BDSG 2003: Unterschied zwischen den Versionen

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(2) Die Veränderung personenbezogener Daten ist zulässig, wenn
(2) Die Veränderung personenbezogener Daten ist zulässig, wenn
1. kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse
# kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Veränderung hat, oder
an dem Ausschluss der Veränderung hat, oder
# die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die
2. die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die
verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, soweit nicht das schutzwürdige
verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, soweit nicht das schutzwürdige
Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Veränderung offensichtlich überwiegt.
Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Veränderung offensichtlich überwiegt.
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(2) Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, wenn
(2) Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, wenn
1. der Betroffene auf andere Weise Kenntnis von der Speicherung oder der Übermittlung
# der Betroffene auf andere Weise Kenntnis von der Speicherung oder der Übermittlung erlangt hat,
erlangt hat,
# die Daten nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen oder ausschließlich der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen und eine Benachrichtigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde,
2. die Daten nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher, satzungsmäßiger
# die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen des überwiegenden rechtlichen Interesses eines Dritten, geheim gehalten werden müssen,
oder vertraglicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen
# die Speicherung oder Übermittlung durch Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist,
oder ausschließlich der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen und
# die Speicherung oder Übermittlung für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erforderlich ist und eine Benachrichtigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde,
eine Benachrichtigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde,
# die zuständige öffentliche Stelle gegenüber der verantwortlichen Stelle festgestellt hat, dass das Bekanntwerden der Daten die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde,
3. die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen des
# die Daten für eigene Zwecke gespeichert sind und
überwiegenden rechtlichen Interesses eines Dritten, geheim gehalten werden müssen,
#: a) aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen sind und eine Benachrichtigung wegen der Vielzahl der betroffenen Fälle unverhältnismäßig ist, oder
4. die Speicherung oder Übermittlung durch Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist,
#: b) die Benachrichtigung die Geschäftszwecke der verantwortlichen Stelle erheblich gefährden würde, es sei denn, dass das Interesse an der Benachrichtigung die Gefährdung überwiegt, oder
5. die Speicherung oder Übermittlung für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung
# die Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung gespeichert sind und
erforderlich ist und eine Benachrichtigung einen unverhältnismäßigen Aufwand
#: a) aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen sind, soweit sie sich auf diejenigen Personen beziehen, die diese Daten veröffentlicht haben, oder
erfordern würde,
#: b) es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten handelt (§ 29 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b)
6. die zuständige öffentliche Stelle gegenüber der verantwortlichen Stelle festgestellt
hat, dass das Bekanntwerden der Daten die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten
würde,
7. die Daten für eigene Zwecke gespeichert sind und
a) aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen sind und eine Benachrichtigung
wegen der Vielzahl der betroffenen Fälle unverhältnismäßig ist, oder
b) die Benachrichtigung die Geschäftszwecke der verantwortlichen Stelle erheblich
gefährden würde, es sei denn, dass das Interesse an der Benachrichtigung die Gefährdung
überwiegt, oder
8. die Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung gespeichert sind und
a) aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen sind, soweit sie sich auf diejenigen
Personen beziehen, die diese Daten veröffentlicht haben, oder
b) es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten handelt (§ 29 Abs. 2
Nr. 1 Buchstabe b)


und eine Benachrichtigung wegen der Vielzahl der betroffenen Fälle unverhältnismäßig ist.
und eine Benachrichtigung wegen der Vielzahl der betroffenen Fälle unverhältnismäßig ist.
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