Datenschutz

Datenschutz bezeichnet den Schutz des Einzelnen vor dem Missbrauch personenbezogener Daten. Der Begriff wurde auch verwendet für Schutz wissenschaftlicher und technischer Daten gegen Verlust oder Veränderung – und Schutz gegen Diebstahl dieser Daten. Heute bezieht sich der Begriff meist auf den Schutz personenbezogener Daten. Bei personenbezogenen Daten wurde er auch für Schutz vor „Verdatung“ verwendet. Im englischen Sprachraum spricht man von „privacy“ (Schutz der Privatsphäre) und von „data privacy“ oder „information privacy“ (Datenschutz im engeren Sinne). Im europäischen Rechtsraum wird in der Gesetzgebung auch der Begriff „data protection” verwendet.

Heute wird der Zweck des Datenschutzes darin gesehen, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigt wird. Datenschutz steht für die Idee, dass jeder Mensch grundsätzlich selbst entscheiden kann, wem wann welche seiner persönlichen Daten zugänglich sein sollen. Der Datenschutz will den so genannten gläsernen Menschen verhindern.

Bedeutung

Die Bedeutung des Datenschutzes ist seit der Entwicklung der Digitaltechnik stetig gestiegen, weil Datenverarbeitung, Datenerfassung, Datenhaltung, Datenweitergabe und Datenanalyse immer einfacher werden. Technische Entwicklungen wie Internet, E-Mail, Mobiltelefonie, Videoüberwachung und elektronische Zahlungsmethoden schaffen neue Möglichkeiten zur Datenerfassung. Interesse an personenbezogenen Informationen haben sowohl staatliche Stellen als auch private Unternehmen. Sicherheitsbehörden möchten beispielsweise durch Rasterfahndung und Telekommunikationsüberwachung die Verbrechensbekämpfung verbessern, Finanzbehörden sind an Banktransaktionen interessiert, um Steuerdelikte aufzudecken. Unternehmen versprechen sich von Mitarbeiterüberwachung (siehe Arbeitnehmerdatenschutz) höhere Effizienz, Kundenprofile sollen beim Marketing einschließlich Preisdifferenzierung helfen und Auskunfteien die Zahlungsfähigkeit der Kunden sicherstellen (siehe Verbraucherdatenschutz). Dieser Entwicklung steht eine gewisse Gleichgültigkeit großer Teile der Bevölkerung gegenüber, in deren Augen der Datenschutz keine oder nur geringe praktische Bedeutung hat.

Datenschutz im Internet

Vor allem durch die weltweite Vernetzung, insbesondere durch das Internet, nehmen die Gefahren hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten laufend zu („Das Internet vergisst nicht.“). Die Verlagerung (z.B. Outsourcing, Offshoring) von IT-Aufgaben in Regionen, in denen deutsche und europäische Gesetze nicht durchsetzbar sind und ausländische Regierungen Zugang zu nicht für sie bestimmte Daten suchen, macht Datenschutz praktisch oft wirkungslos. Datenschützer müssen sich deshalb zunehmend nicht nur mit den grundlegenden Fragen des technischen Datenschutzes (Datensicherheit) sondern besonders mit der effektiven Durchsetzbarkeit von Datenschutz auseinandersetzen, wenn sie Erfolg haben wollen.

Geschichte

Ausgangspunkt der weltweiten Debatte um den Datenschutz sind die Pläne der US-Regierung unter John F. Kennedy Anfang der 1960er Jahre, ein Nationales Datenzentrum zur Verbesserung des staatlichen Informationswesens einzurichten. Dort sollten Daten aller US-Bürger registriert werden. Vor dem Hintergrund, dass es in den USA kein flächendeckendes Melderegister oder Meldewesen gibt und auch keine bundesweit geltenden Ausweise, wurde diese Planung in den nachfolgenden Debatten als Eingriff in das verfassungsrechtlich postulierte „Right to be alone“ betrachtet. Eine große Rolle spielte dabei auch das bereits 1890 von Samuel D. Warren und dem späteren Bundesrichter Louis D. Brandeis entwickelte „The Right to Privacy“[1], nach dem jedem Individuum das Recht zustehe, selbst zu bestimmen, inwieweit seine „Gedanken, Meinungen und Gefühle“, mithin personenbezogene Informationen, anderen mitgeteilt werden sollten. Das Vorhaben scheiterte im Kongress mit der Folge, dass Forderungen nach gesetzlichen Grundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten laut wurden. Ergebnis war die Verabschiedung des Privacy Act – allerdings erst 1974 –, der Regeln für die Bundesbehörden einführte, die bereits die wesentlichen Prinzipien des Datenschutzes enthielten: Erforderlichkeit, Sicherheit, Transparenz. Überlegungen, das Gesetz allgemein auch auf den privaten Bereich auszudehnen, führten auf Grund eines Sachverständigengutachtens, das zum fatalen Ergebnis kam, der Wettbewerb würde dies regeln, nicht zum Erfolg.

Über die amerikanische Debatte wurde auch in Europa berichtet. In Deutschland wurde Ende der 1960er Jahre nach einem Begriff gesucht, der die unmittelbare Übersetzung des Begriffs „Privacy“ – (allgemeines) Persönlichkeitsrecht – wegen der kontroversen Debatte seit dem 19. Jahrhundert sowie seiner Sperrigkeit – vermeiden sollte. In Anlehnung an den Begriff „Maschinenschutz“ (Gesetzgebung zur Sicherheit von Arbeitsgerät) wurde in der Wissenschaft das Wort „Datenschutz“ geschaffen, das zunächst wegen seiner Missverständlichkeit (nicht die Daten werden geschützt, sondern die Menschen) kritisiert wurde, jedoch inzwischen international gebräuchlich ist (data protection, protection des données, protección de datos, zaschtschyta danych, προστασία δεδομένων προσωπικού χαρακτήρα usw.).

1970 verabschiedete Hessen als erstes Bundesland der BRD ein Landesdatenschutzgesetz (Hessisches Datenschutzgesetz); 1977 folgte das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), die Schwerpunkte lagen in der Bestimmung der Voraussetzung für die Einführung von Datenschutzbeauftragten und der Vorrangstellung des Schutzes personenbezogener Daten. Landesdatenschutzgesetze waren 1981 für alle Bundesländer beschlossen.

Ein Meilenstein war die Prägung des Begriffs des informationellen Selbstbestimmungsrechts, das heißt das Recht des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen, im Zusammenhang mit dem Volkszählungsurteil 1983.

1995 wurde die Europäische Datenschutzrichtlinie 1995/46/EG verabschiedet. In den Jahren 2001 und 2006 folgten Novellierungen des BDSG. Die letzten drei Novellen stammen vom 29. Mai 2009, 2. und 3. Juli 2009[2].

Regelungen

Internationale Regelungen

Seit 1980 existieren mit den OECD Guidelines on the Protection of Privacy and Transborder Data Flows of Personal Data international gültige Richtlinien, welche die Ziele haben, die mitgliedstaatlichen Datenschutzbestimmungen weitreichend zu harmonisieren, einen freien Informationsaustausch zu fördern, ungerechtfertigte Handelshemmnisse zu vermeiden und eine Kluft insbesondere zwischen den europäischen und US-amerikanischen Entwicklungen zu verhindern.

1981 verabschiedete der Europarat mit der Europäischen Datenschutzkonvention eines der ersten internationalen Abkommen zum Datenschutz. Die Europäische Datenschutzkonvention ist bis heute in Kraft, sie hat jedoch lediglich empfehlenden Charakter. Dagegen sind die Datenschutzrichtlinien der Europäischen Union für die Mitgliedstaaten verbindlich und in nationales Recht umzusetzen.

Vereinigte Staaten

Der Datenschutz ist in den Vereinigten Staaten kaum rechtlich durch Gesetze oder andere Vorschriften geregelt. Der Zugriff auf private Daten ist in vielen Fällen gesellschaftlich akzeptiert, z.B. eine Bonitätsprüfung vor der Vereinbarung eines Arbeitsverhältnisses oder vor der Anmietung einer Wohnung. Es gibt zwar Regelungen für einzelne Teilbereiche, z.B. den Children's Online Privacy Protection Act (COPPA, deutsch: „Gesetz zum Schutz der Privatsphäre von Kindern im Internet“) und im Bereich Krankenversicherung den Health Insurance Portability and Accountability Act (HIPAA), jedoch keine umfassende Regelung für den Umgang mit persönlichen Daten.

Ein möglicher Grund dafür ist, dass in den USA der Regierung wenig zugetraut wird, personenbezogene Informationen wirklich zu schützen. Es wird argumentiert, in vielen Fällen kollidiere der Datenschutz mit den Vorgaben im 1. Zusatzartikel zur Verfassung der Vereinigten Staaten (First Amendment), der die Meinungsfreiheit regelt. Auch sei schon in vielen Staaten der Welt der Datenschutz als Instrument zur Unterdrückung der Meinungsfreiheit eingesetzt worden.

Der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten hat zwar im Fall Griswold v. Connecticut 1965 die Verfassung dahingehend interpretiert, dass sie dem Einzelnen ein Recht auf Privatsphäre zugesteht. Dennoch erkennen nur sehr wenige US-Bundesstaaten ein Recht des Individuums auf Privatsphäre an. Eine der wenigen Ausnahmen ist Kalifornien. In Artikel 1, Abschnitt 1, der kalifornischen Verfassung ist ein unveräußerliches Recht auf Privatsphäre festgelegt und die kalifornische Gesetzgebung hat diesen Grundsatz in einigen rechtlichen Regelungen zumindest ansatzweise umgesetzt. So verpflichtet z.B. der California Online Privacy Protection Act (OPPA) aus dem Jahr 2003 Betreiber kommerzieller Internetseiten oder Onlinedienste, die über ihre Webseiten personenbezogene Informationen über Bürger des Staates Kalifornien sammeln, auf selbigen Seiten einen auffälligen Hinweis über ihre Umgangsweise mit den Daten zu platzieren und diese – inhaltlich jedoch nicht näher vorgegebenen – selbstgesetzten Datenschutzrichtlinien auch einzuhalten.

Das US-Handelsministerium entwickelte zwischen 1998 und 2000 das (freiwillige) Safe Harbor-Verfahren, mit dem US-Unternehmen im Umgang mit europäischen Geschäftspartnern einfacher die Einhaltung der Datenschutzrichtlinie der EU-Kommission (95/46/EC) belegen können sollen.

Es gibt in den USA keine umfassende unabhängige Datenschutzaufsicht, lediglich die im Bereich Handel tätige Federal Trade Commission (FTC), die sich gelegentlich auch mit Datenschutzproblemen befasst. Die FTC schreitet jedoch nur dann ein, wenn ein Unternehmen seine selbst gesetzten Datenschutzrichtlinien nicht einhält; es gibt jedoch keinerlei Mindestvorgaben über die Existenz oder Ausgestaltung einer solchen Selbstverpflichtung. Verpflichtet sich also ein Unternehmen nicht freiwillig zum Datenschutz, schreitet auch die FTC nicht ein, da ja kein Verstoß gegen irgendwelche Vorschriften vorliegt.

Im Gegensatz zu europäischen Regelungen gibt es in den USA keinerlei rechtliche Vorgaben über die Aufbewahrungsdauer gesammelter personenbezogener Daten. Es gibt des Weiteren kein Recht auf Auskunft gegenüber Behörden oder Unternehmen, welche Daten zur Person gespeichert sind (mit Ausnahme des Freedom of Information Act), sowie kein Recht auf Berichtigung falscher Daten. Sämtliche bestehenden Datenschutzregelungen beziehen sich nur auf Bürger der USA und solche, die sich langfristig in den USA aufhalten, nicht auf Daten, die aus dem Ausland kommen.

Der frühere Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Peter Schaar, hat daher die im März 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA vereinbarte Erweiterung des im Prümer Vertrag geregelten innereuropäischen automatisierten Datenaustausches auf die USA kritisiert.

Europäische Union

Mit der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzrichtlinie) haben das Europäische Parlament und der Europäische Rat Mindeststandards für den Datenschutz der Mitgliedsstaaten festgeschrieben. Die Richtlinie gilt jedoch nicht für den Bereich der justiziellen und polizeilichen Zusammenarbeit, die so genannte Dritte Säule der Union. In Deutschland wurde die Richtlinie im Jahr 2001 mit dem Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze in nationales Recht umgesetzt. Geregelt wird auch die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Drittstaaten, die nicht Mitglied der EU sind, bzw. einem Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum angehören: Gemäß Artikel 25 ist die Übermittlung nur dann zulässig, wenn der Drittstaat ein „angemessenes Schutzniveau“ gewährleistet. Die Entscheidung, welche Länder dieses Schutzniveau gewährleisten, wird von der Kommission getroffen, die dabei von der so genannten Artikel-29-Datenschutzgruppe beraten wird. Aktuell (Stand 02/2011) wird gemäß Entscheidung der Kommission von folgenden Drittstaaten ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet: Schweiz, Kanada, Argentinien, Guernsey, Isle of Man, Israel, sowie bei der Anwendung der vom US-Handelsministerium vorgelegten Grundsätze des „Safe Harbor“ und bei der Übermittlung von Fluggastdatensätzen an die US-Zoll- und Grenzschutzbehörde (CBP).

Insbesondere die Entscheidung über die Zulässigkeit der Übermittlung von Fluggastdatensätzen an die US-amerikanischen Zollbehörden ist stark umstritten. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat auf Grund einer Klage des Europäischen Parlaments diese Entscheidungen der Kommission und des Rates annulliert.

Ergänzt wurde die allgemeine Datenschutzrichtlinie durch die bereichsspezifische Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation).

Vom EU-Parlament wurde mit den Stimmen von Christdemokraten und Sozialdemokraten am 14. Dezember 2005 eine Richtlinie über eine obligatorische Vorratsdatenspeicherung von Verkehrsdaten der Telekommunikation und des Internets gebilligt. Diese Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Einführung von Mindestspeicherungsfristen von sechs Monaten (Internet) bzw. einem Jahr (Telefonie). Diese Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung wird von Bürgerrechtsorganisationen und Datenschutzbeauftragten kritisiert und ist ebenfalls Gegenstand einer Klage vor dem EuGH.

Bundesrepublik Deutschland

Der Datenschutz ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht (Recht auf informationelle Selbstbestimmung). Danach kann der Betroffene grundsätzlich selbst darüber entscheiden, wem er welche persönlichen Informationen bekannt gibt.

Dieses Grundrecht wird im Grundgesetz allerdings nicht explizit erwähnt. Dagegen wurde in den meisten Landesverfassungen eine Datenschutzregelung aufgenommen, so in Berlin (Art. 33), Brandenburg (Art. 11), Bremen (Art. 12), Mecklenburg-Vorpommern (Art. 6 Abs. 1 und 2), Nordrhein-Westfalen (Art, 4 Abs. 2 sowie die Verbürgung der Einrichtung des Datenschutzbeauftragten in Art. 77a), Rheinland-Pfalz (Art. 4a), Saarland (Art. 2 Abs. 2), Sachsen (Art. 33), Sachsen-Anhalt (Art. 6 Abs. 1) und Thüringen (Art. 6).

Auf Bundesebene regelt das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) den Datenschutz für die Bundesbehörden und den privaten Bereich (d. h. für alle Wirtschaftsunternehmen, Institutionen, Vereinen, etc. gegenüber natürlichen Personen). Daneben regeln die Datenschutzgesetze der Länder den Datenschutz in Landes- und Kommunalbehörden. Datenschutzrechtliche Regelungen finden sich darüber hinaus in etlichen weiteren Gesetzen, etwa dem Telekommunikationsgesetz (TKG) und dem Telemediengesetz (TMG), die jeweils für ihren Anwendungsbereich speziellere Regelungen zum Datenschutz enthalten. Diese bereichsspezifischen Regelungen gehen dem Bundesdatenschutzgesetz jeweils vor, das BDSG gilt nur ergänzend.

Die öffentlichen Stellen des Bundes sowie die Unternehmen, die geschäftsmäßig Telekommunikations- oder Postdienstleistungen erbringen, unterliegen der Aufsicht durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Die Landesbehörden werden durch die Landesdatenschutzbeauftragten kontrolliert. Die privaten Unternehmen (bis auf Telekommunikation und Post) unterliegen der Aufsicht der Datenschutzaufsichtsbehörden für den nicht-öffentlichen Bereich, die beim Landesdatenschutzbeauftragten oder bei den Landesbehörden (z. B. Innenministerium) angesiedelt sind. Die EU-Kommission hat ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet, da einige Landesdatenschutzbeauftragte und alle Landesbehörden nicht „in völliger Unabhängigkeit“ arbeiten, sondern die Landesregierung weisungsbefugt ist.[3]

Österreich

Rechtsgrundlage für den Datenschutz ist in Österreich das Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000). Die Einhaltung des Datenschutzes kontrolliert die Datenschutzkommission (DSK).

Möglich ist aber auch die zivilrechtliche Durchsetzung des Datenschutzes bei den ordentlichen Gerichten (insbesondere Löschung und Richtigstellung von fehlerhaften Daten).

Schweiz

Ähnlich wie in Deutschland regelt das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) des Bundes den Datenschutz für die Bundesbehörden und für den privaten Bereich; auf die kantonalen Behörden ist das jeweilige kantonale Datenschutzgesetz anwendbar.

Kontrolliert wird die Einhaltung des Datenschutzgesetzes im Bund durch den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) und sein Sekretariat.

Für die Kontrolle der Einhaltung der kantonalen Datenschutzgesetze sind die Kantone zuständig. Sie sind dem Eidg. Datenschutzbeauftragten nicht unterstellt, sondern kontrollieren unabhängig.

Ein bemerkenswerter Unterschied zu den Regelungen in z. B. Deutschland und Österreich ist die Tatsache, dass in der Schweiz zusätzlich zur Auskunftspflicht auch eine Informationspflicht existiert (Art. 14 u. Art. 18a): Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet oder besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeiteprofile von privaten Personen bearbeitet, dann müssen grundsätzlich die betroffenen Personen aktiv durch den Inhaber der Datensammlung informiert werden. Ähnlich wie es in Deutschland und Österreich definiert ist, sind auch in der Schweiz jegliche Daten, die eine Profilbildung erlauben (Art. 3d), den besonders schützenswerten Daten gleichgestellt.

Kirche

In der Kirche hat Datenschutz eine sehr lange Tradition. So wurden bereits 1215 n. Chr. Seelsorge- und Beichtgeheimnis im Kirchenrecht schriftlich verankert. Heute schützt für den Bereich der römisch-katholischen Kirche das weltweit gültige kirchliche Gesetzbuch Codex Iuris Canonici (CIC) das Persönlichkeitsrecht auf Schutz der Intimsphäre in Canon 220. In Deutschland gelten die Datenschutzgesetze von Bund und Ländern im Bereich der öffentlich-rechtlichen Kirchen (einschließlich Caritas und Diakonie) nicht unmittelbar, da die Kirchen diesbezüglich ein Selbstbestimmungsrecht haben. In der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) gilt das Datenschutzgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD), in der römisch-katholischen Kirche in Deutschland die Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO) und in der alt-katholischen Kirche die Ordnung über den Schutz von personenbezogenen Daten (Datenschutz-Ordnung DSO) im Bereich des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken in Deutschland.

Verfahren

Hauptprinzipien des Datenschutzes sind

Sind (dennoch) Daten einmal angefallen, so sind technisch-organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes zu treffen (Datensicherheit). Hierzu gehört insbesondere die Beschränkung des Zugriffs auf die Daten durch die jeweils berechtigten Personen. Für automatisierte Abrufverfahren (Online-Verfahren) sind besondere Regeln zu beachten.

Aus den Prinzipien der Datensparsamkeit und der Erforderlichkeit folgt, dass Daten zu löschen sind, sobald sie nicht mehr benötigt werden. Nicht mehr erforderliche Daten, die wegen gesetzlicher Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten (insb. im Steuerrecht bis zu 10 Jahren) nicht gelöscht werden dürfen, sind zu sperren.

Zu den grundlegenden Datenschutzanforderungen gehören ferner die unabdingbaren Rechte der Betroffenen (insb. das Recht auf Auskunft über die zu der jeweiligen Person gespeicherten Daten) und eine unabhängige Datenschutzaufsicht.

Auf der Internationale Konferenz der Beauftragten für den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre 2005 haben die Datenschutzbeauftragten in ihrer „Erklärung von Montreux“ darüber hinaus an die international anerkannten Datenschutzprinzipien erinnert. Diese sind:

  • Prinzip der Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit der Erhebung und Verarbeitung der Daten
  • Prinzip der Richtigkeit
  • Prinzip der Zweckgebundenheit
  • Prinzip der Verhältnismäßigkeit (vgl. Verhältnismäßigkeitsprinzip)
  • Prinzip der Transparenz
  • Prinzip der individuellen Mitsprache und namentlich der Garantie des Zugriffsrechts für die betroffenen Personen
  • Prinzip der Nicht-Diskriminierung
  • Prinzip der Sicherheit
  • Prinzip der Haftung
  • Prinzip einer unabhängigen Überwachung und gesetzlicher Sanktionen
  • Prinzip des angemessenen Schutzniveaus bei grenzüberschreitendem Datenverkehr

Geltungsbereich

Der Datenschutz bezieht sich auf die Erhebung, die Verarbeitung und die Nutzung personenbezogener Daten.

Definitionen:

  • Erheben = Beschaffen, § 3 Abs. 3 BDSG.
  • Verarbeiten = Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren, Löschen, § 3 Abs. 4 BDSG.
  • Nutzen = Jedes Verwenden, soweit es sich nicht um Verarbeiten handelt, d.h. Verwenden ist der Oberbegriff für Verarbeiten und Nutzen, § 3 Abs. 5 BDSG.

Datenschutzkontrolle

Als Aufsicht für den öffentlichen Sektor gibt es:

Zusätzlich haben Behörden die Möglichkeit / Verpflichtung behördliche Datenschutzbeauftragte zu ernennen. Diese können einzelne Aufgaben (z. B. Führung des Datenschutzregisters) übernehmen, verhindern jedoch nicht die Kontrolle durch den übergeordneten Beauftragten.

Im nicht-öffentlichen Bereich ist die Datenschutzaufsicht landesrechtlich geregelt. Diese ist z. B. bei der Bezirksregierung, dem Innenministerium oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz angesiedelt. Für Post- und Telekommunikationsunternehmen ist ebenfalls der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zuständig.

Ab einer bestimmten Firmengröße muss nach dem Bundesdatenschutzgesetz ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter bestellt werden. Diese sind teilweise im Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands organisiert.

Auch verschiedene Vereine beschäftigen sich mit der Stärkung des Datenschutzes, etwa die Deutsche Vereinigung für Datenschutz, die Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit, das FIfF, der FoeBuD, oder in Österreich die ARGE Daten.

Konflikte

Datenschutz kollidiert in verschiedenen Bereichen mit anderen Zielen. Diese Zielkonflikte müssen durch ein Abwägen des Datenschutzes mit andern Zielen gelöst werden. Ein übertriebener Datenschutz oder Datenschutz am falschen Ort kann auch schädlich sein.

Datenschutz und Informationsfreiheit

Datenschutz steht grundsätzlich im Konflikt mit der Forderung nach Informationsfreiheit. Informationsfreiheit bedeutet, dass Informationen der öffentlichen Verwaltung (Verwaltungstransparenz) und Politik dem Bürger öffentlich gemacht werden (Öffentlichkeitsprinzip). Diese Informationen unterliegen jedoch auch dem Datenschutz und sollten daher vertraulich behandelt werden. Dieser Zielkonflikt wird sehr unterschiedlich gelöst. In Schweden wird das Öffentlichkeitsprinzip traditionell weitaus höher bewertet als der Datenschutz. Selbst hochprivate Daten wie die Einkommensteuererklärung sind öffentlich. In Deutschland bestand traditionell eine geringe Bereitschaft öffentlicher Verwaltungen zur Veröffentlichung von Informationen. Erst 2006 wurde diese Haltung durch das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gelockert. Die Abwägung zwischen den Belangen von Informationsfreiheit und Datenschutz wurde in § 5 IFG weitgehend zu Gunsten des Datenschutzes vorgenommen:

"Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Arten personenbezogener Daten im Sinne des § 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat|§ 5 Informationsfreiheitsgesetz[4]"

Ähnliche Konflikte ergeben sich auch auf Unternehmensebene. Hier kollidiert ein eventueller Auskunftsanspruch von Kunden oder Dritten mit dem Datenschutz. So hatte etwa der Mobilfunkbetreiber T-Mobile den Wunsch eines Kunden, den Absender von Werbe-SMS zu erfahren, mit dem Hinweis auf Datenschutz abgewiesen – und wurde erst durch ein Urteil des Bundesgerichtshof (Az. I ZR 191/04) dazu gezwungen.[5]

Kosten des Datenschutzes

Datenschutz verursacht Kosten und steht damit im Konflikt zu dem Ziel von Unternehmen und Verwaltungen, kosteneffizient zu arbeiten[6]. Datenschutz kann (wenn auch in geringerem Umfang) zu Kostenersparnissen beitragen.

Ihnen entstehen unter anderem Kosten:

  • für den Datenschutzbeauftragten und seine Organisation (z. B. Sachmittel, Mitarbeiterschulungen)
  • dadurch, dass die betriebliche Datenverarbeitung durch den Datenschutz komplizierter und damit teurer wird (z. B. Zugriffsrechtverwaltung, Lösch-, Archivierungs- und Sperrfunktionen)
  • durch die Bearbeitung der Anfragen von Dritten über gespeicherte Daten und Korrektur- bzw. Löschforderungen
  • durch die Dokumentation und Prüfung der vorgenommenen Maßnahmen des Datenschutzes

Dazu kommen indirekte Kosten, zum Beispiel in Form von Mehrfacheingaben von Daten wenn eine automatisierte Datenübernahme unzulässig ist (z. B. darf das Finanzamt nicht automatisiert Adressänderungen der Steuerpflichtigen vom Einwohnermeldeamt übernehmen). Auch sind Nutzungen von Daten, die zu Geschäftschancen führen, aufgrund des Datenschutzes teilweise nicht zulässig. So dürfen z. B. Banken nicht den Zahlungsverkehr ihrer Kunden daraufhin auswerten, ob diese Geschäftsverbindungen zu Wettbewerbern haben, und ihnen daraufhin Produktangebote unterbreiten.

Von noch größerer Bedeutung sind volkswirtschaftliche Kosten, welche daraus entstehen, dass bei Nichtexistenz von perfekter Information eine wesentliche Abweichung von den Annahmen eines vollkommenen Marktes vorliegt. Datenschutz, der (sonst wäre er inhaltsleer) den Fluss an Informationen mindert, verringert automatisch die volkswirtschaftliche Effizienz (hierzu und zu weiteren Literaturhinweisen vgl. Maennig 2006). Im Extremfall wird das Verbergen von Informationen mit Hinweis auf den Datenschutz als Versuch interpretiert, sich oder sein Unternehmen zum Schaden Anderer bzw. der Gesellschaft falsch oder unvollständig darzustellen, indem beispielsweise unangenehme Informationen unterdrückt werden. Als typisches Beispiel werden Gesetze genannt, die finanzielle Informationen schützen. Diese machen es beispielsweise Personen und Unternehmen mit Insolvenzhistorie möglich, sich ebenso positiv darzustellen wie andere Personen und Unternehmen. Wenn sie daraufhin Kredite, Kreditkarten etc. erhalten, besteht die Gefahr, dass die Zahl der zukünftigen „defaults“ und somit das Kreditrisiko steigt – mit der Folge von höheren Risikomargen für alle, auch die Unbescholtenen.

Aufgrund der mit Datenschutz einhergehenden volkswirtschaftlichen Kosten lautet die ökonomische Antwort auf die Frage nach dem Datenschutz nicht ja oder nein; vielmehr wird nach einer optimalen Menge und Ausgestaltung des Datenschutzes gesucht.

Zu Kostenersparnissen können z. B. beitragen:

  • Geringere Datenmengen aufgrund des Prinzips der Datensparsamkeit
  • Effizientere EDV-Systeme aufgrund systematischerer DV-Organisation und -Dokumentation

Der Kostenaspekt wird seit den Anfängen des Datenschutzes thematisiert[7]. Eine Studie von 1985 wies für die Zeit von 1977 bis 1985 datenschutzinduzierte Kosten von

  • bis 0,3 Millionen Mark bei fast allen kleinen und einigen mittleren Unternehmen,
  • 0,3 bis 0,6 Millionen Mark bei dem überwiegenden Teil der mittleren Unternehmen und
  • 1 bis 3 Millionen Mark bei den meisten Großunternehmen auf.

Einige wenige Großunternehmen wiesen Kosten von mehr als 20 Millionen Mark auf[8]. Aufgrund immer weiter verschärfter Datenschutzregelungen sind die Kosten heute um ein Vielfaches höher.

Auch fehlender Datenschutz verursacht Kosten in teils erheblicher Höhe bei den Organisationen. Als direkte Kosten sind hier z. B. Bußgelder für die Nichteinhaltung von Datenschutzbestimmungen zu nennen. Verstöße gegen Datenschutz sind potentiell geeignet, das Image der Organisation zu beschädigen und damit das Geschäft zu schädigen.

Datenschutz und Kriminalitätsbekämpfung

In der Öffentlichkeit vielfach diskutiert ist der Konflikt zwischen Datenschutz und Kriminalitätsbekämpfung. Ein weitgehender Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf personenbezogene Daten (auch von Unschuldigen/Unverdächtigen) erleichtert diesen die Arbeit. Ein Datenschutz ist hier jedoch besonders wichtig, da ein Überwachungsstaat mit dem Prinzip eines Rechtsstaates unvereinbar ist. Der Schutz der Grundrechte der Einwohner bedarf des gesetzlichen Regelung der Zugriffs- und Speichermöglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden auf persönliche Daten. Der Umfang dieser Möglichkeiten und damit verbunden das Verhältnis zwischen Nutzen (Innerer Sicherheit]) und Schaden (Eingriff in die Freiheits- und Bürgerrechte) ist politisch hoch umstritten. Während die einen auch bei kleineren Eingriffen das Bild eines Überwachungsstaates bemühen, lautet ein pauschales Schlagwort der Gegenseite „Datenschutz ist Täterschutz“.

Für die Abwägung der Interessen des Datenschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung muss die konkrete Maßnahme betrachtet werden. Ansatzpunkte für eine Bewertung sind:

  • Schwere der Eingriffe in den Datenschutz
  • Grad der Eignung der Maßnahme zur Verbesserung der Kriminalitätsbekämpfung

Die Themen, an denen sich die Diskussion um Datenschutzes und Kriminalitätsbekämpfung festmacht, wechselte im Laufe der Zeit. In den 1970ern wurde die Rasterfahndung und ab den 1990er Jahren die Videoüberwachung intensiv diskutiert. Heute macht sich die Diskussion z. B. an DNA-Reihenuntersuchungen, der Einführung von biometrischen Daten (Fingerabdruck, Gesichtsmaße]], zukünftig eventuell Iris-Erkennung) und RFID-Chips in den Reisepass (Elektronischer Reisepass) fest.

Datenschutz und Wissenschaft

Auch wissenschaftliche Datensammlungen unterliegen dem Datenschutz. Hier kann ein Konflikt zwischen der Forschungsfreiheit und Datenschutz entstehen. Unproblematisch ist aus Datenschutzsicht die Verwendung pseudonymisierter oder gar anonymisierter Daten. Vielfach werden in der Wissenschaft jedoch auch personenbezogene Daten genutzt. In diesen Fällen wäre eine konsequente Anwendung der datenschutzrechtlichen Vorschriften manchmal ein Verbot der wissenschaftlichen Forschungen. Um dies zu vermeiden bestehen Sonderregelungen für wissenschaftliche Forschungen. Auf internationaler Ebene bestehen die Europarat-Empfehlung zum Schutz personenbezogener Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Statistik (Nr. R [83] 10), auf nationaler Ebene gibt es Ausnahmetatbestände im BDSG für wissenschaftliche Forschung. So z.B. im Bezug auf die Einwilligung der Betroffenen (§ 4a Abs. 2), der Datenerhebung (§ 13 Abs. 2 Nr. 8), der Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung (§ 14 Abs. 2 Nr. 9 bzw. Abs. 5 Nr. 2) oder der Löschung und Sperrung (§ 20 Abs. 7 Nr. 1).

Dennoch stellt die Einhaltung des Datenschutzes in vielen wissenschaftlichen Forschungen einen Kostenfaktor und eine Einschränkung bei der Erhebung und Nutzung von Daten dar.

Datenschutz und Medizin

In der Medizin besteht ein besonderes Maß an Vertraulichkeit (Ärztliche Schweigepflicht). Daher sind Datenschutzvorschriften hier relativ unstrittig.

Konfliktfelder sind hier der Datenaustausch zwischen Ärzten, Krankenkassen, Krankenhäusern und anderen Dienstleistern im Gesundheitswesen. Eine wirksame und kostengünstige Behandlung (z. B. die Vermeidung von Doppeluntersuchungen) setzt Wissen über Vorerkrankungen, bisherige Diagnose und Behandlung und Medikamentennutzung voraus. Ein Austausch dieser Daten erfolgt aufgrund der Datenschutzvorschriften hier nur manuell.

Spezielles Problem Flugmedizin

Ein spezielles Problem entsteht für Deutschland - voraussichtlich zum Jahr 2013 - im Bereich der Flugmedizin. Bisher bleiben in Deutschland die von den Fliegerärzten erhobenen Befunde und Gesundheitsdaten der Luftfahrer und Bewerber in der Obhut der Fliegerärztlichen Untersuchungsstellen. Die Daten werden unanonymisiert ausschließlich auf Antrag der Untersuchten oder zur Aufklärung etwaiger signifikanter Rechtsverstöße der Beteiligten den Luftfahrtbehörden überstellt. Die Europäische Luftsicherheitsagentur EASA arbeitet seit mehreren Jahren an einheitlichen europäischen Standards [9] für die Fliegerärztlichen Tauglichkeitsuntersuchungen , die voraussichtlich im Jahr 2013 in Kraft treten und die heutigen deutschen Regelungen ablösen sollen.

Nach den absehbaren Vorgaben der EASA dürften große Mengen intimer Gesundheitsdaten der Piloten künftig routinemäßig behördlich verwertet und verwaltet werden. Das gilt auch für taugliche Probanden, deren Daten - z.B. nach Einschätzung des Deutschen Fliegerarztverbandes - überhaupt nicht zu einer Behörde überstellt werden sollten. Nach Einschätzung des Verbandes ist bei den künftigen EASA-Richtlinien nicht einmal sichergestellt, dass der Länder-übergreifende Austausch sensibler Gesundheitsdaten der Luftfahrer unterbleiben wird. Dieser Austausch würde naturgemäß die Krankheitsfeststellungen der Betroffenen beinhalten und damit besonders schützenswerte Daten international behördlich preisgeben.

Literatur

  • Lukas Bauer/Sebastian Reimer (Hrsg.): Handbuch Datenschutzrecht. facultas Verlag (2009), ISBN 978-3-7089-0509-9
  • Helmut Bäumler: E-Privacy – Datenschutz im Internet. Vieweg Verlag, ISBN 3-528-03921-3
  • Peter Berger: Unerkannt im Netz. Sicher kommunizieren und recherchieren im Internet. Reihe Praktischer Journalismus, UVK Konstanz 2008, ISBN 978-3-86764-087-9
  • Bergmann, Möhrle, Herb: Kommentar zum Datenschutzrecht. Boorberg-Verlag. Stuttgart: Stand: 43. Lieferung September 2011 ISBN 3-415-00616-6.
  • Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) e. V. (Hrsg.): Datenschutz - Eine Vorschriftensammlung. TÜV Media GmbH. Köln 2009. ISBN 978-3-8249-1103-5
  • Barbara Broers, Birgit Pauls: Datenschutz? - Ich hab´ nicht zu verbergen. - Datenschutzratgeber für Jugendliche. ISBN 978-3-8370-3495-0
  • Hans Peter Bull: Zweifelsfragen um die informationelle Selbstbestimmung – Datenschutz als Datenaskese. In: NJW. Jg. 2006, Nr. 23
  • Wolfgang Däubler, Thomas Klebe, Peter Wedde, Thilo Weichert: Bundesdatenschutzgesetz. Kompaktkommentar zum BDSG und anderen Gesetzen. 3. Aufl. 2010. Bund-Verlag GmbH, ISBN 978-3-7663-3917-1
  • Wolfgang Däubler: Gläserne Belegschaften? Das Handbuch zum Arbeitnehmerdatenschutz. 5. Aufl. 2010. Bund-Verlag GmbH, ISBN 978-3-7663-3919-5
  • Daniela Eidt, Jens Bölscher, Johann-Matthias Graf v.d. Schulenburg: Die besondere Problematik des Datenschutzes in der PKV, Sammelwerk Versicherungswirtschaft Nr.2, Jahr: 2000, Seiten 115–119
  • Hansjürgen Garstka: Informationelle Selbstbestimmung und Datenschutz. Das Recht auf Privatsphäre. (PDF)
  • GDD e. V. (Hrsg.): Datenschutz und Datensicherheit im Gesundheits- und Sozialwesen. 1. Aufl. 2002. DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH, ISBN 3-89577-224-0
  • Thomas Giesen: Das Grundrecht auf Datenverarbeitung, in: Juristenzeitung (JZ) 2007, S. 918 bis 927.
  • Andreas Höpken, Helmut Neumann: Datenschutz in der Arztpraxis — Ein Leitfaden für den Umgang mit Patientendaten. 2., überarbeitete Auflage C.F. Müller ISBN 978-3-8114-3461-5
  • Andreas Kladroba: Das neue Datenschutzrecht in der betrieblichen Praxis, Diskussionsbeiträge aus dem Fachbereich Wirtschaftswissenschaften der Universität Duisburg-Essen, Campus Essen Nr. 131, Essen 2003
  • Gerhard Kongehl (Hrsg): Datenschutz-Management in Unternehmen und Behörden. Haufe 2005, ISBN 3-8092-1705-0
  • Wolfgang Maennig (2006), Zur Ökonomik des Datenschutzes, in: A. Peilert (Hg.), Private Sicherheitsdienstleistungen und Datenschutz, S. 1-24.
  • Alexander Roßnagel: Handbuch Datenschutzrecht, Verlag C.H. Beck 2003, ISBN 3-406-48441-7
  • Martin Rost: Verkettbarkeit als Grundbegriff des Datenschutzes? in: Innovativer Datenschutz, Für Helmut Bäumler 2004: 315–334, (PDF)
  • Peter Schaar: Das Ende der Privatsphäre. Der Weg in die Überwachungsgesellschaft. C. Bertelsmann. München 2007. ISBN 978-3-570-00993-2
  • Christiane Schulzki-Haddouti: Vom Ende der Anonymität. Die Globalisierung der Überwachung. ISBN 3-88229-185-0
  • Pär Ström: Die Überwachungsmafia. Das gute Geschäft mit unseren Daten. München 2005, ISBN 3-446-22980-9
  • Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD): Praxishandbuch Schuldatenschutz, 2008
  • Bogislav Wilmers-Rauschert: Datenschutz in der freien Jugend- und Sozialhilfe. 1. Aufl. 2004, Boorberg, ISBN 3-415-03367-8

Weblinks

Einzelnachweise


Dieser Text wurde aus dem Datenschutz-Wiki der BfDI übernommen. Bearbeitungen vor dem 16.April 2016 stehen unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung 3.0 Deutschland.