Bundesdatenschutzgesetz alte Fassung: Unterschied zwischen den Versionen

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Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in der aktualisierten, nicht amtlichen Fassung
Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in der alten, nicht amtlichen Fassung, außer Kraft getreten am 25. Mai 2018
* vom 20. Dezember 1990 (BGBl.I S.2954),
* der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl.I S.66),  
* neugefasst durch Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl.I S.66),  
* zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30.06.2017 (BGBl. I Nr.44 S.2131)
* zuletzt geändert  
* in Kraft ab 06.07.2017
** durch Gesetz vom 29.07.2009 (BGBl.I, S.2254),
** durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29.07.2009 (BGBl.I, S.2355 [2384] und
** durch Gesetz vom 14.08.2009 (BGBl.I, S.2814)


Stand: 5. Juli 2017


Quelle: [http://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/GesetzeVerordnungen/BDSG.pdf?__blob=publicationFile Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit] (PDF)<br/>
== Inhaltsübersicht ==
Stand: 11. Juni 2010
 
Hinweis: Im Hinblick auf die in {{bdsgl|47}} enthaltene Übergangsregelung ist die [[28_BDSG alte Fassung|alte Fassung des § 28]]  weiterhin wiedergegeben.
 
 
==Inhaltsübersicht==
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|[[23_BDSG|Rechtsstellung der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit]]
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== Weitere Informationen ==
* Gesetzentwurf der Bundesregierung (Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes – Stärkung der Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht im Bund durch Errichtung einer obersten Bundesbehörde): [http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/028/1802848.pdf BT-Drucksache 18/2848] vom 13.10.2014
* Beschlussempfehlung [http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/035/1803598.pdf BT-Drucksache 18/3598] vom 17.12.2014


 
== Frühere Gesetzesfassungen ==
==Frühere Gesetzesfassungen==
* [[BDSG 1977]]
 
* [[BDSG 1990]]
[[BDSG 1990]]
* [[BDSG 2001]]
 
* [[BDSG 2003]]
[[BDSG 2001]]
* [[BDSG 2009]]
 
* [[:Kategorie:BDSG Änderungen|BDSG Änderungen und Synopsen]]
[[BDSG 2003]]
[[Kategorie:BDSG a.F.]]
 
[[Kategorie:BDSG|BDSG 2017]]
 
==Weitere Informationen==
 
[[BDSG_Änderungen|Änderungen des BDSG seit 1990]]
 
[[BDSG Novellen 2009 I-III|Synopse der BDSG Novellen 2009 I-III]]
 
[[Kategorie:Datenschutzrecht]]
[[Kategorie:Datenschutzrecht]]
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Aktuelle Version vom 27. Mai 2018, 16:47 Uhr

Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in der alten, nicht amtlichen Fassung, außer Kraft getreten am 25. Mai 2018

  • der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl.I S.66),
  • zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30.06.2017 (BGBl. I Nr.44 S.2131)
  • in Kraft ab 06.07.2017

Stand: 5. Juli 2017

Inhaltsübersicht

Erster Abschnitt - Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
§ 2 Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen
§ 3 Weitere Begriffsbestimmungen
§ 3a Datenvermeidung und Datensparsamkeit
§ 4 Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
§ 4a Einwilligung
§ 4b Übermittlung personenbezogener Daten ins Ausland sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen
§ 4c Ausnahmen
§ 4d Meldepflicht
§ 4e Inhalt der Meldepflicht
§ 4f Beauftragter für den Datenschutz
§ 4g Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz
§ 5 Datengeheimnis
§ 6 Rechte des Betroffenen
§ 6a Automatisierte Einzelentscheidung
§ 6b Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen
§ 6c Mobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien
§ 7 Schadensersatz
§ 8 Schadensersatz bei automatisierter Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen
§ 9 Technische und organisatorische Maßnahmen
§ 9a Datenschutzaudit
§ 10 Einrichtung automatisierter Abrufverfahren
§ 11 Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag
 
Zweiter Abschnitt - Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen
Erster Unterabschnitt - Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
§ 12 Anwendungsbereich
§ 13 Datenerhebung
§ 14 Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung
§ 15 Datenübermittlung an öffentliche Stellen
§ 16 Datenübermittlung an nicht-öffentliche Stellen
§ 17 weggefallen
§ 18 Durchführung des Datenschutzes in der Bundesverwaltung
Zweiter Unterabschnitt - Rechte des Betroffenen
§ 19 Auskunft an den Betroffenen
§ 19a Benachrichtigung
§ 20 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten; Widerspruchsrecht
§ 21 Anrufung der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Dritter Unterabschnitt - Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
§ 22 Wahl und Unabhängigkeit der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
§ 23 Rechtsstellung der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
§ 24 Kontrolle durch die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
§ 25 Beanstandungen durch die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
§ 26 Weitere Aufgaben der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
 
Dritter Abschnitt - Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen
Erster Unterabschnitt - Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
§ 27 Anwendungsbereich
§ 28 Datenerhebung und -speicherung für eigene Geschäftszwecke
§ 28 Datenerhebung und -speicherung für eigene Geschäftszwecke (alte Fassung)
§ 28a Datenübermittlung an Auskunfteien
§ 28b Scoring
§ 29 Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum Zweck der Übermittlung
§ 30 Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum Zweck der Übermittlung in anonymisierter Form
§ 30a   Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung
§ 31 Besondere Zweckbindung
§ 32 Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses
Zweiter Unterabschnitt - Rechte des Betroffenen
§ 33 Benachrichtigung des Betroffenen
§ 34 Auskunft an den Betroffenen
§ 35 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten
Dritter Unterabschnitt - Aufsichtsbehörde
§ 36 weggefallen
§ 37 weggefallen
§ 38 Aufsichtsbehörde
§ 38a Verhaltensregeln zur Förderung der Durchführung datenschutzrechtlicher Regelungen
 
Vierter Abschnitt - Sondervorschriften
§ 39 Zweckbindung bei personenbezogenen Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen
§ 40 Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch Forschungseinrichtungen
§ 41 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch die Medien
§ 42 Datenschutzbeauftragter der Deutschen Welle
§ 42a Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten
§ 42b Antrag der Aufsichtsbehörde auf gerichtliche Entscheidung bei angenommener Rechtswidrigkeit eines Beschlusses der Europäischen Kommission
 
Fünfter Abschnitt - Schlussvorschriften
§ 43 Bußgeldvorschriften
§ 44 Strafvorschriften
 
Sechster Abschnitt - Übergangsvorschriften
§ 45 Laufende Verwendungen
§ 46 Weitergeltung von Begriffsbestimmungen
§ 47 Übergangsregelung
§ 48 Bericht der Bundesregierung
 
Anlage (zu § 9 Satz 1)

Weitere Informationen

  • Gesetzentwurf der Bundesregierung (Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes – Stärkung der Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht im Bund durch Errichtung einer obersten Bundesbehörde): BT-Drucksache 18/2848 vom 13.10.2014
  • Beschlussempfehlung BT-Drucksache 18/3598 vom 17.12.2014

Frühere Gesetzesfassungen


Dieser Text wurde aus dem Datenschutz-Wiki der BfDI übernommen. Bearbeitungen vor dem 16.April 2016 stehen unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung 3.0 Deutschland.