Erwägungsgründe Datenschutz-Grundverordnung

Aus Datenschutz-Wiki
Version vom 1. September 2016, 21:29 Uhr von Teclador (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „<noinclude>{{DISPLAYTITLE:Erwägungsgründe Datenschutz-Grundverordnung}}</noinclude> (28) Die Anwendung der Pseudonymisierung auf personenbezogene Daten kann…“)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen

(28) Die Anwendung der Pseudonymisierung auf personenbezogene Daten kann die Risiken für die betroffenen Personen senken und die Verantwortlichen und die Auftragsverarbeiter bei der Einhaltung ihrer Datenschutzpflichten unterstützen. Durch die ausdrückliche Einführung der „Pseudonymisierung“ in dieser Verordnung ist nicht beabsichtigt, andere Datenschutzmaßnahmen auszuschließen.

 
DSGVO  |  Erwägungsgrund 27 «  Erwägungsgrund 28 »  Erwägungsgrund 29
→ Artikel