DSGVO:Art 16: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 28. August 2016, 22:07 Uhr

Kapitel III - Rechte der betroffenen Person
Abschnitt 3 - Berichtigung und Löschung
Artikel 16 Recht auf Berichtigung

Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten — auch mittels einer ergänzenden Erklärung — zu verlangen.

 
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