DSGVO:Art 82: Unterschied zwischen den Versionen

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(6) Mit Gerichtsverfahren zur Inanspruchnahme des Rechts auf Schadenersatz sind die Gerichte zu befassen, die nach den in {{dgl|79|2}} genannten Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zuständig sind.
(6) Mit Gerichtsverfahren zur Inanspruchnahme des Rechts auf Schadenersatz sind die Gerichte zu befassen, die nach den in {{dgl|79|2}} genannten Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zuständig sind.


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