Besondere Arten: Unterschied zwischen den Versionen

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Angaben die einen direkten oder indirekten Rückschluss auf die abschließende  
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Datenkategorien des §3 Abs. 9 BDSG zulassen.
Datenkategorien des §3 Abs. 9 BDSG zulassen.
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Version vom 23. September 2010, 15:21 Uhr

Besondere Arten personenbezogener Daten (§3 Abs. 9 BDSG)

§3 Abs. 9 BDSG legt fest, welche Daten hiermit gemeint sind. Grundsätzlich sind dies Angaben, die in der Regel als "sensible Daten" bezeichnet werden.

Ob Daten sensibel sind, lässt sich nicht an den zusammengestellten Daten ablesen, sondern allein dem Verwendungszusammenhang entnehmen. Normale personenbezogene Daten können schnell sensibel werden, wenn aus ihnen z.B. die Unterbringung in eine Psychatrie erkennbar ist.

§3 Abs. 9 BDSG bezieht sich nicht auf einzelne Daten, sondern auf Datenkategorien. Direkt geht es also nicht um spezielle Enzelangaben sondern eher um Angaben, die einen gemeinsamen Anknüpfungspunkt haben (z.B. Angaben über rassische Herkunft).

Welche Angaben zu welchem Bezugspunkt gehören lässt das Gesetz allerdings offen.

Als besondere Arten personenbezogener Daten ("sensible Daten") sind somit Angaben die einen direkten oder indirekten Rückschluss auf die abschließende Datenkategorien des §3 Abs. 9 BDSG zulassen.