Datenschutz-Grundverordnung

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Kapitel VII - Zusammenarbeit und Kohärenz
Abschnitt 3 - Europäischer Datenschutzausschuss
Artikel 73 Vorsitz

(1) Der Ausschuss wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende.


(2) Die Amtszeit des Vorsitzenden und seiner beiden Stellvertreter beträgt fünf Jahre; ihre einmalige Wiederwahl ist zulässig.

 
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