DSGVO:Art 54: Unterschied zwischen den Versionen

K
Copyright hinzugefügt
Keine Bearbeitungszusammenfassung
K (Copyright hinzugefügt)
Zeile 15: Zeile 15:
(2) Das Mitglied oder die Mitglieder und die Bediensteten jeder Aufsichtsbehörde sind gemäß dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten sowohl während ihrer Amts- beziehungsweise Dienstzeit als auch nach deren Beendigung verpflichtet, über alle vertraulichen Informationen, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder der Ausübung ihrer Befugnisse bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu wahren. Während dieser Amts- beziehungsweise Dienstzeit gilt diese Verschwiegenheitspflicht insbesondere für die von natürlichen Personen gemeldeten Verstößen gegen diese Verordnung.
(2) Das Mitglied oder die Mitglieder und die Bediensteten jeder Aufsichtsbehörde sind gemäß dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten sowohl während ihrer Amts- beziehungsweise Dienstzeit als auch nach deren Beendigung verpflichtet, über alle vertraulichen Informationen, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder der Ausübung ihrer Befugnisse bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu wahren. Während dieser Amts- beziehungsweise Dienstzeit gilt diese Verschwiegenheitspflicht insbesondere für die von natürlichen Personen gemeldeten Verstößen gegen diese Verordnung.


<noinclude>{{dsgvo_nav}}</noinclude>
<noinclude>{{dsgvo_nav}}


{{:DSGVO:EG_117}}
{{:DSGVO:EG_117}}
Zeile 30: Zeile 30:
{{:DSGVO:EG_128}}
{{:DSGVO:EG_128}}
{{:DSGVO:EG_129}}
{{:DSGVO:EG_129}}
{{eur-lex_cr}}
</noinclude>
</noinclude>
2.817

Bearbeitungen