Beschäftigtendatenschutz beim EDV-Dienstleister: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Fragestellung''':
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Was ist datenschutzrechtlich zu beachten? Die AN erzeugen bei der Nutzung der Anwendungen VACD des AG personenbezogene Daten, die zur Leistungsbewertung herangezogen werden können. Im Falle der VACD steht noch das Thema Aufzeichnung und Monitoring (Mithören) durch den AG im Raum.
Was ist datenschutzrechtlich zu beachten? Die AN erzeugen bei der Nutzung der Anwendungen oder der VACD des AG personenbezogene Daten, die zur Leistungsbewertung herangezogen werden können. Im Falle der VACD steht noch das Thema Aufzeichnung und Monitoring (Mithören) durch den AG im Raum.
Die AN stehen ja in keinem direkten rechtlichem Verhältnis zum AG, insofern ist dieser als Dritter zu betrachten.
Die AN stehen ja in keinem direkten rechtlichem Verhältnis zum AG, insofern ist dieser als Dritter zu betrachten.


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Des weiteren sollte auf eine Löschfrist der Aufzeichnungen geachtet werden. In meinen Fällen regle ich 30 Tage, das erscheint mir angemessen.  
Des weiteren sollte auf eine Löschfrist der Aufzeichnungen geachtet werden. In meinen Fällen regle ich 30 Tage, das erscheint mir angemessen.  


Sonderfall: Neben der Aufzeichnung zu Zwecken der Qualitätssicherung (meist im Inbound, Kunde ruft an) gibt es noch häufig den Fall das im Outbound (Kunde wird angerufen) aufgezeichnet wird. Dies immer am Gesprächsende um nochmal zusammen zu fassen das der Kunde die Bestellung wirklich will und er dies bestätigt oder um die Einwilligung des Kunden festzuhalten das er in Zukunft wieder angerufen werden darf (hier zweiter Sonderfalls: §28 IIIa BDSG: schriftliche Bestätigung nicht vergessen!).
Sonderfall: Neben der Aufzeichnung zu Zwecken der Qualitätssicherung (meist im Inbound, Kunde ruft an) gibt es noch häufig den Fall dass im Outbound (Kunde wird angerufen) aufgezeichnet wird. Dies immer am Gesprächsende um nochmal zusammen zu fassen das der Kunde die Bestellung wirklich will und er dies bestätigt oder um die Einwilligung des Kunden festzuhalten das er in Zukunft wieder angerufen werden darf (hier zweiter Sonderfalls: §28 IIIa BDSG: schriftliche Bestätigung nicht vergessen!).
In diesen Fällen löscht man natürlich nicht nach 30 Tagen, sondern eher nach 2 Jahren. Lässt sich m.E. damit begründen da hier ja ein Schuldverhältnis entsteht und ausserdem der AN nicht mit seinem vollen Namen etc. auftaucht (in der Regel).
In diesen Fällen löscht man natürlich nicht nach 30 Tagen, sondern eher nach 2 Jahren. Lässt sich m.E. damit begründen da hier ja ein Schuldverhältnis entsteht und ausserdem der AN nicht mit seinem vollen Namen etc. auftaucht (in der Regel).
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