Datenschutz-Folgenabschätzung

Aus Datenschutz-Wiki
Version vom 10. Juni 2018, 15:46 Uhr von Teclador (Diskussion | Beiträge) (Titel und Links korrigiert, Kategorie gesetzt)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Art. 35 DSGVO regelt, wann eine Datenschutzfolgeabschätzung erforderlich ist.

Es gibt nationale Listen der Datenschutzbehörden nach Abs. 4 ("Blacklist"), für die in jedem Fall eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) erforderlich ist.

Weitere Informationen