BDSG 2003: Unterschied zwischen den Versionen

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(4) Die öffentlichen Stellen des Bundes sind verpflichtet, den Bundesbeauftragten und seine
(4) Die öffentlichen Stellen des Bundes sind verpflichtet, den Bundesbeauftragten und seine
Beauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Ihnen ist dabei insbesondere
Beauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Ihnen ist dabei insbesondere
1. Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die
# Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Kontrolle nach Absatz 1 stehen,
gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im
# jederzeit Zutritt in alle Diensträume zu gewähren.
Zusammenhang mit der Kontrolle nach Absatz 1 stehen,
2. jederzeit Zutritt in alle Diensträume zu gewähren.


Die in § 6 Abs. 2 und § 19 Abs. 3 genannten Behörden gewähren die Unterstützung nur dem
Die in § 6 Abs. 2 und § 19 Abs. 3 genannten Behörden gewähren die Unterstützung nur dem
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Gesetzes oder gegen andere Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der
Gesetzes oder gegen andere Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der
Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten fest, so beanstandet er dies
Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten fest, so beanstandet er dies
1. bei der Bundesverwaltung gegenüber der zuständigen obersten Bundesbehörde,
# bei der Bundesverwaltung gegenüber der zuständigen obersten Bundesbehörde,
2. beim Bundeseisenbahnvermögen gegenüber dem Präsidenten,
# beim Bundeseisenbahnvermögen gegenüber dem Präsidenten,
3. bei den aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost durch Gesetz hervorgegangenen
# bei den aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost durch Gesetz hervorgegangenen Unternehmen, solange ihnen ein ausschließliches Recht nach dem Postgesetz
Unternehmen, solange ihnen ein ausschließliches Recht nach dem Postgesetz
zusteht, gegenüber deren Vorständen,
zusteht, gegenüber deren Vorständen,
4. bei den bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
# bei den bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen gegenüber dem Vorstand oder dem sonst vertretungsberechtigten Organ
Rechts sowie bei Vereinigungen solcher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
gegenüber dem Vorstand oder dem sonst vertretungsberechtigten Organ


und fordert zur Stellungnahme innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist auf. In den
und fordert zur Stellungnahme innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist auf. In den
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werden oder die Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeitet, genutzt oder
werden oder die Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeitet, genutzt oder
dafür erhoben werden durch
dafür erhoben werden durch
1. nicht-öffentliche Stellen,
# nicht-öffentliche Stellen,
2. a) öffentliche Stellen des Bundes, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen
#: a) öffentliche Stellen des Bundes, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen,
am Wettbewerb teilnehmen,
#: b) öffentliche Stellen der Länder, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, Bundesrecht ausführen und der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist.
b) öffentliche Stellen der Länder, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen
am Wettbewerb teilnehmen, Bundesrecht ausführen und der Datenschutz nicht
durch Landesgesetz geregelt ist.


Dies gilt nicht, wenn die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten ausschließlich für
Dies gilt nicht, wenn die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten ausschließlich für
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(1) Das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder
(1) Das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder
ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig,
ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig,
1. wenn es der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen
# wenn es der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses mit dem Betroffenen dient,
Vertrauensverhältnisses mit dem Betroffenen dient,
# soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt, oder
2. soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich
# wenn die Daten allgemein zugänglich sind oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung gegenüber dem berechtigten Interesse der verantwortlichen Stelle offensichtlich überwiegt.
ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des
Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt, oder
3. wenn die Daten allgemein zugänglich sind oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen
dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an
dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung gegenüber dem berechtigten Interesse
der verantwortlichen Stelle offensichtlich überwiegt.


Bei der Erhebung personenbezogener Daten sind die Zwecke, für die die Daten verarbeitet
Bei der Erhebung personenbezogener Daten sind die Zwecke, für die die Daten verarbeitet
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(3) Die Übermittlung oder Nutzung für einen anderen Zweck ist auch zulässig:
(3) Die Übermittlung oder Nutzung für einen anderen Zweck ist auch zulässig:
1. soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen eines Dritten oder
# soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen eines Dritten oder
2. zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung
# zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist, oder
von Straftaten erforderlich ist, oder
# für Zwecke der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, wenn es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten über Angehörige einer Personengruppe handelt, die sich auf  
3. für Zwecke der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, wenn es sich um listenmäßig
#: a) eine Angabe über die Zugehörigkeit des Betroffenen zu dieser Personengruppe,
oder sonst zusammengefasste Daten über Angehörige einer Personengruppe
#: b) Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung,
handelt, die sich auf
#: c) Namen,
a) eine Angabe über die Zugehörigkeit des Betroffenen zu dieser Personengruppe,
#: d) Titel,
b) Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung,
#: e) akademische Grade,
c) Namen,
#: f) Anschrift und
d) Titel,
#: g) Geburtsjahr
e) akademische Grade,
#:beschränken und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung oder Nutzung hat, oder  
f) Anschrift und
# wenn es im Interesse einer Forschungseinrichtung zur Durchführung wissenschaftlicher
g) Geburtsjahr
 
beschränken
 
und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse
an dem Ausschluss der Übermittlung oder Nutzung hat, oder
4. wenn es im Interesse einer Forschungseinrichtung zur Durchführung wissenschaftlicher
Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung
Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung
des Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der
des Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der
Zweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise
Zweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise
nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.
nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist anzunehmen, dass dieses Interesse besteht, wenn im Rahmen
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist anzunehmen, dass dieses Interesse besteht, wenn im Rahmen
der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses
der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses
gespeicherte Daten übermittelt werden sollen, die sich
gespeicherte Daten übermittelt werden sollen, die sich
1. auf strafbare Handlungen,
# auf strafbare Handlungen,
2. auf Ordnungswidrigkeiten sowie
# auf Ordnungswidrigkeiten sowie
3. bei Übermittlung durch den Arbeitgeber auf arbeitsrechtliche Rechtsverhältnisse
# bei Übermittlung durch den Arbeitgeber auf arbeitsrechtliche Rechtsverhältnisse
beziehen.
beziehen.


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(§ 3 Abs. 9)für eigene Geschäftszwecke ist zulässig, soweit nicht der Betroffene nach Maßgabe
(§ 3 Abs. 9)für eigene Geschäftszwecke ist zulässig, soweit nicht der Betroffene nach Maßgabe
des § 4a Abs. 3 eingewilligt hat, wenn
des § 4a Abs. 3 eingewilligt hat, wenn
1. dies zum Schutz lebenswichtiger Interessen des Betroffenen oder eines Dritten erforderlich
# dies zum Schutz lebenswichtiger Interessen des Betroffenen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern der Betroffene aus physischen oder rechtlichen Gründen außerstande ist, seine Einwilligung zu geben,
ist, sofern der Betroffene aus physischen oder rechtlichen Gründen außerstande
# es sich um Daten handelt, die der Betroffene offenkundig öffentlich gemacht hat,
ist, seine Einwilligung zu geben,
# dies zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung überwiegt, oder
2. es sich um Daten handelt, die der Betroffene offenkundig öffentlich gemacht hat,
# dies zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse
3. dies zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche erforderlich
ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse
des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung überwiegt,
oder
4. dies zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche
Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse
des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung erheblich
des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung erheblich
überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit
überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit
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Zweck der Übermittlung, insbesondere wenn dies der Werbung, der Tätigkeit von Auskunfteien,
Zweck der Übermittlung, insbesondere wenn dies der Werbung, der Tätigkeit von Auskunfteien,
dem Adresshandel oder der Markt- und Meinungsforschung dient, ist zulässig, wenn
dem Adresshandel oder der Markt- und Meinungsforschung dient, ist zulässig, wenn
1. kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an
# kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung hat, oder
dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung hat, oder
# die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung offensichtlich
2. die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die verantwortliche
Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse
des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung offensichtlich
überwiegt.
überwiegt.


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(2) Die Übermittlung im Rahmen der Zwecke nach Absatz 1 ist zulässig, wenn
(2) Die Übermittlung im Rahmen der Zwecke nach Absatz 1 ist zulässig, wenn
1. a) der Dritte, dem die Daten übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an ihrer
a) der Dritte, dem die Daten übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft dargelegt hat oder
Kenntnis glaubhaft dargelegt hat oder
#: b) es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 handelt, die für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung übermittelt werden sollen, und
b) es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten nach § 28 Abs. 3
# kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat.
Nr. 3 handelt, die für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung
übermittelt werden sollen, und
2. kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse
an dem Ausschluss der Übermittlung hat.


§ 28 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Übermittlung nach Nummer 1 Buchstabe a sind
§ 28 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Übermittlung nach Nummer 1 Buchstabe a sind
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