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Die Ausnahme der Auftragsdatenverarbeitung ergibt sich aus dem Verbleib der Verantwortlich für die personenbezogenen Daten bei der verantwortlichen Stelle ("Herr der Daten") und den besonderen Regelungen hierzu in § 11 BDSG.
Die Ausnahme der Auftragsdatenverarbeitung ergibt sich aus dem Verbleib der Verantwortlich für die personenbezogenen Daten bei der verantwortlichen Stelle ("Herr der Daten") und den besonderen Regelungen hierzu in § 11 BDSG.
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Version vom 6. Mai 2012, 11:36 Uhr

Dritter im Sinne des BDSG ist jede Person oder Stelle außerhalb der verantwortlichen Stelle, die nicht Betroffener oder Auftragsdatenverarbeiter ist.

Die Legaldefinition findet sich in § 3 Abs. 8 BDSG. Sie nimmt neben dem Betroffenen und der eigentlich verantwortlichen Stelle auch diejenige Person oder Stelle aus, die personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, erhebt oder nutzt. Somit unterliegen Ditte besonderen Regelungen etwa bei der Übermittlung von Daten.

Die Ausnahme der Auftragsdatenverarbeitung ergibt sich aus dem Verbleib der Verantwortlich für die personenbezogenen Daten bei der verantwortlichen Stelle ("Herr der Daten") und den besonderen Regelungen hierzu in § 11 BDSG.