Diskussion:Verfahrensverzeichnisse und Meldepflichten: Unterschied zwischen den Versionen

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Zur Meldepflicht:
Zur Meldepflicht:
Es gibt zwar eine Meldepflicht für öffentliche Stellen, aber die entfällt doch wieder nach § 4d Abs. 2, wenn ein Beauftragter für den Datenschutz bestellt ist. Dazu wiederum sind die öffentlichen Stellen nach § 4f Abs. 1 verpflichtet, so dass doch vermutlich eher die Regel in der Ausnahme liegen dürfte?!
Es gibt zwar eine Meldepflicht für öffentliche Stellen, aber die entfällt doch wieder nach § 4d Abs. 2, wenn ein Beauftragter für den Datenschutz bestellt ist. Dazu wiederum sind die öffentlichen Stellen nach § 4f Abs. 1 verpflichtet, so dass doch vermutlich eher die Regel in der Ausnahme liegen dürfte?!
Es gibt keinen Unterschied in der Erstellung/Führung der Verfahrensverzeichnisse (bis auf §18 2 "allgemeinene Verwaltungszwecke"). Eine Trennung war in dem Sinn auch nicht gedacht, sondern eher die Unterscheidung Meldepflicht ja|nein mit dem abschließenden Hinweis, daß öffentliche Stellen trotzdem nicht vom Verfahrensverzeichnis befreit sind. Die öffentlichen Stellen müssen nach §§4g 18 BDSG ein Verfahrensverzeichnis führen und nach §4g BDSG (und §11 IFG) veröffentlichen. Außer §4f verpflichten die Ländergesetze ja die öffentlichen Stellen im Anwendungsbereich des BDSG zu einem DSB, deswegen entfällt die Meldepflicht (theoretisch).
Wir können es gern anders formulieren, wenn es mißverständlich ist.

Version vom 22. Februar 2012, 00:42 Uhr

Woraus ergibt sich denn ein Unterschied der Erstellung und des Führens eine Verfahrensverzeichnisses für nicht-öffentliche und öffentlichen Stellen? Im ersten Absatz wird mit den nicht-öffentlichen Stellen begonnen und dann kommen dennoch die öffentlichen Stellen als letzter Satz hinterher? Der Sinn oder die Grundlage dieser Trennung ist mir noch unklar.

Zur Meldepflicht: Es gibt zwar eine Meldepflicht für öffentliche Stellen, aber die entfällt doch wieder nach § 4d Abs. 2, wenn ein Beauftragter für den Datenschutz bestellt ist. Dazu wiederum sind die öffentlichen Stellen nach § 4f Abs. 1 verpflichtet, so dass doch vermutlich eher die Regel in der Ausnahme liegen dürfte?!


Es gibt keinen Unterschied in der Erstellung/Führung der Verfahrensverzeichnisse (bis auf §18 2 "allgemeinene Verwaltungszwecke"). Eine Trennung war in dem Sinn auch nicht gedacht, sondern eher die Unterscheidung Meldepflicht ja|nein mit dem abschließenden Hinweis, daß öffentliche Stellen trotzdem nicht vom Verfahrensverzeichnis befreit sind. Die öffentlichen Stellen müssen nach §§4g 18 BDSG ein Verfahrensverzeichnis führen und nach §4g BDSG (und §11 IFG) veröffentlichen. Außer §4f verpflichten die Ländergesetze ja die öffentlichen Stellen im Anwendungsbereich des BDSG zu einem DSB, deswegen entfällt die Meldepflicht (theoretisch).

Wir können es gern anders formulieren, wenn es mißverständlich ist.