Erwägungsgründe Datenschutz-Grundverordnung

Aus Datenschutz-Wiki
Version vom 1. September 2016, 23:00 Uhr von Teclador (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „<noinclude>{{DISPLAYTITLE:Erwägungsgründe Datenschutz-Grundverordnung}}</noinclude> (99) Bei der Ausarbeitung oder bei der Änderung oder Erweiterung solcher…“)
Zur Navigation springen Zur Suche springen

(99) Bei der Ausarbeitung oder bei der Änderung oder Erweiterung solcher Verhaltensregeln sollten Verbände und oder andere Vereinigungen, die bestimmte Kategorien von Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern vertreten, die maßgeblichen Interessenträger, möglichst auch die betroffenen Personen, konsultieren und die Eingaben und Stellungnahmen, die sie dabei erhalten, berücksichtigen.

 
DSGVO  |  Erwägungsgrund 98 «  Erwägungsgrund 99 »  Erwägungsgrund 100
→ Artikel