EUROPOL

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Aufgaben

Ziel des am 26. Juli 1995 von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterzeichneten Übereinkommens über die Errichtung eines europäischen Polizeiamtes – EUROPOL – ist die Verbesserung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus, des illegalen Drogenhandels und sonstiger schwerwiegender Formen der internationalen Kriminalität. Dabei soll insbesondere der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten durch automatisierte Informationssammlungen unterstützt werden.

In diesem Rahmen ist u.a. die Einrichtung eines automatisierten Informationssystems vorgesehen, in das die Daten von Mitgliedstaaten unmittelbar eingegeben werden können. Hierbei handelt es sich um Daten über Verurteilte und Beschuldigte sowie über Personen, bei denen schwerwiegende Tatsachen nach Maßgabe des nationalen Rechts die Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten begehen werden, für die EUROPOL zuständig ist.

Nachdem EUROPOL seinen Betrieb am 01.07.1999 aufgenommen hat, ist ferner damit begonnen worden, sogenannte Analysedateien einzurichten, die neben den genannten Personengruppen auch Daten über Zeugen oder Opfer von Straftaten, Kontakt- und Begleitpersonen sowie Auskunftspersonen enthalten können. Sie bilden damit die eigentliche Grundlage für Art und Umfang der EUROPOL-eigenen Informationsverarbeitung im Bereich der kriminalpolizeilichen Analyse. Zum Zugriff auf diese Analysedateien sind nur die EUROPOL-Analytiker befugt. Wie detailliert die Angaben je Person sind, hängt vor allem vom Ziel der Analyse ab und ist in einer Errichtungsanordnung, einer genauen Beschreibung der Analysedatei, festzulegen.

Die Europol-Konvention ist durch mehrere Änderungsprotokolle ergänzt worden, die auch zu einem Aufgabenzuwachs bei Europol führen. Unter anderem soll das Europäische Polizeiamt an gemeinsamen Ermittlungsteams aus den Mitgliedstaaten teilnehmen. Seit Anfang 2007 wird unter deutschem Ratsvorsitz eine neue Rechtsgrundlage in Form eines Ratsbeschlusses für Europol vorbereitet, der das bisherige Übereinkommen ersetzen soll. Damit sollen gegebenenfalls notwendige Rechtsänderungen leichter vorgenommen werden können.

Datenschutz

Die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften durch EUROPOL wird von der Gemeinsamen Kontrollinstanz, die mit Vertretern der Datenschutzbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union besetzt ist, kontrolliert. Sie hat dabei folgende Aufgaben wahrzunehmen:

- Prüfung, ob durch die Speicherung, die Verarbeitung und die Nutzung personenbezogener Daten durch EUROPOL die Rechte von Personen verletzt werden,

- Prüfung der Zulässigkeit der Datenübermittlung der von EUROPOL stammenden Daten,

- Prüfung von Anwendungs- und Auslegungsfragen im Zusammenhang mit der Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch EUROPOL sowie

- Prüfung von Rechtsfragen und Entscheidungen im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Auskunftsanspruchs.

Diesem umfassenden Prüfungs- und Beratungsauftrag entspricht das jedermann eröffnete Recht, die Gemeinsame Kontrollinstanz um Prüfung der Zulässigkeit und Richtigkeit einer etwaigen Speicherung, Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten durch EUROPOL zu ersuchen, soweit diese den Antragsteller betreffen.

Der jedem eingeräumte Anspruch auf Auskunft über die zu seiner Person bei EUROPOL gespeicherten Daten ist unmittelbar gegenüber dem Bundeskriminalamt als nationale Zentralstelle im Rahmen von EUROPOL geltend zu machen. Beschwerden, die sich gegen die Verweigerung bzw. Teilverweigerung von Auskünften über die in den Analysedateien gespeicherten Daten richten, werden in einem gerichtsähnlichen Verfahren von einem aus der Mitte der Gemeinsamen Kontrollinstanz gebildeten Beschwerdeausschuss geprüft.

Jede Person hat zudem das Recht, die jeweilige nationale Kontrollinstanz zu ersuchen, die Zulässigkeit der Eingabe und Übermittlung von sie betreffenden Daten an EUROPOL sowie des Abrufs dieser Daten durch den jeweiligen Mitgliedstaat zu überprüfen. Dieses Recht wird nach Maßgabe des nationalen Rechts des Mitgliedstaates an dessen nationale Kontrollinstanz das Ersuchen gerichtet wird, ausgeübt. Nationale Kontrollinstanz in der Bundesrepublik Deutschland ist der Bundesbeauftragte für den Datenschutz.

Weitere Informationen:

Die Website der Gemeinsamen Kontrollinstanz von EUROPOL

Die Gemeinsame Kontrollinstanz von EUROPOL hat am 23. Oktober 2003 ihren ersten Tätigkeitsbericht für den Zeitraum Oktober 1998 bis Oktober 2002 veröffentlicht.

Stand: 2006