DSGVO:Art 19: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Datenschutz-Wiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
K (1 Version importiert: Neuerstellung Artikel und Gründe DS-GVO)
(kein Unterschied)

Version vom 28. August 2016, 22:07 Uhr

Kapitel III - Rechte der betroffenen Person
Abschnitt 3 - Berichtigung und Löschung
Artikel 19 Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung

Der Verantwortliche teilt allen Empfängern, denen personenbezogenen Daten offengelegt wurden, jede Berichtigung oder Löschung der personenbezogenen Daten oder eine Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 16, Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 18 mit, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über diese Empfänger, wenn die betroffene Person dies verlangt.

 
DSGVO  |  Artikel 18 «  Artikel 19 »  Artikel 20  |  Vergleichbar BDSG a.F.§ 20 Abs.8, § 35 Abs.7