DSGVO:Art 84: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Datenschutz-Wiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
K (1 Version importiert: Neuerstellung Artikel und Gründe DS-GVO)
(kein Unterschied)

Version vom 28. August 2016, 22:07 Uhr

Kapitel VIII - Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
Artikel 84 Sanktionen

(1) Die Mitgliedstaaten legen die Vorschriften über andere Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung — insbesondere für Verstöße, die keiner Geldbuße gemäß Artikel 83 unterliegen — fest und treffen alle zu deren Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.


(2) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis zum 25. Mai 2018 die Rechtsvorschriften, die er aufgrund von Absatz 1 erlässt, sowie unverzüglich alle späteren Änderungen dieser Vorschriften mit.

 
DSGVO  |  Artikel 83 «  Artikel 84 »  Artikel 85  |  Norm(en) BDSG§ 42, § 84  |  Vergleichbar BDSG a.F.§ 44