Einwilligung folgenlos widerrufen können. Genau hieran bestehen aber im Beschäftigungsverhältnis Zweifel, da aufgrund der zwischen den Arbeitsvertragsparteien bestehenden unterschiedlichen Machtstruktur dem Beschäftigten häufig keine (gefühlte) andere Wahl bleibt als eine Einwilligung zu erteilen.
Einwilligungen von Beschäftigten sind nur dann wirksam, wenn Sie auf deren freier Entscheidung beruhen. Freiwilligkeit ist nur dann zu bejahen, wenn die Einwilligung nicht in einer Zwangslage oder unter Druck getroffen wurde; der Beschäftigte muss die Verarbeitung seiner Daten ohne die Befürchtung von Sanktionen verweigern können dürfen, oder eine zuvor erteilte Einwilligung folgenlos widerrufen können. Genau hieran bestehen aber im Beschäftigungsverhältnis Zweifel, da aufgrund der zwischen den Arbeitsvertragsparteien bestehenden unterschiedlichen Machtstruktur dem Beschäftigten häufig keine (gefühlte) andere Wahl bleibt als eine Einwilligung zu erteilen.

Version vom 4. November 2010, 12:00 Uhr

Eine Einwilligung hat nach § 4a BDSG wie folgt auszusehen:

  1. persönliche Abgabe
 Eine Einwilligung als Zulassungsvoraussetzung macht nur Sinn wenn der Betroffene
 sich direkt äußern darf, ob und unter welchen Bedingungen auf seine Daten 
 zugegriffen werden darf.
  1. Im Regelfall schriftlich vor der Nutzung der Daten
 Bei der Einwilligung handelt es sich um eine rechtsgeschäftliche Erklärung.
 Eine Einwilligung muss der Verarbeitung vorausgehen und schriftlich erklärt 
 werden (§ 4a Abs. 1 Satz 3 BDSG, §§ 126,183 BGB).
 Bei einer nachträglichen Genehmigung (§ 184 BGB) bzw. einer nachträglichen Zustimmung 
 ist die Verarbeitung unzulässig. 
  1. freiwillige Entscheidung als Basis
 Die Einwilligung muss auf der „freien Entscheidung“ des Betroffenen beruhen 
 (§ 4a Abs. 1 Satz 1 BDSG). In Arbeitsverhältnissen sind Einwilligungen wegen des  
 Abhängigkeitsverhältnisses problematisch (faktischer Zwang).
 
  1. Hinweis auf den Zweck der Erhebung sowie die Folgen der Nichterteilung
 Der Betroffene ist rechtzeitig und umfassend über die beabsichtigte Nutzung 
 der Daten zu informieren (vor der Einwilligung !).
 Nicht ausreichend informierte Betroffene können nicht wirksam einwilligen.
 Eine Nutzung der Daten ist somit nicht zulässig.
  1. Besondere Hervorhebung der Einwilligung
 Soll die Einwilligung mit anderen Erklärungen abgegeben werden, so ist sie 
 besonders hervor zuheben (§ 4a Abs.1 BDSG ).Dies ist erreichbar in dem die 
 Aufmerksamkeit des Betroffenen gezielt auf die Einwilligung 
 – z.B. spezielles Formular – gelenkt wird.

§ 4a Abs. 1 Satz 4 BDSG stellt klar, dass eine Einwilligung besonders hervorgehoben werden muss, wenn sie mit anderen Erklärungen verknüpft wird, etwa als ein Baustein unter anderen AGB.

Weiterhin kaum beachtet ist die Vorgabe des § 4 Abs. 3 Satz 2 BDSG, bei einer Erhebung auf freiwillige und gesetzlich vorgegebene Erhebungen ausdrücklich hinzuweisen.

Freiwilligkeit der Einwilligung im Beschäftigungsverhältnis

Einwilligungen von Beschäftigten sind nur dann wirksam, wenn Sie auf deren freier Entscheidung beruhen. Freiwilligkeit ist nur dann zu bejahen, wenn die Einwilligung nicht in einer Zwangslage oder unter Druck getroffen wurde; der Beschäftigte muss die Verarbeitung seiner Daten ohne die Befürchtung von Sanktionen verweigern können dürfen, oder eine zuvor erteilte Einwilligung folgenlos widerrufen können. Genau hieran bestehen aber im Beschäftigungsverhältnis Zweifel, da aufgrund der zwischen den Arbeitsvertragsparteien bestehenden unterschiedlichen Machtstruktur dem Beschäftigten häufig keine (gefühlte) andere Wahl bleibt als eine Einwilligung zu erteilen.