Datenschutz-Grundverordnung

Aus Datenschutz-Wiki
Version vom 28. August 2016, 21:14 Uhr von Teclador (Diskussion | Beiträge)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Kapitel VI - Unabhängige Aufsichtsbehörden
Abschnitt 2 - Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse
Artikel 55 Zuständigkeit

(1) Jede Aufsichtsbehörde ist für die Erfüllung der Aufgaben und die Ausübung der Befugnisse, die ihr mit dieser Verordnung übertragen wurden, im Hoheitsgebiet ihres eigenen Mitgliedstaats zuständig.


(2) Erfolgt die Verarbeitung durch Behörden oder private Stellen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c oder e, so ist die Aufsichtsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats zuständig. In diesem Fall findet Artikel 56 keine Anwendung.


(3) Die Aufsichtsbehörden sind nicht zuständig für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen.

 
DSGVO  |  Artikel 54 «  Artikel 55 »  Artikel 56  |  Norm(en) BDSG§ 9  |  Vergleichbar BDSG a.F.§ 38 Abs.1