Diskussion:Personalinformationssystem: Unterschied zwischen den Versionen

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§28 I Nr. 1 und Nr. 2 gedeckt.
§28 I Nr. 1 und Nr. 2 gedeckt.
Im Detail ist sicher darauf zu achten was innerhalb des PIS geschieht. --[[Benutzer:Tjohnson|Tjohnson]] 10:04, 26. Okt. 2010 (UTC)
Im Detail ist sicher darauf zu achten was innerhalb des PIS geschieht. --[[Benutzer:Tjohnson|Tjohnson]] 10:04, 26. Okt. 2010 (UTC)
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Ich seh's halt umgekehrt. Der Einsatz eines PIS ist grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen können durch Betriebsvereinbarung geschaffen werden. § 28 BDSG bezieht sich nicht auf Beschäftigungsverhältnisse. "Geschäftszwecke" sind etwas nach Außen, auf den Markt Gerichtetes. Es ist nicht der Geschäftszweck eines Unternehmens, Mitarbeiter zu haben. Die sind eher das Mittel zum Zweck zur Erreichung des Geschäftszwecks. Vielleicht lässt sich für Zeitarbeitsfirmen etwas anderes sagen, aber nicht Allgemein.
Für Beschäftigungsverhältnisse gilt § 32 BDSG. Aber ist die Einführung eines KIS, das ja die körperlich getrennte Personalaktenführung aufhebt, erforderlich? Und was ist mit den Rechten des Betriebsrats nach Abs. 3? Ich bleibe dabei, dass ein KIS ausschließlich dann zulässig ist, wenn eine BV sie legitimiert.

Version vom 30. Oktober 2010, 19:55 Uhr

Meines Erachtens nach sind Personalinformationssysteme nicht grundsätzlich zulässig!

Ein PIS ist hinsichtlich seiner Auswertungsmöglichkeiten, der elektronischen Speicherung einschließlich der mit ihr verbundenen Möglichkeiten der Übertragung, der häufig nicht durcheführten Trennung der Datenbestände und unklarer Zugriffsregelungen etwas völlig anderes, als die Personalakte in Papierform. Es gehört auch nicht zu den nebenvertraglichen Pflichten des AG, Personaldaten elektronisch zu verwalten. Zudem fehlt bisher für PISe jede Rechtsgrundlage.

In der Rechtsprechung des BAG ist jedoch anerkannt, dass hierffür eine Rechtsgrundlage durch Betriebsvereinbarung geschaffenn werden kann. Wo eine soche BV bisher nicht besteht, ist der Einsatz eines PIS nach wie vor unzulässig!



Das sagt doch das Wörtchen "grnudsätzlich" aus!? Es ist zulässig, es kann aber Ausnahmen geben. Die Urteile des BAG kenne ich nicht im Detail, aber die werden wohl eher aus dem Bereich des BetrVG kommen. Nach BDSG sehe ich keine "grundsätzliche" Unzulässigkeit eines PIS, dies wird schon allein durch den §28 I Nr. 1 und Nr. 2 gedeckt. Im Detail ist sicher darauf zu achten was innerhalb des PIS geschieht. --Tjohnson 10:04, 26. Okt. 2010 (UTC)


Ich seh's halt umgekehrt. Der Einsatz eines PIS ist grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen können durch Betriebsvereinbarung geschaffen werden. § 28 BDSG bezieht sich nicht auf Beschäftigungsverhältnisse. "Geschäftszwecke" sind etwas nach Außen, auf den Markt Gerichtetes. Es ist nicht der Geschäftszweck eines Unternehmens, Mitarbeiter zu haben. Die sind eher das Mittel zum Zweck zur Erreichung des Geschäftszwecks. Vielleicht lässt sich für Zeitarbeitsfirmen etwas anderes sagen, aber nicht Allgemein.

Für Beschäftigungsverhältnisse gilt § 32 BDSG. Aber ist die Einführung eines KIS, das ja die körperlich getrennte Personalaktenführung aufhebt, erforderlich? Und was ist mit den Rechten des Betriebsrats nach Abs. 3? Ich bleibe dabei, dass ein KIS ausschließlich dann zulässig ist, wenn eine BV sie legitimiert.