Beschäftigte

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Wer im Rahmen des BDSG als Beschäftigte anzusehen ist, regelt die Legaldefinition des § 3 Abs. 11 BDSG.

Die Definition ist sehr weit, damit möglichst alle Personen, die innerhalb einer verantwortlichen Stelle mit den Daten in Berührung kommen und damit den Datenschutz der Betroffenen gefährden könnten, erfasst werden.

Beschäftigte sind danach:

  1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
  2. zu ihrer Berufsbildung Beschäftigte,
  3. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung (Rehabilitandinnen und Rehabilitanden),
  4. in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen Beschäftigte,
  5. nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz Beschäftigte,
  6. Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten,
  7. Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist,
  8. Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter des Bundes, Soldatinnen und Soldaten sowie Zivildienstleistende.

Mitglieder von AG-Vorständen und GmbH-Geschäftsführer sind keine Beschäftigten, auch nicht die Mitglieder von Aufsichts- und Verwaltungsräten oder von (unabhängigen) Sachverständigenbeiräten und ähnlichen Gremien. Auch Regierungsmitglieder und Mitglieder von Parlamenten und kommunalen Vertretungsorganen sind keine Beschäftigten. Betriebsräte und Personalräte sind dagegen Beschäftigte, ebenso wie der Datenschutzbeauftragte; ihre Unabhängigkeit steht dem nicht entgegen.

Online-Kommentare

Kommentare und Erläuterungen zu §3 Absatz 11 BDSG


Dieser Text wurde aus dem Datenschutz-Wiki der BfDI übernommen. Bearbeitungen vor dem 16.April 2016 stehen unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung 3.0 Deutschland.