DSGVO:EG 140: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Datenschutz-Wiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
K (1 Version importiert: Aktualisierung Gründe DS-DVO)
 
(Die Seite wurde neu angelegt: „<noinclude>{{DISPLAYTITLE:Erwägungsgründe Datenschutz-Grundverordnung}}</noinclude> (140) Der Ausschusssollte von einem Sekretariat unterstützt werden, das…“)
(kein Unterschied)

Version vom 1. September 2016, 22:30 Uhr

(140) Der Ausschusssollte von einem Sekretariat unterstützt werden, das von dem Europäischen Datenschutzbeauftragten bereitgestellt wird. Das Personal des Europäischen Datenschutzbeauftragten, das an der Wahrnehmung der dem Ausschuss gemäß dieser Verordnung übertragenen Aufgaben beteiligt ist, sollte diese Aufgaben ausschließlich gemäß den Anweisungen des Vorsitzes des Ausschusses durchführen und diesem Bericht erstatten.

 
DSGVO  |  Erwägungsgrund 139 «  Erwägungsgrund 140 »  Erwägungsgrund 141
→ Artikel