BDSG 2003: Unterschied zwischen den Versionen

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(Die Seite wurde neu angelegt: „ '''Bundesdatenschutzgesetz Vom 20.12.1990 (BGBl. I S. 29541) In der Fassung der Bekanntmachung vom 14.01.2003 (BGBl. I S. 66) (BGBl. III 204-3)''' Erster Absc…“)
 
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In der Fassung der Bekanntmachung vom 14.01.2003 (BGBl. I S. 66)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 14.01.2003 (BGBl. I S. 66)
(BGBl. III 204-3)'''
(BGBl. III 204-3)'''
Erster Abschnitt
 
 
 
1 Verkündet als Artikel I des Gesetzes zur Fortentwicklung der Datenverarbeitung und des Datenschutzes vom
20. 12. 1990 (BGBl. I S. 2954). In Kraft ab 1. 6. 1991.
 
 
'''Erster Abschnitt
 
Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen
Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
 
 
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes'''
 
 
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den
Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt
Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt
wird.
wird.
(2) Dieses Gesetz gilt für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener
(2) Dieses Gesetz gilt für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener
Daten durch
Daten durch
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Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten erfolgt ausschließlich für persönliche
Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten erfolgt ausschließlich für persönliche
oder familiäre Tätigkeiten.
oder familiäre Tätigkeiten.
(3) Soweit andere Rechtsvorschriften des Bundes auf personenbezogene Daten einschließlich
(3) Soweit andere Rechtsvorschriften des Bundes auf personenbezogene Daten einschließlich
deren Veröffentlichung anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes
deren Veröffentlichung anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes
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besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt
besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt
unberührt.
unberührt.
(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor,
(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor,
soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden.
soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden.
(5) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, sofern eine in einem anderen Mitgliedstaat der
(5) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, sofern eine in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
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nicht, sofern Datenträger nur zum Zweck des Transits durch das Inland eingesetzt werden.
nicht, sofern Datenträger nur zum Zweck des Transits durch das Inland eingesetzt werden.
§ 38 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.
§ 38 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.
1 Verkündet als Artikel I des Gesetzes zur Fortentwicklung der Datenverarbeitung und des Datenschutzes vom
 
20. 12. 1990 (BGBl. I S. 2954). In Kraft ab 1. 6. 1991.
 
BDSG 2
 
§ 2 Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen
'''§ 2 Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen'''
 
 
(1) Öffentliche Stellen des Bundes sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und
(1) Öffentliche Stellen des Bundes sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und
andere öffentlichrechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren
andere öffentlichrechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren
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Deutsche Bundespost durch Gesetz hervorgegangenen Unternehmen, solange ihnen ein ausschließliches
Deutsche Bundespost durch Gesetz hervorgegangenen Unternehmen, solange ihnen ein ausschließliches
Recht nach dem Postgesetz zusteht.
Recht nach dem Postgesetz zusteht.
(2) Öffentliche Stellen der Länder sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und
(2) Öffentliche Stellen der Länder sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und
andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines Landes, einer Gemeinde, eines
andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines Landes, einer Gemeinde, eines
Gemeindeverbandes und sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen
Gemeindeverbandes und sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen
des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.
des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.
(3) Vereinigungen des privaten Rechts von öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder,
(3) Vereinigungen des privaten Rechts von öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder,
die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, gelten ungeachtet der Beteiligung
die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, gelten ungeachtet der Beteiligung
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2. dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile gehört oder die absolute Mehrheit der
2. dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile gehört oder die absolute Mehrheit der
Stimmen zusteht.
Stimmen zusteht.
Andernfalls gelten sie als öffentliche Stellen der Länder.
Andernfalls gelten sie als öffentliche Stellen der Länder.
(4) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und
(4) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und
andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter die Absätze 1 bis
andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter die Absätze 1 bis
3 fallen. Nimmt eine nicht-öffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung
3 fallen. Nimmt eine nicht-öffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung
wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
§ 3 Weitere Begriffsbestimmungen
 
 
 
'''§ 3 Weitere Begriffsbestimmungen'''
 
 
(1) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse
(1) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse
einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener).
einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener).
(2) Automatisierte Verarbeitung ist die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener
(2) Automatisierte Verarbeitung ist die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener
Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen. Eine nicht automatisierte Datei
Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen. Eine nicht automatisierte Datei
ist jede nicht automatisierte Sammlung personenbezogener Daten, die gleichartig aufgebaut
ist jede nicht automatisierte Sammlung personenbezogener Daten, die gleichartig aufgebaut
ist und nach bestimmten Merkmalen zugänglich ist und ausgewertet werden kann.
ist und nach bestimmten Merkmalen zugänglich ist und ausgewertet werden kann.
(3) Erheben ist das Beschaffen von Daten über den Betroffenen.
(3) Erheben ist das Beschaffen von Daten über den Betroffenen.
(4) Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener
(4) Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener
Daten. Im Einzelnen ist, ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren:
Daten. Im Einzelnen ist, ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren:
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Verarbeitung oder Nutzung einzuschränken,
Verarbeitung oder Nutzung einzuschränken,
5. Löschen das Unkenntlichmachen gespeicherter personenbezogener Daten.
5. Löschen das Unkenntlichmachen gespeicherter personenbezogener Daten.
(5) Nutzen ist jede Verwendung personenbezogener Daten, soweit es sich nicht um Verarbeitung
(5) Nutzen ist jede Verwendung personenbezogener Daten, soweit es sich nicht um Verarbeitung
handelt.
handelt.
(6) Anonymisieren ist das Verändern personenbezogener Daten derart, dass die Einzelangaben
(6) Anonymisieren ist das Verändern personenbezogener Daten derart, dass die Einzelangaben
über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig
über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig
großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren
großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren
natürlichen Person zugeordnet werden können.
natürlichen Person zugeordnet werden können.
3 Bundesdatenschutzgesetz
 
 
(6a) Pseudonymisieren ist das Ersetzen des Namens und anderer Identifikationsmerkmale
(6a) Pseudonymisieren ist das Ersetzen des Namens und anderer Identifikationsmerkmale
durch ein Kennzeichen zu dem Zweck, die Bestimmung des Betroffenen auszuschließen oder
durch ein Kennzeichen zu dem Zweck, die Bestimmung des Betroffenen auszuschließen oder
wesentlich zu erschweren.
wesentlich zu erschweren.
(7) Verantwortliche Stelle ist jede Person oder Stelle, die personenbezogene Daten für sich
(7) Verantwortliche Stelle ist jede Person oder Stelle, die personenbezogene Daten für sich
selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt oder dies durch andere im Auftrag vornehmen lässt.
selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt oder dies durch andere im Auftrag vornehmen lässt.
(8) Empfänger ist jede Person oder Stelle, die Daten erhält. Dritter ist jede Person oder Stelle
(8) Empfänger ist jede Person oder Stelle, die Daten erhält. Dritter ist jede Person oder Stelle
außerhalb der verantwortlichen Stelle. Dritte sind nicht der Betroffene sowie Personen und
außerhalb der verantwortlichen Stelle. Dritte sind nicht der Betroffene sowie Personen und
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anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum personenbezogene
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum personenbezogene
Daten im Auftrag erheben, verarbeiten oder nutzen.
Daten im Auftrag erheben, verarbeiten oder nutzen.
(9) Besondere Arten personenbezogener Daten sind Angaben über die rassische und ethnische
(9) Besondere Arten personenbezogener Daten sind Angaben über die rassische und ethnische
Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen,
Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen,
Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben.
Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben.
(10) Mobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien sind Datenträger,
(10) Mobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien sind Datenträger,
1. die an den Betroffenen ausgegeben werden,
1. die an den Betroffenen ausgegeben werden,
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3. bei denen der Betroffene diese Verarbeitung nur durch den Gebrauch des Mediums
3. bei denen der Betroffene diese Verarbeitung nur durch den Gebrauch des Mediums
beeinflussen kann.
beeinflussen kann.
§ 3a Datenvermeidung und Datensparsamkeit
§ 3a Datenvermeidung und Datensparsamkeit
Gestaltung und Auswahl von Datenverarbeitungssystemen haben sich an dem Ziel auszurichten,
Gestaltung und Auswahl von Datenverarbeitungssystemen haben sich an dem Ziel auszurichten,
keine oder so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten
keine oder so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten
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Gebrauch zu machen, soweit dies möglich ist und der Aufwand in einem angemessenen
Gebrauch zu machen, soweit dies möglich ist und der Aufwand in einem angemessenen
Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.
Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.
§ 4 Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
 
 
 
'''§ 4 Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung'''
 
 
(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig,
(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig,
soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der
soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der
Betroffene eingewilligt hat.
Betroffene eingewilligt hat.
(2) Personenbezogene Daten sind beim Betroffenen zu erheben. Ohne seine Mitwirkung
(2) Personenbezogene Daten sind beim Betroffenen zu erheben. Ohne seine Mitwirkung
dürfen sie nur erhoben werden, wenn
dürfen sie nur erhoben werden, wenn
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b) die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern
b) die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern
würde
würde
und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen des
und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen des
Betroffenen beeinträchtigt werden.
Betroffenen beeinträchtigt werden.
(3) Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen erhoben, so ist er, sofern er nicht
(3) Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen erhoben, so ist er, sofern er nicht
bereits auf andere Weise Kenntnis erlangt hat, von der verantwortlichen Stelle über
bereits auf andere Weise Kenntnis erlangt hat, von der verantwortlichen Stelle über
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3. die Kategorien von Empfängern nur, soweit der Betroffene nach den Umständen des
3. die Kategorien von Empfängern nur, soweit der Betroffene nach den Umständen des
Einzelfalles nicht mit der Übermittlung an diese rechnen muss,
Einzelfalles nicht mit der Übermittlung an diese rechnen muss,
zu unterrichten. Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen aufgrund einer Rechtsvorschrift
zu unterrichten. Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen aufgrund einer Rechtsvorschrift
erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, oder ist die Erteilung der Auskunft Voraussetzung
erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, oder ist die Erteilung der Auskunft Voraussetzung
für die Gewährung von Rechtsvorteilen, so ist der Betroffene hierauf, sonst auf die
für die Gewährung von Rechtsvorteilen, so ist der Betroffene hierauf, sonst auf die
Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen. Soweit nach den Umständen des Einzelfalles
Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen. Soweit nach den Umständen des Einzelfalles
BDSG 4
erforderlich oder auf Verlangen, ist er über die Rechtsvorschrift und über die Folgen der Verweigerung
erforderlich oder auf Verlangen, ist er über die Rechtsvorschrift und über die Folgen der Verweigerung
von Angaben aufzuklären.
von Angaben aufzuklären.
§ 4a Einwilligung
 
 
 
'''§ 4a Einwilligung'''
 
 
(1) Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen
(1) Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen
beruht. Er ist auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie,
beruht. Er ist auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie,
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soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Soll die Einwilligung
soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Soll die Einwilligung
zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie besonders hervorzuheben.
zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie besonders hervorzuheben.
(2) Im Bereich der wissenschaftlichen Forschung liegt ein besonderer Umstand im Sinne
(2) Im Bereich der wissenschaftlichen Forschung liegt ein besonderer Umstand im Sinne
von Absatz 1 Satz 3 auch dann vor, wenn durch die Schriftform der bestimmte Forschungszweck
von Absatz 1 Satz 3 auch dann vor, wenn durch die Schriftform der bestimmte Forschungszweck
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und die Gründe, aus denen sich die erhebliche Beeinträchtigung des bestimmten Forschungszwecks
und die Gründe, aus denen sich die erhebliche Beeinträchtigung des bestimmten Forschungszwecks
ergibt, schriftlich festzuhalten.
ergibt, schriftlich festzuhalten.
(3) Soweit besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9)erhoben, verarbeitet oder
(3) Soweit besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9)erhoben, verarbeitet oder
genutzt werden, muss sich die Einwilligung darüber hinaus ausdrücklich auf diese Daten
genutzt werden, muss sich die Einwilligung darüber hinaus ausdrücklich auf diese Daten
beziehen.
beziehen.
§ 4b Übermittlung personenbezogener Daten ins Ausland sowie an überoder
 
zwischenstaatliche Stellen
 
 
'''§ 4b Übermittlung personenbezogener Daten ins Ausland sowie an überoder
zwischenstaatliche Stellen'''
 
 
(1) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen
(1) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen
1. in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
1. in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
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oder
oder
3. der Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften
3. der Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften
gelten § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und §§ 28 bis 30 nach Maßgabe der für diese Übermittlung
gelten § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und §§ 28 bis 30 nach Maßgabe der für diese Übermittlung
geltenden Gesetze und Vereinbarungen, soweit die Übermittlung im Rahmen von Tätigkeiten
geltenden Gesetze und Vereinbarungen, soweit die Übermittlung im Rahmen von Tätigkeiten
erfolgt, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen
erfolgt, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen
Gemeinschaften fallen.
Gemeinschaften fallen.
(2) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen nach Absatz 1, die nicht im
(2) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen nach Absatz 1, die nicht im
Rahmen von Tätigkeiten erfolgt, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des
Rahmen von Tätigkeiten erfolgt, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des
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Erfüllung über- oder zwischenstaatlicher Verpflichtungen auf dem Gebiet der Krisenbewältigung
Erfüllung über- oder zwischenstaatlicher Verpflichtungen auf dem Gebiet der Krisenbewältigung
oder Konfliktverhinderung oder für humanitäre Maßnahmen erforderlich ist.
oder Konfliktverhinderung oder für humanitäre Maßnahmen erforderlich ist.
(3) Die Angemessenheit des Schutzniveaus wird unter Berücksichtigung aller Umstände
(3) Die Angemessenheit des Schutzniveaus wird unter Berücksichtigung aller Umstände
beurteilt, die bei einer Datenübermittlung oder einer Kategorie von Datenübermittlungen von
beurteilt, die bei einer Datenübermittlung oder einer Kategorie von Datenübermittlungen von
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Empfänger geltenden Rechtsnormen sowie die für ihn geltenden Standesregeln und
Empfänger geltenden Rechtsnormen sowie die für ihn geltenden Standesregeln und
Sicherheitsmaßnahmen herangezogen werden.
Sicherheitsmaßnahmen herangezogen werden.
(4) In den Fällen des § 16 Abs. 1 Nr. 2 unterrichtet die übermittelnde Stelle den Betroffenen
(4) In den Fällen des § 16 Abs. 1 Nr. 2 unterrichtet die übermittelnde Stelle den Betroffenen
von der Übermittlung seiner Daten. Dies gilt nicht, wenn damit zu rechnen ist, dass er davon
von der Übermittlung seiner Daten. Dies gilt nicht, wenn damit zu rechnen ist, dass er davon
auf andere Weise Kenntnis erlangt, oder wenn die Unterrichtung die öffentliche Sicherheit
auf andere Weise Kenntnis erlangt, oder wenn die Unterrichtung die öffentliche Sicherheit
5 Bundesdatenschutzgesetz
gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde.
gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde.
(5) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle.
(5) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle.
(6) Die Stelle, an die die Daten übermittelt werden, ist auf den Zweck hinzuweisen, zu dessen
(6) Die Stelle, an die die Daten übermittelt werden, ist auf den Zweck hinzuweisen, zu dessen
Erfüllung die Daten übermittelt werden.
Erfüllung die Daten übermittelt werden.
§ 4c Ausnahmen
 
 
 
'''§ 4c Ausnahmen'''
 
 
(1) Im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des
(1) Im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des
Rechts der Europäischen Gemeinschaften fallen, ist eine Übermittlung personenbezogener
Rechts der Europäischen Gemeinschaften fallen, ist eine Übermittlung personenbezogener
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berechtigtes Interesse nachweisen können, zur Einsichtnahme offen steht, soweit die
berechtigtes Interesse nachweisen können, zur Einsichtnahme offen steht, soweit die
gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelfall gegeben sind.
gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelfall gegeben sind.
Die Stelle, an die die Daten übermittelt werden, ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten
Die Stelle, an die die Daten übermittelt werden, ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten
Daten nur zu dem Zweck verarbeitet oder genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie
Daten nur zu dem Zweck verarbeitet oder genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie
übermittelt werden.
übermittelt werden.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann die zuständige Aufsichtsbehörde einzelne
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann die zuständige Aufsichtsbehörde einzelne
Übermittlungen oder bestimmte Arten von Übermittlungen personenbezogener Daten an
Übermittlungen oder bestimmte Arten von Übermittlungen personenbezogener Daten an
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Sofern die Übermittlung durch öffentliche Stellen erfolgen soll, nehmen diese die Prüfung
Sofern die Übermittlung durch öffentliche Stellen erfolgen soll, nehmen diese die Prüfung
nach Satz 1 vor.
nach Satz 1 vor.
(3) Die Länder teilen dem Bund die nach Absatz 2 Satz 1 ergangenen Entscheidungen mit.
(3) Die Länder teilen dem Bund die nach Absatz 2 Satz 1 ergangenen Entscheidungen mit.
§ 4d Meldepflicht
 
 
 
'''§ 4d Meldepflicht'''
 
 
(1) Verfahren automatisierter Verarbeitungen sind vor ihrer Inbetriebnahme von nichtöffentlichen
(1) Verfahren automatisierter Verarbeitungen sind vor ihrer Inbetriebnahme von nichtöffentlichen
verantwortlichen Stellen der zuständigen Aufsichtsbehörde und von öffentlichen
verantwortlichen Stellen der zuständigen Aufsichtsbehörde und von öffentlichen
verantwortlichen Stellen des Bundes sowie von den Post- und Telekommunikationsunternehmen
verantwortlichen Stellen des Bundes sowie von den Post- und Telekommunikationsunternehmen
dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz nach Maßgabe von § 4e zu melden.
dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz nach Maßgabe von § 4e zu melden.
(2) Die Meldepflicht entfällt, wenn die verantwortliche Stelle einen Beauftragten für den
(2) Die Meldepflicht entfällt, wenn die verantwortliche Stelle einen Beauftragten für den
Datenschutz bestellt hat.
Datenschutz bestellt hat.
(3) Die Meldepflicht entfällt ferner, wenn die verantwortliche Stelle personenbezogene
(3) Die Meldepflicht entfällt ferner, wenn die verantwortliche Stelle personenbezogene
Daten für eigene Zwecke erhebt, verarbeitet oder nutzt, hierbei höchstens vier Arbeitnehmer
Daten für eigene Zwecke erhebt, verarbeitet oder nutzt, hierbei höchstens vier Arbeitnehmer
mit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten beschäftigt und entBDSG
mit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten beschäftigt und entweder
6
eine Einwilligung der Betroffenen vorliegt oder die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung
weder eine Einwilligung der Betroffenen vorliegt oder die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung
der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses
der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses
mit den Betroffenen dient.
mit den Betroffenen dient.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht, wenn es sich um automatisierte Verarbeitungen handelt,
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht, wenn es sich um automatisierte Verarbeitungen handelt,
in denen geschäftsmäßig personenbezogene Daten von der jeweiligen Stelle
in denen geschäftsmäßig personenbezogene Daten von der jeweiligen Stelle
1. zum Zweck der Übermittlung oder
1. zum Zweck der Übermittlung oder
2. zum Zweck der anonymisierten Übermittlung
2. zum Zweck der anonymisierten Übermittlung
gespeichert werden.
gespeichert werden.
(5) Soweit automatisierte Verarbeitungen besondere Risiken für die Rechte und Freiheiten
(5) Soweit automatisierte Verarbeitungen besondere Risiken für die Rechte und Freiheiten
der Betroffenen aufweisen, unterliegen sie der Prüfung vor Beginn der Verarbeitung (Vorabkontrolle).
der Betroffenen aufweisen, unterliegen sie der Prüfung vor Beginn der Verarbeitung (Vorabkontrolle).
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Betroffenen zu bewerten einschließlich seiner Fähigkeiten, seiner Leistung oder seines
Betroffenen zu bewerten einschließlich seiner Fähigkeiten, seiner Leistung oder seines
Verhaltens,
Verhaltens,
es sei denn, dass eine gesetzliche Verpflichtung oder eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt
es sei denn, dass eine gesetzliche Verpflichtung oder eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt
oder die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses
oder die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses
oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses mit dem Betroffenen dient.
oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses mit dem Betroffenen dient.
(6) Zuständig für die Vorabkontrolle ist der Beauftragte für den Datenschutz. Dieser nimmt
(6) Zuständig für die Vorabkontrolle ist der Beauftragte für den Datenschutz. Dieser nimmt
die Vorabkontrolle nach Empfang der Übersicht nach § 4g Abs. 2 Satz 1 vor. Er hat sich in
die Vorabkontrolle nach Empfang der Übersicht nach § 4g Abs. 2 Satz 1 vor. Er hat sich in
Zweifelsfällen an die Aufsichtsbehörde oder bei den Post- und Telekommunikationsunternehmen
Zweifelsfällen an die Aufsichtsbehörde oder bei den Post- und Telekommunikationsunternehmen
an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz zu wenden.
an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz zu wenden.
§ 4e Inhalt der Meldepflicht
 
 
 
'''§ 4e Inhalt der Meldepflicht'''
 
 
Sofern Verfahren automatisierter Verarbeitungen meldepflichtig sind, sind folgende Angaben
Sofern Verfahren automatisierter Verarbeitungen meldepflichtig sind, sind folgende Angaben
zu machen:
zu machen:
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Maßnahmen nach § 9 zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung angemessen
Maßnahmen nach § 9 zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung angemessen
sind.
sind.
§ 4d Abs. 1 und 4 gilt für die Änderung der nach Satz 1 mitgeteilten Angaben sowie für den
§ 4d Abs. 1 und 4 gilt für die Änderung der nach Satz 1 mitgeteilten Angaben sowie für den
Zeitpunkt der Aufnahme und der Beendigung der meldepflichtigen Tätigkeit entsprechend.
Zeitpunkt der Aufnahme und der Beendigung der meldepflichtigen Tätigkeit entsprechend.
§ 4f Beauftragter für den Datenschutz
 
 
 
'''§ 4f Beauftragter für den Datenschutz'''
 
 
(1) Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, die personenbezogene Daten automatisiert
(1) Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, die personenbezogene Daten automatisiert
erheben, verarbeiten oder nutzen, haben einen Beauftragten für den Datenschutz schriftlich
erheben, verarbeiten oder nutzen, haben einen Beauftragten für den Datenschutz schriftlich
7 Bundesdatenschutzgesetz
zu bestellen. Nichtöffentliche Stellen sind hierzu spätestens innerhalb eines Monats nach
zu bestellen. Nichtöffentliche Stellen sind hierzu spätestens innerhalb eines Monats nach
Aufnahme ihrer Tätigkeit verpflichtet. Das Gleiche gilt, wenn personenbezogene Daten auf
Aufnahme ihrer Tätigkeit verpflichtet. Das Gleiche gilt, wenn personenbezogene Daten auf
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oder der anonymisierten Übermittlung erheben, verarbeiten oder nutzen, haben sie unabhängig
oder der anonymisierten Übermittlung erheben, verarbeiten oder nutzen, haben sie unabhängig
von der Anzahl der Arbeitnehmer einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen.
von der Anzahl der Arbeitnehmer einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen.
(2) Zum Beauftragten für den Datenschutz darf nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung
(2) Zum Beauftragten für den Datenschutz darf nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung
seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Mit dieser Aufgabe
seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Mit dieser Aufgabe
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Stellen können mit Zustimmung ihrer Aufsichtsbehörde einen Bediensteten aus einer anderen
Stellen können mit Zustimmung ihrer Aufsichtsbehörde einen Bediensteten aus einer anderen
öffentlichen Stelle zum Beauftragten für den Datenschutz bestellen.
öffentlichen Stelle zum Beauftragten für den Datenschutz bestellen.
(3) Der Beauftragte für den Datenschutz ist dem Leiter der öffentlichen oder nicht-öffentlichen
(3) Der Beauftragte für den Datenschutz ist dem Leiter der öffentlichen oder nicht-öffentlichen
Stelle unmittelbar zu unterstellen. Er ist in Ausübung seiner Fachkunde auf dem Gebiet
Stelle unmittelbar zu unterstellen. Er ist in Ausübung seiner Fachkunde auf dem Gebiet
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Anwendung von § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, bei nicht-öffentlichen Stellen auch auf
Anwendung von § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, bei nicht-öffentlichen Stellen auch auf
Verlangen der Aufsichtsbehörde, widerrufen werden.
Verlangen der Aufsichtsbehörde, widerrufen werden.
(4) Der Beauftragte für den Datenschutz ist zur Verschwiegenheit über die Identität des
(4) Der Beauftragte für den Datenschutz ist zur Verschwiegenheit über die Identität des
Betroffenen sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf den Betroffenen zulassen, verpflichtet,
Betroffenen sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf den Betroffenen zulassen, verpflichtet,
soweit er nicht davon durch den Betroffenen befreit wird.
soweit er nicht davon durch den Betroffenen befreit wird.
(5) Die öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen haben den Beauftragten für den Datenschutz
(5) Die öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen haben den Beauftragten für den Datenschutz
bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihm insbesondere, soweit dies
bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihm insbesondere, soweit dies
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Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen. Betroffene können sich jederzeit an den Beauftragten
Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen. Betroffene können sich jederzeit an den Beauftragten
für den Datenschutz wenden.
für den Datenschutz wenden.
§ 4g Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz
 
 
 
'''§ 4g Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz'''
 
 
(1) Der Beauftragte für den Datenschutz wirkt auf die Einhaltung dieses Gesetzes und anderer
(1) Der Beauftragte für den Datenschutz wirkt auf die Einhaltung dieses Gesetzes und anderer
Vorschriften über den Datenschutz hin. Zu diesem Zweck kann sich der Beauftragte für
Vorschriften über den Datenschutz hin. Zu diesem Zweck kann sich der Beauftragte für
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den Datenschutz und mit den jeweiligen besonderen Erfordernissen des Datenschutzes
den Datenschutz und mit den jeweiligen besonderen Erfordernissen des Datenschutzes
vertraut zu machen.
vertraut zu machen.
(2) Dem Beauftragten für den Datenschutz ist von der verantwortlichen Stelle eine Übersicht
(2) Dem Beauftragten für den Datenschutz ist von der verantwortlichen Stelle eine Übersicht
über die in § 4e Satz 1 genannten Angaben sowie über zugriffsberechtigte Personen zur Verfügung
über die in § 4e Satz 1 genannten Angaben sowie über zugriffsberechtigte Personen zur Verfügung
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Angaben nach § 4e Satz 1 Nr. 1 bis 8 auf Antrag jedermann in geeigneter Weise verfügbar.
Angaben nach § 4e Satz 1 Nr. 1 bis 8 auf Antrag jedermann in geeigneter Weise verfügbar.
Im Fall des § 4d Abs. 3 gilt Satz 2 entsprechend für die verantwortliche Stelle.
Im Fall des § 4d Abs. 3 gilt Satz 2 entsprechend für die verantwortliche Stelle.
(3) Auf die in § 6 Abs. 2 Satz 4 genannten Behörden findet Absatz 2 Satz 2 keine Anwendung.
(3) Auf die in § 6 Abs. 2 Satz 4 genannten Behörden findet Absatz 2 Satz 2 keine Anwendung.
Absatz 1 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der behördliche Beauftragte
Absatz 1 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der behördliche Beauftragte
für den Datenschutz das Benehmen mit dem Behördenleiter herstellt; bei Unstimmigkeiten
für den Datenschutz das Benehmen mit dem Behördenleiter herstellt; bei Unstimmigkeiten
BDSG 8
zwischen dem behördlichen Beauftragten für den Datenschutz und dem Behördenleiter entscheidet
zwischen dem behördlichen Beauftragten für den Datenschutz und dem Behördenleiter entscheidet
die oberste Bundesbehörde.
die oberste Bundesbehörde.
§ 5 Datengeheimnis
 
 
 
'''§ 5 Datengeheimnis'''
 
 
Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist untersagt, personenbezogene
Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist untersagt, personenbezogene
Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Diese Personen
Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Diese Personen
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Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach
Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach
Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
§ 6 Unabdingbare Rechte des Betroffenen
 
 
 
'''§ 6 Unabdingbare Rechte des Betroffenen'''
 
 
(1) Die Rechte des Betroffenen auf Auskunft (§§ 19, 34) und auf Berichtigung, Löschung
(1) Die Rechte des Betroffenen auf Auskunft (§§ 19, 34) und auf Berichtigung, Löschung
oder Sperrung (§§ 20, 35) können nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder
oder Sperrung (§§ 20, 35) können nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder
beschränkt werden.
beschränkt werden.
(2) Sind die Daten des Betroffenen automatisiert in der Weise gespeichert, dass mehrere
(2) Sind die Daten des Betroffenen automatisiert in der Weise gespeichert, dass mehrere
Stellen speicherungsberechtigt sind, und ist der Betroffene nicht in der Lage festzustellen,
Stellen speicherungsberechtigt sind, und ist der Betroffene nicht in der Lage festzustellen,
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und Prüfung speichern, können statt des Betroffenen den Bundesbeauftragten für den Datenschutz
und Prüfung speichern, können statt des Betroffenen den Bundesbeauftragten für den Datenschutz
unterrichten. In diesem Fall richtet sich das weitere Verfahren nach § 19 Abs. 6.
unterrichten. In diesem Fall richtet sich das weitere Verfahren nach § 19 Abs. 6.
§ 6a Automatisierte Einzelentscheidung
 
 
 
'''§ 6a Automatisierte Einzelentscheidung'''
 
 
(1) Entscheidungen, die für den Betroffenen eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder ihn
(1) Entscheidungen, die für den Betroffenen eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder ihn
erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung
erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung
personenbezogener Daten gestützt werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale
personenbezogener Daten gestützt werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale
dienen.
dienen.
(2) Dies gilt nicht, wenn
(2) Dies gilt nicht, wenn
1. die Entscheidung im Rahmen des Abschlusses oder der Erfüllung eines Vertragsverhältnisses
1. die Entscheidung im Rahmen des Abschlusses oder der Erfüllung eines Vertragsverhältnisses
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Standpunkt geltend zu machen. Die verantwortliche Stelle ist verpflichtet, ihre Entscheidung
Standpunkt geltend zu machen. Die verantwortliche Stelle ist verpflichtet, ihre Entscheidung
erneut zu prüfen.
erneut zu prüfen.
(3) Das Recht des Betroffenen auf Auskunft nach den §§ 19 und 34 erstreckt sich auch auf
(3) Das Recht des Betroffenen auf Auskunft nach den §§ 19 und 34 erstreckt sich auch auf
den logischen Aufbau der automatisierten Verarbeitung der ihn betreffenden Daten.
den logischen Aufbau der automatisierten Verarbeitung der ihn betreffenden Daten.
9 Bundesdatenschutzgesetz
 
§ 6b Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optischelektronischen
 
Einrichtungen
 
'''§ 6b Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optischelektronischen
Einrichtungen'''
 
 
(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optischelektronischen Einrichtungen
(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optischelektronischen Einrichtungen
(Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie
(Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie
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2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen
überwiegen.
überwiegen.
(2) Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen
(2) Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen
erkennbar zu machen.
erkennbar zu machen.
(3) Die Verarbeitung oder Nutzung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn
(3) Die Verarbeitung oder Nutzung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn
sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen,
sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen,
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sie nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche
sie nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche
und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.
und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.
(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet,
(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet,
ist diese über eine Verarbeitung oder Nutzung entsprechend den §§ 19a und 33 zu benachrichtigen.
ist diese über eine Verarbeitung oder Nutzung entsprechend den §§ 19a und 33 zu benachrichtigen.
(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr
(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr
erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung
erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung
entgegenstehen.
entgegenstehen.
§ 6c Mobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien
 
 
 
'''§ 6c Mobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien'''
 
 
(1) Die Stelle, die ein mobiles personenbezogenes Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgibt
(1) Die Stelle, die ein mobiles personenbezogenes Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgibt
oder ein Verfahren zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, das ganz
oder ein Verfahren zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, das ganz
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4. über die bei Verlust oder Zerstörung des Mediums zu treffenden Maßnahmen
4. über die bei Verlust oder Zerstörung des Mediums zu treffenden Maßnahmen
unterrichten, soweit der Betroffene nicht bereits Kenntnis erlangt hat.
unterrichten, soweit der Betroffene nicht bereits Kenntnis erlangt hat.
(2) Die nach Absatz 1 verpflichtete Stelle hat dafür Sorge zu tragen, dass die zur Wahrnehmung
(2) Die nach Absatz 1 verpflichtete Stelle hat dafür Sorge zu tragen, dass die zur Wahrnehmung
des Auskunftsrechts erforderlichen Geräte oder Einrichtungen in angemessenem
des Auskunftsrechts erforderlichen Geräte oder Einrichtungen in angemessenem
Umfang zum unentgeltlichen Gebrauch zur Verfügung stehen.
Umfang zum unentgeltlichen Gebrauch zur Verfügung stehen.
(3) Kommunikationsvorgänge, die auf dem Medium eine Datenverarbeitung auslösen, müssen
(3) Kommunikationsvorgänge, die auf dem Medium eine Datenverarbeitung auslösen, müssen
für den Betroffenen eindeutig erkennbar sein.
für den Betroffenen eindeutig erkennbar sein.
§ 7 Schadensersatz
 
 
 
'''§ 7 Schadensersatz'''
 
 
Fügt eine verantwortliche Stelle dem Betroffenen durch eine nach diesem Gesetz oder nach
Fügt eine verantwortliche Stelle dem Betroffenen durch eine nach diesem Gesetz oder nach
anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige Erhebung, Verarbeitung
anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige Erhebung, Verarbeitung
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dem Betroffenen zum Schadensersatz verpflichtet. Die Ersatzpflicht entfällt, soweit die verantwortliche
dem Betroffenen zum Schadensersatz verpflichtet. Die Ersatzpflicht entfällt, soweit die verantwortliche
Stelle die nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet hat.
Stelle die nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet hat.
BDSG 10
 
§ 8 Schadensersatz bei automatisierter Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen
 
 
'''§ 8 Schadensersatz bei automatisierter Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen
'''
 
(1) Fügt eine verantwortliche öffentliche Stelle dem Betroffenen durch eine nach diesem
(1) Fügt eine verantwortliche öffentliche Stelle dem Betroffenen durch eine nach diesem
Gesetz oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige
Gesetz oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige
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Schaden zu, ist ihr Träger dem Betroffenen unabhängig von einem Verschulden zum Schadensersatz
Schaden zu, ist ihr Träger dem Betroffenen unabhängig von einem Verschulden zum Schadensersatz
verpflichtet.
verpflichtet.
(2) Bei einer schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist dem Betroffenen der Schaden,
(2) Bei einer schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist dem Betroffenen der Schaden,
der nicht Vermögensschaden ist, angemessen in Geld zu ersetzen.
der nicht Vermögensschaden ist, angemessen in Geld zu ersetzen.
(3) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind insgesamt auf einen Betrag von 130 000
(3) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind insgesamt auf einen Betrag von 130 000
Euro begrenzt. Ist aufgrund desselben Ereignisses an mehrere Personen Schadensersatz zu
Euro begrenzt. Ist aufgrund desselben Ereignisses an mehrere Personen Schadensersatz zu
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einzelnen Schadensersatzleistungen in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zu dem
einzelnen Schadensersatzleistungen in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zu dem
Höchstbetrag steht.
Höchstbetrag steht.
(4) Sind bei einer automatisierten Verarbeitung mehrere Stellen speicherungsberechtigt und
(4) Sind bei einer automatisierten Verarbeitung mehrere Stellen speicherungsberechtigt und
ist der Geschädigte nicht in der Lage, die speichernde Stelle festzustellen, so haftet jede dieser
ist der Geschädigte nicht in der Lage, die speichernde Stelle festzustellen, so haftet jede dieser
Stellen.
Stellen.
(5) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Betroffenen mitgewirkt, gilt
(5) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Betroffenen mitgewirkt, gilt
§ 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
§ 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(6) Auf die Verjährung finden die für unerlaubte Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften
(6) Auf die Verjährung finden die für unerlaubte Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
§ 9 Technische und organisatorische Maßnahmen
 
 
 
'''§ 9 Technische und organisatorische Maßnahmen'''
 
 
Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, die selbst oder im Auftrag personenbezogene
Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, die selbst oder im Auftrag personenbezogene
Daten erheben, verarbeiten oder nutzen, haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen
Daten erheben, verarbeiten oder nutzen, haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen
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Erforderlich sind Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis
Erforderlich sind Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis
zu dem angestrebten Schutzzweck steht.
zu dem angestrebten Schutzzweck steht.
§ 9a Datenschutzaudit
 
 
 
'''§ 9a Datenschutzaudit'''
 
 
Zur Verbesserung des Datenschutzes und der Datensicherheit können Anbieter von Datenverarbeitungssystemen
Zur Verbesserung des Datenschutzes und der Datensicherheit können Anbieter von Datenverarbeitungssystemen
und -programmen und datenverarbeitende Stellen ihr Datenschutzkonzept
und -programmen und datenverarbeitende Stellen ihr Datenschutzkonzept
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Anforderungen an die Prüfung und Bewertung, das Verfahren sowie die Auswahl und Zulassung
Anforderungen an die Prüfung und Bewertung, das Verfahren sowie die Auswahl und Zulassung
der Gutachter werden durch besonderes Gesetz geregelt.
der Gutachter werden durch besonderes Gesetz geregelt.
§ 10 Einrichtung automatisierter Abrufverfahren
 
 
 
'''§ 10 Einrichtung automatisierter Abrufverfahren'''
 
 
(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener
(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener
Daten durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, soweit dieses Verfahren unter Berücksichtigung
Daten durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, soweit dieses Verfahren unter Berücksichtigung
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der beteiligten Stellen angemessen ist. Die Vorschriften über die Zulässigkeit des einzelnen
der beteiligten Stellen angemessen ist. Die Vorschriften über die Zulässigkeit des einzelnen
Abrufs bleiben unberührt.
Abrufs bleiben unberührt.
(2) Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten, dass die Zulässigkeit des Abrufverfahrens
(2) Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten, dass die Zulässigkeit des Abrufverfahrens
kontrolliert werden kann. Hierzu haben sie schriftlich festzulegen:
kontrolliert werden kann. Hierzu haben sie schriftlich festzulegen:
Zeile 468: Zeile 691:
3. Art der zu übermittelnden Daten,
3. Art der zu übermittelnden Daten,
4. nach § 9 erforderliche technische und organisatorische Maßnahmen.
4. nach § 9 erforderliche technische und organisatorische Maßnahmen.
Im öffentlichen Bereich können die erforderlichen Festlegungen auch durch die Fachaufsichtsbehörden
Im öffentlichen Bereich können die erforderlichen Festlegungen auch durch die Fachaufsichtsbehörden
getroffen werden.
getroffen werden.
(3) Über die Einrichtung von Abrufverfahren ist in Fällen, in denen die in § 12 Abs. 1
(3) Über die Einrichtung von Abrufverfahren ist in Fällen, in denen die in § 12 Abs. 1
genannten Stellen beteiligt sind, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz unter Mitteilung
genannten Stellen beteiligt sind, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz unter Mitteilung
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wenn das für die speichernde und die abrufende Stelle jeweils zuständige Bundes- oder Landesministerium
wenn das für die speichernde und die abrufende Stelle jeweils zuständige Bundes- oder Landesministerium
zugestimmt hat.
zugestimmt hat.
(4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Dritte, an den
(4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Dritte, an den
übermittelt wird. Die speichernde Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu
übermittelt wird. Die speichernde Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu
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(Stapelverarbeitung), so bezieht sich die Gewährleistung der Feststellung und Überprüfung
(Stapelverarbeitung), so bezieht sich die Gewährleistung der Feststellung und Überprüfung
nur auf die Zulässigkeit des Abrufes oder der Übermittlung des Gesamtbestandes.
nur auf die Zulässigkeit des Abrufes oder der Übermittlung des Gesamtbestandes.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für den Abruf allgemein zugänglicher Daten. Allgemein
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für den Abruf allgemein zugänglicher Daten. Allgemein
zugänglich sind Daten, die jedermann, sei es ohne oder nach vorheriger Anmeldung, Zulassung
zugänglich sind Daten, die jedermann, sei es ohne oder nach vorheriger Anmeldung, Zulassung
oder Entrichtung eines Entgelts, nutzen kann.
oder Entrichtung eines Entgelts, nutzen kann.
§ 11 Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag
 
 
 
'''§ 11 Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag'''
 
 
(1) Werden personenbezogene Daten im Auftrag durch andere Stellen erhoben, verarbeitet
(1) Werden personenbezogene Daten im Auftrag durch andere Stellen erhoben, verarbeitet
oder genutzt, ist der Auftraggeber für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und
oder genutzt, ist der Auftraggeber für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und
anderer Vorschriften über den Datenschutz verantwortlich. Die in den §§ 6, 7 und 8 genannten
anderer Vorschriften über den Datenschutz verantwortlich. Die in den §§ 6, 7 und 8 genannten
Rechte sind ihm gegenüber geltend zu machen.
Rechte sind ihm gegenüber geltend zu machen.
(2) Der Auftragnehmer ist unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von ihm
(2) Der Auftragnehmer ist unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von ihm
getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sorgfältig auszuwählen. Der
getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sorgfältig auszuwählen. Der
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werden. Der Auftraggeber hat sich von der Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen
werden. Der Auftraggeber hat sich von der Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen
technischen und organisatorischen Maßnahmen zu überzeugen.
technischen und organisatorischen Maßnahmen zu überzeugen.
(3) Der Auftragnehmer darf die Daten nur im Rahmen der Weisungen des Auftraggebers
(3) Der Auftragnehmer darf die Daten nur im Rahmen der Weisungen des Auftraggebers
erheben, verarbeiten oder nutzen. Ist er der Ansicht, dass eine Weisung des Auftraggebers
erheben, verarbeiten oder nutzen. Ist er der Ansicht, dass eine Weisung des Auftraggebers
gegen dieses Gesetz oder andere Vorschriften über den Datenschutz verstößt, hat er den Auftraggeber
gegen dieses Gesetz oder andere Vorschriften über den Datenschutz verstößt, hat er den Auftraggeber
unverzüglich darauf hinzuweisen.
unverzüglich darauf hinzuweisen.
(4) Für den Auftragnehmer gelten neben den §§ 5, 9, 43 Abs. 1 Nr. 2, 10 und 11, Abs. 2 Nr. 1
(4) Für den Auftragnehmer gelten neben den §§ 5, 9, 43 Abs. 1 Nr. 2, 10 und 11, Abs. 2 Nr. 1
bis 3 und Abs. 3 sowie § 44 nur die Vorschriften über die Datenschutzkontrolle oder die Aufsicht,
bis 3 und Abs. 3 sowie § 44 nur die Vorschriften über die Datenschutzkontrolle oder die Aufsicht,
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als Dienstleistungsunternehmen geschäftsmäßig erheben, verarbeiten oder nutzen,
als Dienstleistungsunternehmen geschäftsmäßig erheben, verarbeiten oder nutzen,
die §§ 4f, 4g und 38.
die §§ 4f, 4g und 38.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn die Prüfung oder Wartung automatisierter
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn die Prüfung oder Wartung automatisierter
Verfahren oder von Datenverarbeitungsanlagen durch andere Stellen im Auftrag vorgenommen
Verfahren oder von Datenverarbeitungsanlagen durch andere Stellen im Auftrag vorgenommen
wird und dabei ein Zugriff auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden
wird und dabei ein Zugriff auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden
kann.
kann.
BDSG 12
 
Zweiter Abschnitt
 
 
'''Zweiter Abschnitt
 
Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen
Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen
Erster Unterabschnitt
Erster Unterabschnitt
Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
§ 12 Anwendungsbereich
 
 
 
§ 12 Anwendungsbereich'''
 
 
(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für öffentliche Stellen des Bundes, soweit sie
(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für öffentliche Stellen des Bundes, soweit sie
nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen.
nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen.
(2) Soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist, gelten die §§ 12 bis 16, 19
(2) Soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist, gelten die §§ 12 bis 16, 19
bis 20 auch für die öffentlichen Stellen der Länder, soweit sie
bis 20 auch für die öffentlichen Stellen der Länder, soweit sie
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2. als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten
2. als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten
handelt.
handelt.
(3) Für Landesbeauftragte für den Datenschutz gilt § 23 Abs. 4 entsprechend.
(3) Für Landesbeauftragte für den Datenschutz gilt § 23 Abs. 4 entsprechend.
(4) Werden personenbezogene Daten für frühere, bestehende oder zukünftige dienst- oder
(4) Werden personenbezogene Daten für frühere, bestehende oder zukünftige dienst- oder
arbeitsrechtliche Rechtsverhältnisse erhoben, verarbeitet oder genutzt, gelten anstelle der
arbeitsrechtliche Rechtsverhältnisse erhoben, verarbeitet oder genutzt, gelten anstelle der
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Daten weder automatisiert verarbeitet noch in nicht automatisierten Dateien
Daten weder automatisiert verarbeitet noch in nicht automatisierten Dateien
verarbeitet oder genutzt oder dafür erhoben werden.
verarbeitet oder genutzt oder dafür erhoben werden.
§ 13 Datenerhebung
 
 
 
'''§ 13 Datenerhebung'''
 
 
(1) Das Erheben personenbezogener Daten ist zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung
(1) Das Erheben personenbezogener Daten ist zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung
der Aufgaben der verantwortlichen Stelle erforderlich ist.
der Aufgaben der verantwortlichen Stelle erforderlich ist.
(1a) Werden personenbezogene Daten statt beim Betroffenen bei einer nicht-öffentlichen
(1a) Werden personenbezogene Daten statt beim Betroffenen bei einer nicht-öffentlichen
Stelle erhoben, so ist die Stelle auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, sonst
Stelle erhoben, so ist die Stelle auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, sonst
auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.
auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.
(2) Das Erheben besonderer Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9)ist nur zulässig,
(2) Das Erheben besonderer Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9)ist nur zulässig,
soweit
soweit
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der Krisenbewältigung oder Konfliktverhinderung oder für humanitäre Maßnahmen
der Krisenbewältigung oder Konfliktverhinderung oder für humanitäre Maßnahmen
erforderlich ist.
erforderlich ist.
§ 14 Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung
 
 
 
'''§ 14 Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung'''
 
 
(1) Das Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener Daten ist zulässig, wenn es
(1) Das Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener Daten ist zulässig, wenn es
zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich
zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich
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Erhebung vorausgegangen, dürfen die Daten nur für die Zwecke geändert oder genutzt werden,
Erhebung vorausgegangen, dürfen die Daten nur für die Zwecke geändert oder genutzt werden,
für die sie gespeichert worden sind.
für die sie gespeichert worden sind.
(2) Das Speichern, Verändern oder Nutzen für andere Zwecke ist nur zulässig, wenn
(2) Das Speichern, Verändern oder Nutzen für andere Zwecke ist nur zulässig, wenn
1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt,
1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt,
Zeile 602: Zeile 879:
Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand
Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand
erreicht werden kann.
erreicht werden kann.
(3) Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke liegt nicht vor, wenn sie der Wahrnehmung
(3) Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke liegt nicht vor, wenn sie der Wahrnehmung
von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der Rechnungsprüfung oder der Durchführung
von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der Rechnungsprüfung oder der Durchführung
Zeile 607: Zeile 886:
für die Verarbeitung oder Nutzung zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken durch die verantwortliche
für die Verarbeitung oder Nutzung zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken durch die verantwortliche
Stelle, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen.
Stelle, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen.
(4) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der
(4) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der
Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage
Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage
gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden.
gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden.
(5) Das Speichern, Verändern oder Nutzen von besonderen Arten personenbezogener Daten
(5) Das Speichern, Verändern oder Nutzen von besonderen Arten personenbezogener Daten
(§ 3 Abs. 9)für andere Zwecke ist nur zulässig, wenn
(§ 3 Abs. 9)für andere Zwecke ist nur zulässig, wenn
1. die Voraussetzungen vorliegen, die eine Erhebung nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 oder
1. die Voraussetzungen vorliegen, die eine Erhebung nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 oder
9 zulassen würden oder
9 zulassen würden oder
BDSG 14
2. dies zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das öffentliche
2. dies zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das öffentliche
Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen
Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen
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Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand
Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand
erreicht werden kann.
erreicht werden kann.
Bei der Abwägung nach Satz 1 Nr. 2 ist im Rahmen des öffentlichen Interesses das wissenschaftliche
Bei der Abwägung nach Satz 1 Nr. 2 ist im Rahmen des öffentlichen Interesses das wissenschaftliche
Interesse an dem Forschungsvorhaben besonders zu berücksichtigen.
Interesse an dem Forschungsvorhaben besonders zu berücksichtigen.
(6) Die Speicherung, Veränderung oder Nutzung von besonderen Arten personenbezogener
(6) Die Speicherung, Veränderung oder Nutzung von besonderen Arten personenbezogener
Daten (§ 3 Abs. 9)zu den in § 13 Abs. 2 Nr. 7 genannten Zwecken richtet sich nach den für
Daten (§ 3 Abs. 9)zu den in § 13 Abs. 2 Nr. 7 genannten Zwecken richtet sich nach den für
die in § 13 Abs. 2 Nr. 7 genannten Personen geltenden Geheimhaltungspflichten.
die in § 13 Abs. 2 Nr. 7 genannten Personen geltenden Geheimhaltungspflichten.
§ 15 Datenübermittlung an öffentliche Stellen
 
 
 
'''§ 15 Datenübermittlung an öffentliche Stellen'''
 
 
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche Stellen ist zulässig, wenn
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche Stellen ist zulässig, wenn
1. sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle oder des Dritten,
1. sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle oder des Dritten,
an den die Daten übermittelt werden, liegenden Aufgaben erforderlich ist und
an den die Daten übermittelt werden, liegenden Aufgaben erforderlich ist und
2. die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach § 14 zulassen würden.
2. die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach § 14 zulassen würden.
(2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle.
(2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle.
Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, trägt
Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, trägt
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liegt, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung
liegt, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung
besteht. § 10 Abs. 4 bleibt unberührt.
besteht. § 10 Abs. 4 bleibt unberührt.
(3) Der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, darf diese für den Zweck verarbeiten
(3) Der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, darf diese für den Zweck verarbeiten
oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Eine Verarbeitung oder Nutzung
oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Eine Verarbeitung oder Nutzung
für andere Zwecke ist nur unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 zulässig.
für andere Zwecke ist nur unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 zulässig.
(4) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen der öffentlich-rechtlichen
(4) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen der öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaften gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend, sofern sichergestellt ist,
Religionsgesellschaften gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend, sofern sichergestellt ist,
dass bei diesen ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen werden.
dass bei diesen ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen werden.
(5) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach Absatz 1 übermittelt werden dürfen, weitere
(5) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach Absatz 1 übermittelt werden dürfen, weitere
personenbezogene Daten des Betroffenen oder eines Dritten so verbunden, dass eine
personenbezogene Daten des Betroffenen oder eines Dritten so verbunden, dass eine
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Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen; eine Nutzung dieser Daten ist
Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen; eine Nutzung dieser Daten ist
unzulässig.
unzulässig.
(6) Absatz 5 gilt entsprechend, wenn personenbezogene Daten innerhalb einer öffentlichen
(6) Absatz 5 gilt entsprechend, wenn personenbezogene Daten innerhalb einer öffentlichen
Stelle weitergegeben werden.
Stelle weitergegeben werden.
§ 16 Datenübermittlung an nicht-öffentliche Stellen
 
 
 
'''§ 16 Datenübermittlung an nicht-öffentliche Stellen'''
 
 
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an nicht-öffentliche Stellen ist zulässig,
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an nicht-öffentliche Stellen ist zulässig,
wenn
wenn
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nach § 14 Abs. 5 und 6 zulassen würden oder soweit dies zur Geltendmachung, Ausübung
nach § 14 Abs. 5 und 6 zulassen würden oder soweit dies zur Geltendmachung, Ausübung
oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche erforderlich ist.
oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche erforderlich ist.
15 Bundesdatenschutzgesetz
 
 
(2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle.
(2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle.
(3) In den Fällen der Übermittlung nach Absatz 1 Nr. 2 unterrichtet die übermittelnde Stelle
(3) In den Fällen der Übermittlung nach Absatz 1 Nr. 2 unterrichtet die übermittelnde Stelle
den Betroffenen von der Übermittlung seiner Daten. Dies gilt nicht, wenn damit zu rechnen
den Betroffenen von der Übermittlung seiner Daten. Dies gilt nicht, wenn damit zu rechnen
Zeile 670: Zeile 978:
Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile
Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile
bereiten würde.
bereiten würde.
(4) Der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, darf diese nur für den Zweck verarbeiten
(4) Der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, darf diese nur für den Zweck verarbeiten
oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Die übermittelnde Stelle hat
oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Die übermittelnde Stelle hat
Zeile 675: Zeile 985:
wenn eine Übermittlung nach Absatz 1 zulässig wäre und die übermittelnde Stelle zugestimmt
wenn eine Übermittlung nach Absatz 1 zulässig wäre und die übermittelnde Stelle zugestimmt
hat.
hat.
§ 17 (weggefallen)
§ 17 (weggefallen)
§ 18 Durchführung des Datenschutzes in der Bundesverwaltung
 
 
 
'''§ 18 Durchführung des Datenschutzes in der Bundesverwaltung'''
 
 
(1) Die obersten Bundesbehörden, der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens sowie die
(1) Die obersten Bundesbehörden, der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens sowie die
bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, über
bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, über
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der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost durch Gesetz hervorgegangenen
der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost durch Gesetz hervorgegangenen
Unternehmen, solange diesen ein ausschließliches Recht nach dem Postgesetz zusteht.
Unternehmen, solange diesen ein ausschließliches Recht nach dem Postgesetz zusteht.
(2) Die öffentlichen Stellen führen ein Verzeichnis der eingesetzten Datenverarbeitungsanlagen.
(2) Die öffentlichen Stellen führen ein Verzeichnis der eingesetzten Datenverarbeitungsanlagen.
Für ihre automatisierten Verarbeitungen haben sie die Angaben nach § 4e sowie die
Für ihre automatisierten Verarbeitungen haben sie die Angaben nach § 4e sowie die
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Für automatisierte Verarbeitungen, die in gleicher oder ähnlicher Weise mehrfach
Für automatisierte Verarbeitungen, die in gleicher oder ähnlicher Weise mehrfach
geführt werden, können die Festlegungen zusammengefasst werden.
geführt werden, können die Festlegungen zusammengefasst werden.
Zweiter Unterabschnitt
 
 
 
'''Zweiter Unterabschnitt
 
Rechte des Betroffenen
Rechte des Betroffenen
§ 19 Auskunft an den Betroffenen
 
 
 
§ 19 Auskunft an den Betroffenen'''
 
 
(1) Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über
(1) Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über
1. die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser
1. die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser
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werden, und
werden, und
3. den Zweck der Speicherung.
3. den Zweck der Speicherung.
In dem Antrag soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden
In dem Antrag soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden
soll, näher bezeichnet werden. Sind die personenbezogenen Daten weder automatisiert noch
soll, näher bezeichnet werden. Sind die personenbezogenen Daten weder automatisiert noch
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gemachten Informationsinteresse steht. Die verantwortliche Stelle bestimmt das Verfahren,
gemachten Informationsinteresse steht. Die verantwortliche Stelle bestimmt das Verfahren,
insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen.
insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen.
BDSG 16
 
 
(2) Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die nur deshalb gespeichert sind, weil
(2) Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die nur deshalb gespeichert sind, weil
sie aufgrund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Aufbewahrungsvorschriften
sie aufgrund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Aufbewahrungsvorschriften
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Datenschutzkontrolle dienen und eine Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand
Datenschutzkontrolle dienen und eine Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand
erfordern würde.
erfordern würde.
(3) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an
(3) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an
Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst
Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst
und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Bundesministeriums
und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Bundesministeriums
der Verteidigung, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.
der Verteidigung, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.
(4) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
(4) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
1. die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen
1. die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen
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Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines
Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines
Dritten, geheim gehalten werden müssen
Dritten, geheim gehalten werden müssen
und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.
und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.
(5) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf einer Begründung nicht, soweit durch die
(5) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf einer Begründung nicht, soweit durch die
Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird,
Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird,
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Betroffene darauf hinzuweisen, dass er sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz
Betroffene darauf hinzuweisen, dass er sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz
wenden kann.
wenden kann.
(6) Wird dem Betroffenen keine Auskunft erteilt, so ist sie auf sein Verlangen dem Bundesbeauftragten
(6) Wird dem Betroffenen keine Auskunft erteilt, so ist sie auf sein Verlangen dem Bundesbeauftragten
für den Datenschutz zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste
für den Datenschutz zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste
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keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der verantwortlichen Stelle zulassen, sofern
keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der verantwortlichen Stelle zulassen, sofern
diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
(7) Die Auskunft ist unentgeltlich.
(7) Die Auskunft ist unentgeltlich.
§ 19a Benachrichtigung
 
 
 
'''§ 19a Benachrichtigung'''
 
 
(1) Werden Daten ohne Kenntnis des Betroffenen erhoben, so ist er von der Speicherung, der
(1) Werden Daten ohne Kenntnis des Betroffenen erhoben, so ist er von der Speicherung, der
Identität der verantwortlichen Stelle sowie über die Zweckbestimmungen der Erhebung, Verarbeitung
Identität der verantwortlichen Stelle sowie über die Zweckbestimmungen der Erhebung, Verarbeitung
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an diese rechnen muss. Sofern eine Übermittlung vorgesehen ist, hat die Unterrichtung spätestens
an diese rechnen muss. Sofern eine Übermittlung vorgesehen ist, hat die Unterrichtung spätestens
bei der ersten Übermittlung zu erfolgen.
bei der ersten Übermittlung zu erfolgen.
(2) Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, wenn
(2) Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, wenn
1. der Betroffene auf andere Weise Kenntnis von der Speicherung oder der Übermittlung
1. der Betroffene auf andere Weise Kenntnis von der Speicherung oder der Übermittlung
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3. die Speicherung oder Übermittlung der personenbezogenen Daten durch Gesetz ausdrücklich
3. die Speicherung oder Übermittlung der personenbezogenen Daten durch Gesetz ausdrücklich
vorgesehen ist.
vorgesehen ist.
Die verantwortliche Stelle legt schriftlich fest, unter welchen Voraussetzungen von einer
Die verantwortliche Stelle legt schriftlich fest, unter welchen Voraussetzungen von einer
Benachrichtigung nach Nummer 2 oder 3 abgesehen wird.
Benachrichtigung nach Nummer 2 oder 3 abgesehen wird.
(3) § 19 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) § 19 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
17 Bundesdatenschutzgesetz
 
§ 20 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten; Widerspruchsrecht
 
 
'''§ 20 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten; Widerspruchsrecht'''
 
 
(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wird festgestellt,
(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wird festgestellt,
dass personenbezogene Daten, die weder automatisiert verarbeitet noch in nicht automatisierten
dass personenbezogene Daten, die weder automatisiert verarbeitet noch in nicht automatisierten
Dateien gespeichert sind, unrichtig sind, oder wird ihre Richtigkeit von dem Betroffenen
Dateien gespeichert sind, unrichtig sind, oder wird ihre Richtigkeit von dem Betroffenen
bestritten, so ist dies in geeigneter Weise festzuhalten.
bestritten, so ist dies in geeigneter Weise festzuhalten.
(2) Personenbezogene Daten, die automatisiert verarbeitet oder in nicht automatisierten
(2) Personenbezogene Daten, die automatisiert verarbeitet oder in nicht automatisierten
Dateien gespeichert sind, sind zu löschen, wenn
Dateien gespeichert sind, sind zu löschen, wenn
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2. ihre Kenntnis für die verantwortliche Stelle zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit
2. ihre Kenntnis für die verantwortliche Stelle zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit
liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.
liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.
(3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, soweit
(3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, soweit
1. einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen
1. einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen
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3. eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig
3. eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig
hohem Aufwand möglich ist.
hohem Aufwand möglich ist.
(4) Personenbezogene Daten, die automatisiert verarbeitet oder in nicht automatisierten
(4) Personenbezogene Daten, die automatisiert verarbeitet oder in nicht automatisierten
Dateien gespeichert sind, sind ferner zu sperren, soweit ihre Richtigkeit vom Betroffenen
Dateien gespeichert sind, sind ferner zu sperren, soweit ihre Richtigkeit vom Betroffenen
bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt.
bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt.
(5) Personenbezogene Daten dürfen nicht für eine automatisierte Verarbeitung oder Verarbeitung
(5) Personenbezogene Daten dürfen nicht für eine automatisierte Verarbeitung oder Verarbeitung
in nicht automatisierten Dateien erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, soweit der
in nicht automatisierten Dateien erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, soweit der
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überwiegt. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Rechtsvorschrift zur Erhebung, Verarbeitung oder
überwiegt. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Rechtsvorschrift zur Erhebung, Verarbeitung oder
Nutzung verpflichtet.
Nutzung verpflichtet.
(6) Personenbezogene Daten, die weder automatisiert verarbeitet noch in einer nicht automatisierten
(6) Personenbezogene Daten, die weder automatisiert verarbeitet noch in einer nicht automatisierten
Datei gespeichert sind, sind zu sperren, wenn die Behörde im Einzelfall feststellt,
Datei gespeichert sind, sind zu sperren, wenn die Behörde im Einzelfall feststellt,
dass ohne die Sperrung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden und
dass ohne die Sperrung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden und
die Daten für die Aufgabenerfüllung der Behörde nicht mehr erforderlich sind.
die Daten für die Aufgabenerfüllung der Behörde nicht mehr erforderlich sind.
(7) Gesperrte Daten dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen nur übermittelt oder genutzt
(7) Gesperrte Daten dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen nur übermittelt oder genutzt
werden, wenn
werden, wenn
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2. die Daten hierfür übermittelt oder genutzt werden dürften, wenn sie nicht gesperrt
2. die Daten hierfür übermittelt oder genutzt werden dürften, wenn sie nicht gesperrt
wären.
wären.
(8) Von der Berichtigung unrichtiger Daten, der Sperrung bestrittener Daten sowie der
(8) Von der Berichtigung unrichtiger Daten, der Sperrung bestrittener Daten sowie der
Löschung oder Sperrung wegen Unzulässigkeit der Speicherung sind die Stellen zu verständigen,
Löschung oder Sperrung wegen Unzulässigkeit der Speicherung sind die Stellen zu verständigen,
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wurden, wenn dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert und schutzwürdige
wurden, wenn dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert und schutzwürdige
Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen.
Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen.
(9) § 2 Abs. 1 bis 6, 8 und 9 des Bundesarchivgesetzes ist anzuwenden.
(9) § 2 Abs. 1 bis 6, 8 und 9 des Bundesarchivgesetzes ist anzuwenden.
§ 21 Anrufung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz
 
 
 
'''§ 21 Anrufung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz'''
 
 
Jedermann kann sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz wenden, wenn er der
Jedermann kann sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz wenden, wenn er der
Ansicht ist, bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten
Ansicht ist, bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten
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Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten durch Gerichte des Bundes
Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten durch Gerichte des Bundes
gilt dies nur, soweit diese in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden.
gilt dies nur, soweit diese in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden.
BDSG 18
 
Dritter Unterabschnitt
 
 
'''Dritter Unterabschnitt
 
Bundesbeauftragter für den Datenschutz
Bundesbeauftragter für den Datenschutz
§ 22 Wahl des Bundesbeauftragten für den Datenschutz
 
 
 
§ 22 Wahl des Bundesbeauftragten für den Datenschutz'''
 
 
(1) Der Deutsche Bundestag wählt auf Vorschlag der Bundesregierung den Bundesbeauftragten
(1) Der Deutsche Bundestag wählt auf Vorschlag der Bundesregierung den Bundesbeauftragten
für den Datenschutz mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder.
für den Datenschutz mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder.
Der Bundesbeauftragte muss bei seiner Wahl das 35. Lebensjahr vollendet haben. Der Gewählte
Der Bundesbeauftragte muss bei seiner Wahl das 35. Lebensjahr vollendet haben. Der Gewählte
ist vom Bundespräsidenten zu ernennen.
ist vom Bundespräsidenten zu ernennen.
(2) Der Bundesbeauftragte leistet vor dem Bundesminister des Innern folgenden Eid:
(2) Der Bundesbeauftragte leistet vor dem Bundesminister des Innern folgenden Eid:
„Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen
„Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen
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verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben
verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben
werde. So wahr mir Gott helfe.“
werde. So wahr mir Gott helfe.“
Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
(3) Die Amtszeit des Bundesbeauftragten beträgt fünf Jahre. Einmalige Wiederwahl ist
(3) Die Amtszeit des Bundesbeauftragten beträgt fünf Jahre. Einmalige Wiederwahl ist
zulässig.
zulässig.
(4) Der Bundesbeauftragte steht nach Maßgabe dieses Gesetzes zum Bund in einem öffentlich-
(4) Der Bundesbeauftragte steht nach Maßgabe dieses Gesetzes zum Bund in einem öffentlich-
rechtlichen Amtsverhältnis. Er ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem
rechtlichen Amtsverhältnis. Er ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem
Gesetz unterworfen. Er untersteht der Rechtsaufsicht der Bundesregierung.
Gesetz unterworfen. Er untersteht der Rechtsaufsicht der Bundesregierung.
(5) Der Bundesbeauftragte wird beim Bundesministerium des Innern eingerichtet. Er untersteht
(5) Der Bundesbeauftragte wird beim Bundesministerium des Innern eingerichtet. Er untersteht
der Dienstaufsicht des Bundesministeriums des Innern. Dem Bundesbeauftragten ist die
der Dienstaufsicht des Bundesministeriums des Innern. Dem Bundesbeauftragten ist die
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Die Mitarbeiter können, falls sie mit der beabsichtigten Maßnahme nicht einverstanden sind,
Die Mitarbeiter können, falls sie mit der beabsichtigten Maßnahme nicht einverstanden sind,
nur im Einvernehmen mit ihm versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden.
nur im Einvernehmen mit ihm versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden.
(6) Ist der Bundesbeauftragte vorübergehend an der Ausübung seines Amtes verhindert,
(6) Ist der Bundesbeauftragte vorübergehend an der Ausübung seines Amtes verhindert,
kann der Bundesminister des Innern einen Vertreter mit der Wahrnehmung der Geschäfte
kann der Bundesminister des Innern einen Vertreter mit der Wahrnehmung der Geschäfte
beauftragen. Der Bundesbeauftragte soll dazu gehört werden.
beauftragen. Der Bundesbeauftragte soll dazu gehört werden.
§ 23 Rechtsstellung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz
 
 
 
'''§ 23 Rechtsstellung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz'''
 
 
(1) Das Amtsverhältnis des Bundesbeauftragten für den Datenschutz beginnt mit der Aushändigung
(1) Das Amtsverhältnis des Bundesbeauftragten für den Datenschutz beginnt mit der Aushändigung
der Ernennungsurkunde. Es endet
der Ernennungsurkunde. Es endet
1. mit Ablauf der Amtszeit,
1. mit Ablauf der Amtszeit,
2. mit der Entlassung.
2. mit der Entlassung.
Der Bundespräsident entlässt den Bundesbeauftragten, wenn dieser es verlangt oder auf Vorschlag
Der Bundespräsident entlässt den Bundesbeauftragten, wenn dieser es verlangt oder auf Vorschlag
der Bundesregierung, wenn Gründe vorliegen, die bei einem Richter auf Lebenszeit
der Bundesregierung, wenn Gründe vorliegen, die bei einem Richter auf Lebenszeit
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des Innern ist der Bundesbeauftragte verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung seines
des Innern ist der Bundesbeauftragte verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung seines
Nachfolgers weiterzuführen.
Nachfolgers weiterzuführen.
(2) Der Bundesbeauftragte darf neben seinem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein
(2) Der Bundesbeauftragte darf neben seinem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein
Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung oder dem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat
Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung oder dem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat
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gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Er darf nicht gegen
gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Er darf nicht gegen
Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben.
Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben.
(3) Der Bundesbeauftragte hat dem Bundesministerium des Innern Mitteilung über
(3) Der Bundesbeauftragte hat dem Bundesministerium des Innern Mitteilung über
Geschenke zu machen, die er in Bezug auf sein Amt erhält. Das Bundesministerium des
Geschenke zu machen, die er in Bezug auf sein Amt erhält. Das Bundesministerium des
Innern entscheidet über die Verwendung der Geschenke.
Innern entscheidet über die Verwendung der Geschenke.
19 Bundesdatenschutzgesetz
 
(4) Der Bundesbeauftragte ist berechtigt, über Personen, die ihm in seiner Eigenschaft als
(4) Der Bundesbeauftragte ist berechtigt, über Personen, die ihm in seiner Eigenschaft als
Bundesbeauftragter Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis
Bundesbeauftragter Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis
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Zeugnisverweigerungsrecht des Bundesbeauftragten reicht, darf die Vorlegung oder Auslieferung
Zeugnisverweigerungsrecht des Bundesbeauftragten reicht, darf die Vorlegung oder Auslieferung
von Akten oder anderen Schriftstücken von ihm nicht gefordert werden.
von Akten oder anderen Schriftstücken von ihm nicht gefordert werden.
(5) Der Bundesbeauftragte ist, auch nach Beendigung seines Amtsverhältnisses, verpflichtet,
(5) Der Bundesbeauftragte ist, auch nach Beendigung seines Amtsverhältnisses, verpflichtet,
über die ihm amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.
über die ihm amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.
Zeile 879: Zeile 1.287:
einen Datenschutzverstoß fest, ist er befugt, diesen anzuzeigen und den Betroffenen hierüber
einen Datenschutzverstoß fest, ist er befugt, diesen anzuzeigen und den Betroffenen hierüber
zu informieren.
zu informieren.
(6) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, soll nur versagt werden, wenn die Aussage
(6) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, soll nur versagt werden, wenn die Aussage
dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung
dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung
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Interessen Nachteile bereiten würde. § 28 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bleibt
Interessen Nachteile bereiten würde. § 28 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bleibt
unberührt.
unberührt.
(7) Der Bundesbeauftragte erhält vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis
(7) Der Bundesbeauftragte erhält vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis
beginnt, bis zum Schluss des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, im
beginnt, bis zum Schluss des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, im
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vor seiner Wahl zum Bundesbeauftragten als Beamter oder Richter mindestens in dem letzten
vor seiner Wahl zum Bundesbeauftragten als Beamter oder Richter mindestens in dem letzten
gewöhnlich vor Erreichen der Besoldungsgruppe B 9 zu durchlaufenden Amt befunden hat.
gewöhnlich vor Erreichen der Besoldungsgruppe B 9 zu durchlaufenden Amt befunden hat.
(8) Absatz 5 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend für die öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle
(8) Absatz 5 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend für die öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle
der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständig sind.
der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständig sind.
§ 24 Kontrolle durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz
 
 
 
'''§ 24 Kontrolle durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz'''
 
 
(1) Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz kontrolliert bei den öffentlichen Stellen des
(1) Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz kontrolliert bei den öffentlichen Stellen des
Bundes die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den
Bundes die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den
Datenschutz.
Datenschutz.
BDSG 20
 
 
(2) Die Kontrolle des Bundesbeauftragten erstreckt sich auch auf
(2) Die Kontrolle des Bundesbeauftragten erstreckt sich auch auf
1. von öffentlichen Stellen des Bundes erlangte personenbezogene Daten über den
1. von öffentlichen Stellen des Bundes erlangte personenbezogene Daten über den
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Akten über die Sicherheitsüberprüfung, wenn der Betroffene der Kontrolle der auf ihn bezogenen
Akten über die Sicherheitsüberprüfung, wenn der Betroffene der Kontrolle der auf ihn bezogenen
Daten im Einzelfall gegenüber dem Bundesbeauftragten widerspricht.
Daten im Einzelfall gegenüber dem Bundesbeauftragten widerspricht.
(3) Die Bundesgerichte unterliegen der Kontrolle des Bundesbeauftragten nur, soweit sie in
(3) Die Bundesgerichte unterliegen der Kontrolle des Bundesbeauftragten nur, soweit sie in
Verwaltungsangelegenheiten tätig werden.
Verwaltungsangelegenheiten tätig werden.
(4) Die öffentlichen Stellen des Bundes sind verpflichtet, den Bundesbeauftragten und seine
(4) Die öffentlichen Stellen des Bundes sind verpflichtet, den Bundesbeauftragten und seine
Beauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Ihnen ist dabei insbesondere
Beauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Ihnen ist dabei insbesondere
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Zusammenhang mit der Kontrolle nach Absatz 1 stehen,
Zusammenhang mit der Kontrolle nach Absatz 1 stehen,
2. jederzeit Zutritt in alle Diensträume zu gewähren.
2. jederzeit Zutritt in alle Diensträume zu gewähren.
Die in § 6 Abs. 2 und § 19 Abs. 3 genannten Behörden gewähren die Unterstützung nur dem
Die in § 6 Abs. 2 und § 19 Abs. 3 genannten Behörden gewähren die Unterstützung nur dem
Bundesbeauftragten selbst und den von ihm schriftlich besonders Beauftragten. Satz 2 gilt für
Bundesbeauftragten selbst und den von ihm schriftlich besonders Beauftragten. Satz 2 gilt für
diese Behörden nicht, soweit die oberste Bundesbehörde im Einzelfall feststellt, dass die
diese Behörden nicht, soweit die oberste Bundesbehörde im Einzelfall feststellt, dass die
Auskunft oder Einsicht die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährden würde.
Auskunft oder Einsicht die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährden würde.
(5) Der Bundesbeauftragte teilt das Ergebnis seiner Kontrolle der öffentlichen Stelle mit.
(5) Der Bundesbeauftragte teilt das Ergebnis seiner Kontrolle der öffentlichen Stelle mit.
Damit kann er Vorschläge zur Verbesserung des Datenschutzes, insbesondere zur Beseitigung
Damit kann er Vorschläge zur Verbesserung des Datenschutzes, insbesondere zur Beseitigung
von festgestellten Mängeln bei der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener
von festgestellten Mängeln bei der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener
Daten, verbinden. § 25 bleibt unberührt.
Daten, verbinden. § 25 bleibt unberührt.
(6) Absatz 2 gilt entsprechend für die öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung
(6) Absatz 2 gilt entsprechend für die öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung
der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständig sind.
der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständig sind.
§ 25 Beanstandungen durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz
 
 
 
'''§ 25 Beanstandungen durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz'''
 
 
(1) Stellt der Bundesbeauftragte für den Datenschutz Verstöße gegen die Vorschriften dieses
(1) Stellt der Bundesbeauftragte für den Datenschutz Verstöße gegen die Vorschriften dieses
Gesetzes oder gegen andere Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der
Gesetzes oder gegen andere Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der
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Rechts sowie bei Vereinigungen solcher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
Rechts sowie bei Vereinigungen solcher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
gegenüber dem Vorstand oder dem sonst vertretungsberechtigten Organ
gegenüber dem Vorstand oder dem sonst vertretungsberechtigten Organ
und fordert zur Stellungnahme innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist auf. In den
und fordert zur Stellungnahme innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist auf. In den
Fällen von Satz 1 Nr. 4 unterrichtet der Bundesbeauftragte gleichzeitig die zuständige Aufsichtsbehörde.
Fällen von Satz 1 Nr. 4 unterrichtet der Bundesbeauftragte gleichzeitig die zuständige Aufsichtsbehörde.
(2) Der Bundesbeauftragte kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme
(2) Der Bundesbeauftragte kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme
der betroffenen Stelle verzichten, insbesondere wenn es sich um unerhebliche oder
der betroffenen Stelle verzichten, insbesondere wenn es sich um unerhebliche oder
inzwischen beseitigte Mängel handelt.
inzwischen beseitigte Mängel handelt.
21 Bundesdatenschutzgesetz
 
(3) Die Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund
(3) Die Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund
der Beanstandung des Bundesbeauftragten getroffen worden sind. Die in Absatz 1 Satz 1
der Beanstandung des Bundesbeauftragten getroffen worden sind. Die in Absatz 1 Satz 1
Nr. 4 genannten Stellen leiten der zuständigen Aufsichtsbehörde gleichzeitig eine Abschrift
Nr. 4 genannten Stellen leiten der zuständigen Aufsichtsbehörde gleichzeitig eine Abschrift
ihrer Stellungnahme an den Bundesbeauftragten zu.
ihrer Stellungnahme an den Bundesbeauftragten zu.
§ 26 Weitere Aufgaben des Bundesbeauftragten für den Datenschutz
 
 
 
'''§ 26 Weitere Aufgaben des Bundesbeauftragten für den Datenschutz'''
 
 
(1) Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz erstattet dem Deutschen Bundestag alle
(1) Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz erstattet dem Deutschen Bundestag alle
zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht. Er unterrichtet den Deutschen Bundestag und die Öffentlichkeit
zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht. Er unterrichtet den Deutschen Bundestag und die Öffentlichkeit
über wesentliche Entwicklungen des Datenschutzes.
über wesentliche Entwicklungen des Datenschutzes.
(2) Auf Anforderung des Deutschen Bundestages oder der Bundesregierung hat der Bundesbeauftragte
(2) Auf Anforderung des Deutschen Bundestages oder der Bundesregierung hat der Bundesbeauftragte
Gutachten zu erstellen und Berichte zu erstatten. Auf Ersuchen des Deutschen
Gutachten zu erstellen und Berichte zu erstatten. Auf Ersuchen des Deutschen
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bei den öffentlichen Stellen des Bundes nach. Der Bundesbeauftragte kann sich jederzeit
bei den öffentlichen Stellen des Bundes nach. Der Bundesbeauftragte kann sich jederzeit
an den Deutschen Bundestag wenden.
an den Deutschen Bundestag wenden.
(3) Der Bundesbeauftragte kann der Bundesregierung und den in § 12 Abs. 1 genannten
(3) Der Bundesbeauftragte kann der Bundesregierung und den in § 12 Abs. 1 genannten
Stellen des Bundes Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes geben und sie in Fragen
Stellen des Bundes Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes geben und sie in Fragen
Zeile 976: Zeile 1.422:
den Bundesbeauftragten zu unterrichten, wenn die Empfehlung oder Beratung sie nicht
den Bundesbeauftragten zu unterrichten, wenn die Empfehlung oder Beratung sie nicht
unmittelbar betrifft.
unmittelbar betrifft.
(4) Der Bundesbeauftragte wirkt auf die Zusammenarbeit mit den öffentlichen Stellen, die
(4) Der Bundesbeauftragte wirkt auf die Zusammenarbeit mit den öffentlichen Stellen, die
für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern
für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern
zuständig sind, sowie mit den Aufsichtsbehörden nach § 38 hin. § 38 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt
zuständig sind, sowie mit den Aufsichtsbehörden nach § 38 hin. § 38 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt
entsprechend.
entsprechend.
Dritter Abschnitt
 
 
 
'''Dritter Abschnitt
 
Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen
Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen
und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen
und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen
Erster Unterabschnitt
Erster Unterabschnitt
Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
§ 27 Anwendungsbereich
 
 
 
§ 27 Anwendungsbereich'''
 
 
(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden Anwendung, soweit personenbezogene
(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden Anwendung, soweit personenbezogene
Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeitet, genutzt oder dafür erhoben
Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeitet, genutzt oder dafür erhoben
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am Wettbewerb teilnehmen, Bundesrecht ausführen und der Datenschutz nicht
am Wettbewerb teilnehmen, Bundesrecht ausführen und der Datenschutz nicht
durch Landesgesetz geregelt ist.
durch Landesgesetz geregelt ist.
Dies gilt nicht, wenn die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten ausschließlich für
Dies gilt nicht, wenn die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten ausschließlich für
persönliche oder familiäre Tätigkeiten erfolgt. In den Fällen der Nummer 2 Buchstabe a gelten
persönliche oder familiäre Tätigkeiten erfolgt. In den Fällen der Nummer 2 Buchstabe a gelten
anstelle des § 38 die §§ 18, 21 und 24 bis 26.
anstelle des § 38 die §§ 18, 21 und 24 bis 26.
(2) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten nicht für die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener
(2) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten nicht für die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener
Daten außerhalb von nicht automatisierten Dateien, soweit es sich nicht um
Daten außerhalb von nicht automatisierten Dateien, soweit es sich nicht um
BDSG 22
personenbezogene Daten handelt, die offensichtlich aus einer automatisierten Verarbeitung
personenbezogene Daten handelt, die offensichtlich aus einer automatisierten Verarbeitung
entnommen worden sind.
entnommen worden sind.
§ 28 Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für eigene Zwecke
 
 
 
'''§ 28 Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für eigene Zwecke'''
 
 
(1) Das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder
(1) Das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder
ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig,
ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig,
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dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung gegenüber dem berechtigten Interesse
dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung gegenüber dem berechtigten Interesse
der verantwortlichen Stelle offensichtlich überwiegt.
der verantwortlichen Stelle offensichtlich überwiegt.
Bei der Erhebung personenbezogener Daten sind die Zwecke, für die die Daten verarbeitet
Bei der Erhebung personenbezogener Daten sind die Zwecke, für die die Daten verarbeitet
oder genutzt werden sollen, konkret festzulegen.
oder genutzt werden sollen, konkret festzulegen.
(2) Für einen anderen Zweck dürfen sie nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 1
(2) Für einen anderen Zweck dürfen sie nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 1
Satz 1 Nr. 2 und 3 übermittelt oder genutzt werden.
Satz 1 Nr. 2 und 3 übermittelt oder genutzt werden.
(3) Die Übermittlung oder Nutzung für einen anderen Zweck ist auch zulässig:
(3) Die Übermittlung oder Nutzung für einen anderen Zweck ist auch zulässig:
1. soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen eines Dritten oder
1. soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen eines Dritten oder
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f) Anschrift und
f) Anschrift und
g) Geburtsjahr
g) Geburtsjahr
beschränken
beschränken
und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse
und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse
an dem Ausschluss der Übermittlung oder Nutzung hat, oder
an dem Ausschluss der Übermittlung oder Nutzung hat, oder
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3. bei Übermittlung durch den Arbeitgeber auf arbeitsrechtliche Rechtsverhältnisse
3. bei Übermittlung durch den Arbeitgeber auf arbeitsrechtliche Rechtsverhältnisse
beziehen.
beziehen.
(4) Widerspricht der Betroffene bei der verantwortlichen Stelle der Nutzung oder Übermittlung
(4) Widerspricht der Betroffene bei der verantwortlichen Stelle der Nutzung oder Übermittlung
seiner Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung, ist eine
seiner Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung, ist eine
Nutzung oder Übermittlung für diese Zwecke unzulässig. Der Betroffene ist bei der Ansprache
Nutzung oder Übermittlung für diese Zwecke unzulässig. Der Betroffene ist bei der Ansprache
zum Zweck der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung über die verantwort23
zum Zweck der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung über die verantwortliche Stelle
Bundesdatenschutzgesetz
sowie über das Widerspruchsrecht nach Satz 1 zu unterrichten; soweit der Ansprechende
liche Stelle sowie über das Widerspruchsrecht nach Satz 1 zu unterrichten; soweit der Ansprechende
personenbezogene Daten des Betroffenen nutzt, die bei einer ihm nicht bekannten
personenbezogene Daten des Betroffenen nutzt, die bei einer ihm nicht bekannten
Stelle gespeichert sind, hat er auch sicherzustellen, dass der Betroffene Kenntnis über die Herkunft
Stelle gespeichert sind, hat er auch sicherzustellen, dass der Betroffene Kenntnis über die Herkunft
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nach Absatz 3 übermittelt werden, der Verarbeitung oder Nutzung für Zwecke der Werbung
nach Absatz 3 übermittelt werden, der Verarbeitung oder Nutzung für Zwecke der Werbung
oder der Markt- oder Meinungsforschung, hat dieser die Daten für diese Zwecke zu sperren.
oder der Markt- oder Meinungsforschung, hat dieser die Daten für diese Zwecke zu sperren.
(5) Der Dritte, dem die Daten übermittelt worden sind, darf diese nur für den Zweck verarbeiten
(5) Der Dritte, dem die Daten übermittelt worden sind, darf diese nur für den Zweck verarbeiten
oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Eine Verarbeitung oder
oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Eine Verarbeitung oder
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Absätze 2 und 3 und öffentlichen Stellen nur unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2
Absätze 2 und 3 und öffentlichen Stellen nur unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2
erlaubt. Die übermittelnde Stelle hat ihn darauf hinzuweisen.
erlaubt. Die übermittelnde Stelle hat ihn darauf hinzuweisen.
(6) Das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von besonderen Arten personenbezogener Daten
(6) Das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von besonderen Arten personenbezogener Daten
(§ 3 Abs. 9)für eigene Geschäftszwecke ist zulässig, soweit nicht der Betroffene nach Maßgabe
(§ 3 Abs. 9)für eigene Geschäftszwecke ist zulässig, soweit nicht der Betroffene nach Maßgabe
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überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit
überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.
unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.
(7) Das Erheben von besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9)ist ferner
(7) Das Erheben von besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9)ist ferner
zulässig, wenn dies zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, der medizinischen Diagnostik, der
zulässig, wenn dies zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, der medizinischen Diagnostik, der
Zeile 1.093: Zeile 1.575:
von Hilfsmitteln mit sich bringt, erhoben, verarbeitet oder genutzt, ist dies nur unter den
von Hilfsmitteln mit sich bringt, erhoben, verarbeitet oder genutzt, ist dies nur unter den
Voraussetzungen zulässig, unter denen ein Arzt selbst hierzu befugt wäre.
Voraussetzungen zulässig, unter denen ein Arzt selbst hierzu befugt wäre.
(8) Für einen anderen Zweck dürfen die besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3
(8) Für einen anderen Zweck dürfen die besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3
Abs. 9)nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 Nr. 1 bis 4 oder des Absatzes 7 Satz 1
Abs. 9)nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 Nr. 1 bis 4 oder des Absatzes 7 Satz 1
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dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie
dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie
zur Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.
zur Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.
(9) Organisationen, die politisch, philosophisch, religiös oder gewerkschaftlich ausgerichtet
(9) Organisationen, die politisch, philosophisch, religiös oder gewerkschaftlich ausgerichtet
sind und keinen Erwerbszweck verfolgen, dürfen besondere Arten personenbezogener Daten
sind und keinen Erwerbszweck verfolgen, dürfen besondere Arten personenbezogener Daten
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der Organisation ist nur unter den Voraussetzungen des § 4a Abs. 3 zulässig. Absatz 3
der Organisation ist nur unter den Voraussetzungen des § 4a Abs. 3 zulässig. Absatz 3
Nr. 2 gilt entsprechend.
Nr. 2 gilt entsprechend.
BDSG 24
 
§ 29 Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum
 
Zweck der Übermittlung
 
'''§ 29 Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum
Zweck der Übermittlung'''
 
 
(1) Das geschäftsmäßige Erheben, Speichern oder Verändern personenbezogener Daten zum
(1) Das geschäftsmäßige Erheben, Speichern oder Verändern personenbezogener Daten zum
Zweck der Übermittlung, insbesondere wenn dies der Werbung, der Tätigkeit von Auskunfteien,
Zweck der Übermittlung, insbesondere wenn dies der Werbung, der Tätigkeit von Auskunfteien,
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des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung offensichtlich
des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung offensichtlich
überwiegt.
überwiegt.
§ 28 Abs. 1 Satz 2 ist anzuwenden.
§ 28 Abs. 1 Satz 2 ist anzuwenden.
(2) Die Übermittlung im Rahmen der Zwecke nach Absatz 1 ist zulässig, wenn
(2) Die Übermittlung im Rahmen der Zwecke nach Absatz 1 ist zulässig, wenn
1. a) der Dritte, dem die Daten übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an ihrer
1. a) der Dritte, dem die Daten übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an ihrer
Zeile 1.127: Zeile 1.620:
2. kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse
2. kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse
an dem Ausschluss der Übermittlung hat.
an dem Ausschluss der Übermittlung hat.
§ 28 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Übermittlung nach Nummer 1 Buchstabe a sind
§ 28 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Übermittlung nach Nummer 1 Buchstabe a sind
die Gründe für das Vorliegen eines berechtigten Interesses und die Art und Weise ihrer glaubhaften
die Gründe für das Vorliegen eines berechtigten Interesses und die Art und Weise ihrer glaubhaften
Zeile 1.132: Zeile 1.626:
automatisierten Abrufverfahren obliegt die Aufzeichnungspflicht dem Dritten, dem die
automatisierten Abrufverfahren obliegt die Aufzeichnungspflicht dem Dritten, dem die
Daten übermittelt werden.
Daten übermittelt werden.
(3) Die Aufnahme personenbezogener Daten in elektronische oder gedruckte Adress-, Telefon-,
(3) Die Aufnahme personenbezogener Daten in elektronische oder gedruckte Adress-, Telefon-,
Branchen- oder vergleichbare Verzeichnisse hat zu unterbleiben, wenn der entgegenstehende
Branchen- oder vergleichbare Verzeichnisse hat zu unterbleiben, wenn der entgegenstehende
Zeile 1.138: Zeile 1.634:
Kennzeichnungen aus elektronischen oder gedruckten Verzeichnissen oder Registern bei der
Kennzeichnungen aus elektronischen oder gedruckten Verzeichnissen oder Registern bei der
Übernahme in Verzeichnisse oder Register übernommen werden.
Übernahme in Verzeichnisse oder Register übernommen werden.
(4) Für die Verarbeitung oder Nutzung der übermittelten Daten gilt § 28 Abs. 4 und 5.
(4) Für die Verarbeitung oder Nutzung der übermittelten Daten gilt § 28 Abs. 4 und 5.
(5) § 28 Abs. 6 bis 9 gilt entsprechend.
(5) § 28 Abs. 6 bis 9 gilt entsprechend.
§ 30 Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum Zweck der
 
Übermittlung in anonymisierter Form
 
 
'''§ 30 Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum Zweck der
Übermittlung in anonymisierter Form'''
 
 
(1) Werden personenbezogene Daten geschäftsmäßig erhoben und gespeichert, um sie in
(1) Werden personenbezogene Daten geschäftsmäßig erhoben und gespeichert, um sie in
anonymisierter Form zu übermitteln, sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen
anonymisierter Form zu übermitteln, sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen
Zeile 1.148: Zeile 1.653:
nur zusammengeführt werden, soweit dies für die Erfüllung des Zwecks der Speicherung
nur zusammengeführt werden, soweit dies für die Erfüllung des Zwecks der Speicherung
oder zu wissenschaftlichen Zwecken erforderlich ist.
oder zu wissenschaftlichen Zwecken erforderlich ist.
(2) Die Veränderung personenbezogener Daten ist zulässig, wenn
(2) Die Veränderung personenbezogener Daten ist zulässig, wenn
1. kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse
1. kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse
an dem Ausschluss der Veränderung hat, oder
an dem Ausschluss der Veränderung hat, oder
25 Bundesdatenschutzgesetz
2. die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die
2. die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die
verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, soweit nicht das schutzwürdige
verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, soweit nicht das schutzwürdige
Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Veränderung offensichtlich überwiegt.
Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Veränderung offensichtlich überwiegt.
(3) Die personenbezogenen Daten sind zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist.
(3) Die personenbezogenen Daten sind zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist.
(4) § 29 gilt nicht.
(4) § 29 gilt nicht.
(5) § 28 Abs. 6 bis 9 gilt entsprechend.
(5) § 28 Abs. 6 bis 9 gilt entsprechend.
§ 31 Besondere Zweckbindung
 
 
 
'''§ 31 Besondere Zweckbindung'''
 
 
Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der
Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der
Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage
Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage
gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden.
gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden.
§ 32 (weggefallen)
§ 32 (weggefallen)
Zweiter Unterabschnitt
Zweiter Unterabschnitt
Rechte des Betroffenen
Rechte des Betroffenen
§ 33 Benachrichtigung des Betroffenen
 
 
 
'''§ 33 Benachrichtigung des Betroffenen'''
 
 
(1) Werden erstmals personenbezogene Daten für eigene Zwecke ohne Kenntnis des Betroffenen
(1) Werden erstmals personenbezogene Daten für eigene Zwecke ohne Kenntnis des Betroffenen
gespeichert, ist der Betroffene von der Speicherung, der Art der Daten, der Zweckbestimmung
gespeichert, ist der Betroffene von der Speicherung, der Art der Daten, der Zweckbestimmung
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soweit er nach den Umständen des Einzelfalles nicht mit der Übermittlung an diese rechnen
soweit er nach den Umständen des Einzelfalles nicht mit der Übermittlung an diese rechnen
muss.
muss.
(2) Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, wenn
(2) Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, wenn
1. der Betroffene auf andere Weise Kenntnis von der Speicherung oder der Übermittlung
1. der Betroffene auf andere Weise Kenntnis von der Speicherung oder der Übermittlung
Zeile 1.192: Zeile 1.723:
gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten
gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten
würde,
würde,
BDSG 26
7. die Daten für eigene Zwecke gespeichert sind und
7. die Daten für eigene Zwecke gespeichert sind und
a) aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen sind und eine Benachrichtigung
a) aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen sind und eine Benachrichtigung
Zeile 1.204: Zeile 1.734:
b) es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten handelt (§ 29 Abs. 2
b) es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten handelt (§ 29 Abs. 2
Nr. 1 Buchstabe b)
Nr. 1 Buchstabe b)
und eine Benachrichtigung wegen der Vielzahl der betroffenen Fälle unverhältnismäßig ist.
und eine Benachrichtigung wegen der Vielzahl der betroffenen Fälle unverhältnismäßig ist.
Die verantwortliche Stelle legt schriftlich fest, unter welchen Voraussetzungen von einer
Die verantwortliche Stelle legt schriftlich fest, unter welchen Voraussetzungen von einer
Benachrichtigung nach Satz 1 Nr. 2 bis 7 abgesehen wird.
Benachrichtigung nach Satz 1 Nr. 2 bis 7 abgesehen wird.
§ 34 Auskunft an den Betroffenen
 
 
 
'''§ 34 Auskunft an den Betroffenen'''
 
 
(1) Der Betroffene kann Auskunft verlangen über
(1) Der Betroffene kann Auskunft verlangen über
1. die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser
1. die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser
Zeile 1.214: Zeile 1.750:
und
und
3. den Zweck der Speicherung.
3. den Zweck der Speicherung.
Er soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher
Er soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher
bezeichnen. Werden die personenbezogenen Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung
bezeichnen. Werden die personenbezogenen Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung
Zeile 1.220: Zeile 1.757:
diesem Fall ist Auskunft über Herkunft und Empfänger auch dann zu erteilen, wenn diese
diesem Fall ist Auskunft über Herkunft und Empfänger auch dann zu erteilen, wenn diese
Angaben nicht gespeichert sind.
Angaben nicht gespeichert sind.
(2) Der Betroffene kann von Stellen, die geschäftsmäßig personenbezogene Daten zum
(2) Der Betroffene kann von Stellen, die geschäftsmäßig personenbezogene Daten zum
Zweck der Auskunftserteilung speichern, Auskunft über seine personenbezogenen Daten
Zweck der Auskunftserteilung speichern, Auskunft über seine personenbezogenen Daten
Zeile 1.226: Zeile 1.765:
Betroffene nur verlangen, sofern nicht das Interesse an der Wahrung des Geschäftsgeheimnisses
Betroffene nur verlangen, sofern nicht das Interesse an der Wahrung des Geschäftsgeheimnisses
überwiegt.
überwiegt.
(3) Die Auskunft wird schriftlich erteilt, soweit nicht wegen der besonderen Umstände eine
(3) Die Auskunft wird schriftlich erteilt, soweit nicht wegen der besonderen Umstände eine
andere Form der Auskunftserteilung angemessen ist.
andere Form der Auskunftserteilung angemessen ist.
(4) Eine Pflicht zur Auskunftserteilung besteht nicht, wenn der Betroffene nach § 33 Abs. 2
(4) Eine Pflicht zur Auskunftserteilung besteht nicht, wenn der Betroffene nach § 33 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 bis 7 nicht zu benachrichtigen ist.
Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 bis 7 nicht zu benachrichtigen ist.
(5) Die Auskunft ist unentgeltlich. Werden die personenbezogenen Daten geschäftsmäßig
(5) Die Auskunft ist unentgeltlich. Werden die personenbezogenen Daten geschäftsmäßig
zum Zweck der Übermittlung gespeichert, kann jedoch ein Entgelt verlangt werden, wenn
zum Zweck der Übermittlung gespeichert, kann jedoch ein Entgelt verlangt werden, wenn
Zeile 1.238: Zeile 1.783:
gespeichert werden, oder in denen die Auskunft ergibt, dass die Daten zu berichtigen oder
gespeichert werden, oder in denen die Auskunft ergibt, dass die Daten zu berichtigen oder
unter der Voraussetzung des § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 zu löschen sind.
unter der Voraussetzung des § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 zu löschen sind.
(6) Ist die Auskunftserteilung nicht unentgeltlich, ist dem Betroffenen die Möglichkeit zu
(6) Ist die Auskunftserteilung nicht unentgeltlich, ist dem Betroffenen die Möglichkeit zu
geben, sich im Rahmen seines Auskunftsanspruchs persönlich Kenntnis über die ihn betreffenden
geben, sich im Rahmen seines Auskunftsanspruchs persönlich Kenntnis über die ihn betreffenden
Daten und Angaben zu verschaffen. Er ist hierauf in geeigneter Weise hinzuweisen.
Daten und Angaben zu verschaffen. Er ist hierauf in geeigneter Weise hinzuweisen.
27 Bundesdatenschutzgesetz
 
§ 35 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten
 
 
'''§ 35 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten'''
 
 
(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind.
(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind.
(2) Personenbezogene Daten können außer in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 jederzeit
(2) Personenbezogene Daten können außer in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 jederzeit
gelöscht werden. Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn
gelöscht werden. Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn
Zeile 1.257: Zeile 1.810:
jeweils am Ende des vierten Kalenderjahres beginnend mit ihrer erstmaligen
jeweils am Ende des vierten Kalenderjahres beginnend mit ihrer erstmaligen
Speicherung ergibt, dass eine längerwährende Speicherung nicht erforderlich ist.
Speicherung ergibt, dass eine längerwährende Speicherung nicht erforderlich ist.
(3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, soweit
(3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, soweit
1. im Fall des Absatzes 2 Nr. 3 einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche
1. im Fall des Absatzes 2 Nr. 3 einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche
Zeile 1.264: Zeile 1.819:
3. eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig
3. eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig
hohem Aufwand möglich ist.
hohem Aufwand möglich ist.
(4) Personenbezogene Daten sind ferner zu sperren, soweit ihre Richtigkeit vom Betroffenen
(4) Personenbezogene Daten sind ferner zu sperren, soweit ihre Richtigkeit vom Betroffenen
bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt.
bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt.
(5) Personenbezogene Daten dürfen nicht für eine automatisierte Verarbeitung oder Verarbeitung
(5) Personenbezogene Daten dürfen nicht für eine automatisierte Verarbeitung oder Verarbeitung
in nicht automatisierten Dateien erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, soweit der
in nicht automatisierten Dateien erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, soweit der
Zeile 1.273: Zeile 1.832:
überwiegt. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Rechtsvorschrift zur Erhebung, Verarbeitung oder
überwiegt. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Rechtsvorschrift zur Erhebung, Verarbeitung oder
Nutzung verpflichtet.
Nutzung verpflichtet.
(6) Personenbezogene Daten, die unrichtig sind oder deren Richtigkeit bestritten wird, müssen
(6) Personenbezogene Daten, die unrichtig sind oder deren Richtigkeit bestritten wird, müssen
bei der geschäftsmäßigen Datenspeicherung zum Zweck der Übermittlung außer in den
bei der geschäftsmäßigen Datenspeicherung zum Zweck der Übermittlung außer in den
Zeile 1.279: Zeile 1.840:
Auf Verlangen des Betroffenen ist diesen Daten für die Dauer der Speicherung seine Gegendarstellung
Auf Verlangen des Betroffenen ist diesen Daten für die Dauer der Speicherung seine Gegendarstellung
beizufügen. Die Daten dürfen nicht ohne diese Gegendarstellung übermittelt werden.
beizufügen. Die Daten dürfen nicht ohne diese Gegendarstellung übermittelt werden.
(7) Von der Berichtigung unrichtiger Daten, der Sperrung bestrittener Daten sowie der
(7) Von der Berichtigung unrichtiger Daten, der Sperrung bestrittener Daten sowie der
Löschung oder Sperrung wegen Unzulässigkeit der Speicherung sind die Stellen zu verständigen,
Löschung oder Sperrung wegen Unzulässigkeit der Speicherung sind die Stellen zu verständigen,
Zeile 1.284: Zeile 1.847:
werden, wenn dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert und schutzwürdige
werden, wenn dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert und schutzwürdige
Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen.
Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen.
(8) Gesperrte Daten dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen nur übermittelt oder genutzt
(8) Gesperrte Daten dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen nur übermittelt oder genutzt
werden, wenn
werden, wenn
Zeile 1.291: Zeile 1.856:
2. die Daten hierfür übermittelt oder genutzt werden dürften, wenn sie nicht gesperrt
2. die Daten hierfür übermittelt oder genutzt werden dürften, wenn sie nicht gesperrt
wären.
wären.
BDSG 28
 
Dritter Unterabschnitt
 
Aufsichtsbehörde
 
'''Dritter Unterabschnitt
 
Aufsichtsbehörde'''
 
 
 
§§ 36 und 37 (weggefallen)
§§ 36 und 37 (weggefallen)
§ 38 Aufsichtsbehörde
 
 
 
'''§ 38 Aufsichtsbehörde'''
 
 
(1) Die Aufsichtsbehörde kontrolliert die Ausführung dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften
(1) Die Aufsichtsbehörde kontrolliert die Ausführung dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften
über den Datenschutz, soweit diese die automatisierte Verarbeitung personenbezogener
über den Datenschutz, soweit diese die automatisierte Verarbeitung personenbezogener
Zeile 1.308: Zeile 1.884:
befugt, die Betroffenen hierüber zu unterrichten, den Verstoß bei den für die Verfolgung oder
befugt, die Betroffenen hierüber zu unterrichten, den Verstoß bei den für die Verfolgung oder
Ahndung zuständigen Stellen anzuzeigen sowie bei schwerwiegenden Verstößen die Gewerbeaufsichtsbehörde
Ahndung zuständigen Stellen anzuzeigen sowie bei schwerwiegenden Verstößen die Gewerbeaufsichtsbehörde
zur Durchführung gewerberechtlicher Maßnahmen zu unterrichten. Sie
zur Durchführung gewerberechtlicher Maßnahmen zu unterrichten. Sie veröffentlicht regelmäßig, spätestens  
veröffentlicht regelmäßig, spätestens alle zwei Jahre, einen Tätigkeitsbericht. § 21 Satz 1 und
alle zwei Jahre, einen Tätigkeitsbericht. § 21 Satz 1 und § 23 Abs. 5 Satz 4 bis 7 gelten entsprechend.
§ 23 Abs. 5 Satz 4 bis 7 gelten entsprechend.
 
 
(2) Die Aufsichtsbehörde führt ein Register der nach § 4d meldepflichtigen automatisierten
(2) Die Aufsichtsbehörde führt ein Register der nach § 4d meldepflichtigen automatisierten
Verarbeitungen mit den Angaben nach § 4e Satz 1. Das Register kann von jedem eingesehen
Verarbeitungen mit den Angaben nach § 4e Satz 1. Das Register kann von jedem eingesehen
werden. Das Einsichtsrecht erstreckt sich nicht auf die Angaben nach § 4e Satz 1 Nr. 9 sowie
werden. Das Einsichtsrecht erstreckt sich nicht auf die Angaben nach § 4e Satz 1 Nr. 9 sowie
auf die Angabe der zugriffsberechtigten Personen.
auf die Angabe der zugriffsberechtigten Personen.
(3) Die der Kontrolle unterliegenden Stellen sowie die mit deren Leitung beauftragten Personen
(3) Die der Kontrolle unterliegenden Stellen sowie die mit deren Leitung beauftragten Personen
haben der Aufsichtsbehörde auf Verlangen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen
haben der Aufsichtsbehörde auf Verlangen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen
Zeile 1.322: Zeile 1.901:
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen
würde. Der Auskunftspflichtige ist darauf hinzuweisen.
würde. Der Auskunftspflichtige ist darauf hinzuweisen.
(4) Die von der Aufsichtsbehörde mit der Kontrolle beauftragten Personen sind befugt,
(4) Die von der Aufsichtsbehörde mit der Kontrolle beauftragten Personen sind befugt,
soweit es zur Erfüllung der der Aufsichtsbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich ist,
soweit es zur Erfüllung der der Aufsichtsbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich ist,
Zeile 1.329: Zeile 1.910:
Daten und die Datenverarbeitungsprogramme, einsehen. § 24 Abs. 6 gilt
Daten und die Datenverarbeitungsprogramme, einsehen. § 24 Abs. 6 gilt
entsprechend. Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen zu dulden.
entsprechend. Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen zu dulden.
(5) Zur Gewährleistung des Datenschutzes nach diesem Gesetz und anderen Vorschriften
(5) Zur Gewährleistung des Datenschutzes nach diesem Gesetz und anderen Vorschriften
über den Datenschutz, soweit diese die automatisierte Verarbeitung personenbezogener
über den Datenschutz, soweit diese die automatisierte Verarbeitung personenbezogener
Zeile 1.340: Zeile 1.923:
kann die Abberufung des Beauftragten für den Datenschutz verlangen, wenn er die zur Erfüllung
kann die Abberufung des Beauftragten für den Datenschutz verlangen, wenn er die zur Erfüllung
seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit nicht besitzt.
seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit nicht besitzt.
29 Bundesdatenschutzgesetz
 
 
(6) Die Landesregierungen oder die von ihnen ermächtigten Stellen bestimmen die für die
(6) Die Landesregierungen oder die von ihnen ermächtigten Stellen bestimmen die für die
Kontrolle der Durchführung des Datenschutzes im Anwendungsbereich dieses Abschnittes
Kontrolle der Durchführung des Datenschutzes im Anwendungsbereich dieses Abschnittes
zuständigen Aufsichtsbehörden.
zuständigen Aufsichtsbehörden.
(7) Die Anwendung der Gewerbeordnung auf die den Vorschriften dieses Abschnittes unterliegenden
(7) Die Anwendung der Gewerbeordnung auf die den Vorschriften dieses Abschnittes unterliegenden
Gewerbebetriebe bleibt unberührt.
Gewerbebetriebe bleibt unberührt.
§ 38a Verhaltensregeln zur Förderung der Durchführung datenschutzrechtlicher
 
Regelungen
 
 
'''§ 38a Verhaltensregeln zur Förderung der Durchführung datenschutzrechtlicher
Regelungen'''
 
 
(1) Berufsverbände und andere Vereinigungen, die bestimmte Gruppen von verantwortlichen
(1) Berufsverbände und andere Vereinigungen, die bestimmte Gruppen von verantwortlichen
Stellen vertreten, können Entwürfe für Verhaltensregeln zur Förderung der Durchführung
Stellen vertreten, können Entwürfe für Verhaltensregeln zur Förderung der Durchführung
von datenschutzrechtlichen Regelungen der zuständigen Aufsichtsbehörde unterbreiten.
von datenschutzrechtlichen Regelungen der zuständigen Aufsichtsbehörde unterbreiten.
(2) Die Aufsichtsbehörde überprüft die Vereinbarkeit der ihr unterbreiteten Entwürfe mit
(2) Die Aufsichtsbehörde überprüft die Vereinbarkeit der ihr unterbreiteten Entwürfe mit
dem geltenden Datenschutzrecht.
dem geltenden Datenschutzrecht.
Vierter Abschnitt
 
Sondervorschriften
 
§ 39 Zweckbindung bei personenbezogenen Daten, die einem
 
Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen
'''Vierter Abschnitt
 
Sondervorschriften'''
 
 
 
'''§ 39 Zweckbindung bei personenbezogenen Daten, die einem
Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen'''
 
 
(1) Personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen
(1) Personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen
und die von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Stelle in Ausübung ihrer Berufsoder
und die von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Stelle in Ausübung ihrer Berufsoder
Zeile 1.363: Zeile 1.965:
an eine nicht-öffentliche Stelle muss die zur Verschwiegenheit verpflichtete Stelle
an eine nicht-öffentliche Stelle muss die zur Verschwiegenheit verpflichtete Stelle
einwilligen.
einwilligen.
(2) Für einen anderen Zweck dürfen die Daten nur verarbeitet oder genutzt werden, wenn
(2) Für einen anderen Zweck dürfen die Daten nur verarbeitet oder genutzt werden, wenn
die Änderung des Zwecks durch besonderes Gesetz zugelassen ist.
die Änderung des Zwecks durch besonderes Gesetz zugelassen ist.
§ 40 Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch
 
Forschungseinrichtungen
 
 
'''§ 40 Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch
Forschungseinrichtungen'''
 
(1) Für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erhobene oder gespeicherte personenbezogene
(1) Für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erhobene oder gespeicherte personenbezogene
Daten dürfen nur für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung verarbeitet oder
Daten dürfen nur für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung verarbeitet oder
genutzt werden.
genutzt werden.
(2) Die personenbezogenen Daten sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungszweck
(2) Die personenbezogenen Daten sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungszweck
möglich ist. Bis dahin sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen
möglich ist. Bis dahin sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen
Zeile 1.375: Zeile 1.985:
Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt
Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt
werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert.
werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert.
(3) Die wissenschaftliche Forschung betreibenden Stellen dürfen personenbezogene Daten
(3) Die wissenschaftliche Forschung betreibenden Stellen dürfen personenbezogene Daten
nur veröffentlichen, wenn
nur veröffentlichen, wenn
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2. dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte
2. dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte
unerlässlich ist.
unerlässlich ist.
BDSG 30
 
§ 41 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener
 
Daten durch die Medien
 
'''§ 41 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener
Daten durch die Medien'''
 
(1) Die Länder haben in ihrer Gesetzgebung vorzusehen, dass für die Erhebung, Verarbeitung
(1) Die Länder haben in ihrer Gesetzgebung vorzusehen, dass für die Erhebung, Verarbeitung
und Nutzung personenbezogener Daten von Unternehmen und Hilfsunternehmen der
und Nutzung personenbezogener Daten von Unternehmen und Hilfsunternehmen der
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den Vorschriften der §§ 5, 9 und 38a entsprechende Regelungen einschließlich einer hierauf
den Vorschriften der §§ 5, 9 und 38a entsprechende Regelungen einschließlich einer hierauf
bezogenen Haftungsregelung entsprechend § 7 zur Anwendung kommen.
bezogenen Haftungsregelung entsprechend § 7 zur Anwendung kommen.
(2) Führt die journalistisch-redaktionelle Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener
(2) Führt die journalistisch-redaktionelle Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener
Daten durch die Deutsche Welle zur Veröffentlichung von Gegendarstellungen des
Daten durch die Deutsche Welle zur Veröffentlichung von Gegendarstellungen des
Betroffenen, so sind diese Gegendarstellungen zu den gespeicherten Daten zu nehmen und
Betroffenen, so sind diese Gegendarstellungen zu den gespeicherten Daten zu nehmen und
für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst.
für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst.
(3) Wird jemand durch eine Berichterstattung der Deutschen Welle in seinem Persönlichkeitsrecht
(3) Wird jemand durch eine Berichterstattung der Deutschen Welle in seinem Persönlichkeitsrecht
beeinträchtigt, so kann er Auskunft über die der Berichterstattung zugrunde liegenden,
beeinträchtigt, so kann er Auskunft über die der Berichterstattung zugrunde liegenden,
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Aufgabe der Deutschen Welle durch Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt
Aufgabe der Deutschen Welle durch Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt
würde.
würde.
Der Betroffene kann die Berichtigung unrichtiger Daten verlangen.
Der Betroffene kann die Berichtigung unrichtiger Daten verlangen.
(4) Im Übrigen gelten für die Deutsche Welle von den Vorschriften dieses Gesetzes die §§ 5,
(4) Im Übrigen gelten für die Deutsche Welle von den Vorschriften dieses Gesetzes die §§ 5,
7, 9 und 38a. Anstelle der §§ 24 bis 26 gilt § 42, auch soweit es sich um Verwaltungsangelegenheiten
7, 9 und 38a. Anstelle der §§ 24 bis 26 gilt § 42, auch soweit es sich um Verwaltungsangelegenheiten
handelt.
handelt.
§ 42 Datenschutzbeauftragter der Deutschen Welle
 
 
 
'''§ 42 Datenschutzbeauftragter der Deutschen Welle'''
 
 
(1) Die Deutsche Welle bestellt einen Beauftragten für den Datenschutz, der an die Stelle des
(1) Die Deutsche Welle bestellt einen Beauftragten für den Datenschutz, der an die Stelle des
Bundesbeauftragten für den Datenschutz tritt. Die Bestellung erfolgt auf Vorschlag des Intendanten
Bundesbeauftragten für den Datenschutz tritt. Die Bestellung erfolgt auf Vorschlag des Intendanten
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zulässig sind. Das Amt eines Beauftragten für den Datenschutz kann neben anderen Aufgaben
zulässig sind. Das Amt eines Beauftragten für den Datenschutz kann neben anderen Aufgaben
innerhalb der Rundfunkanstalt wahrgenommen werden.
innerhalb der Rundfunkanstalt wahrgenommen werden.
(2) Der Beauftragte für den Datenschutz kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften dieses
(2) Der Beauftragte für den Datenschutz kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften dieses
Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz. Er ist in Ausübung dieses Amtes
Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz. Er ist in Ausübung dieses Amtes
unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Im Übrigen untersteht er der Dienst- und
unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Im Übrigen untersteht er der Dienst- und
Rechtsaufsicht des Verwaltungsrates.
Rechtsaufsicht des Verwaltungsrates.
(3) Jedermann kann sich entsprechend § 21 Satz 1 an den Beauftragten für den Datenschutz
(3) Jedermann kann sich entsprechend § 21 Satz 1 an den Beauftragten für den Datenschutz
wenden.
wenden.
(4) Der Beauftragte für den Datenschutz erstattet den Organen der Deutschen Welle alle
(4) Der Beauftragte für den Datenschutz erstattet den Organen der Deutschen Welle alle
zwei Jahre, erstmals zum 1. Januar 1994 einen Tätigkeitsbericht. Er erstattet darüber hinaus
zwei Jahre, erstmals zum 1. Januar 1994 einen Tätigkeitsbericht. Er erstattet darüber hinaus
besondere Berichte auf Beschluss eines Organes der Deutschen Welle. Die Tätigkeitsberichte
besondere Berichte auf Beschluss eines Organes der Deutschen Welle. Die Tätigkeitsberichte
übermittelt der Beauftragte auch an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz.
übermittelt der Beauftragte auch an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz.
(5) Weitere Regelungen entsprechend den §§ 23 bis 26 trifft die Deutsche Welle für ihren
(5) Weitere Regelungen entsprechend den §§ 23 bis 26 trifft die Deutsche Welle für ihren
Bereich. Die §§ 4f und 4g bleiben unberührt.
Bereich. Die §§ 4f und 4g bleiben unberührt.
31 Bundesdatenschutzgesetz
 
Fünfter Abschnitt
 
 
'''Fünfter Abschnitt
 
Schlussvorschriften
Schlussvorschriften
§ 43 Bußgeldvorschriften
 
 
 
§ 43 Bußgeldvorschriften'''
 
 
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4d Abs. 1, auch in Verbindung mit § 4e Satz 2, eine Meldung nicht, nicht
1. entgegen § 4d Abs. 1, auch in Verbindung mit § 4e Satz 2, eine Meldung nicht, nicht
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nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Maßnahme nicht duldet oder
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Maßnahme nicht duldet oder
11. einer vollziehbaren Anordnung nach § 38 Abs. 5 Satz 1 zuwiderhandelt.
11. einer vollziehbaren Anordnung nach § 38 Abs. 5 Satz 1 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, erhebt oder
1. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, erhebt oder
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entgegen § 40 Abs. 2 Satz 3 die in § 40 Abs. 2 Satz 2 bezeichneten Merkmale mit den
entgegen § 40 Abs. 2 Satz 3 die in § 40 Abs. 2 Satz 2 bezeichneten Merkmale mit den
Einzelangaben zusammenführt.
Einzelangaben zusammenführt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Fall des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Fall des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend
Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zweihundertfünfzigtausend
Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zweihundertfünfzigtausend
Euro geahndet werden.
Euro geahndet werden.
§ 44 Strafvorschriften
 
 
 
'''§ 44 Strafvorschriften'''
 
 
(1) Wer eine in § 43 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung gegen Entgelt oder in der
(1) Wer eine in § 43 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung gegen Entgelt oder in der
Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, begeht, wird
Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, begeht, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind der Betroffene, die verantwortliche
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind der Betroffene, die verantwortliche
Stelle, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Aufsichtsbehörde.
Stelle, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Aufsichtsbehörde.
BDSG 32
 
Sechster Abschnitt
 
 
'''Sechster Abschnitt
 
Übergangsvorschriften
Übergangsvorschriften
§ 45 Laufende Verwendungen
 
 
 
§ 45 Laufende Verwendungen'''
 
 
Erhebungen, Verarbeitungen oder Nutzungen personenbezogener Daten, die am 23. Mai
Erhebungen, Verarbeitungen oder Nutzungen personenbezogener Daten, die am 23. Mai
2001 bereits begonnen haben, sind binnen drei Jahren nach diesem Zeitpunkt mit den Vorschriften
2001 bereits begonnen haben, sind binnen drei Jahren nach diesem Zeitpunkt mit den Vorschriften
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Daten, die am 23. Mai 2001 bereits begonnen haben, binnen fünf Jahren nach diesem
Daten, die am 23. Mai 2001 bereits begonnen haben, binnen fünf Jahren nach diesem
Zeitpunkt mit den Vorschriften dieses Gesetzes in Übereinstimmung zu bringen.
Zeitpunkt mit den Vorschriften dieses Gesetzes in Übereinstimmung zu bringen.
§ 46 Weitergeltung von Begriffsbestimmungen
 
 
 
'''§ 46 Weitergeltung von Begriffsbestimmungen'''
 
 
(1) Wird in besonderen Rechtsvorschriften des Bundes der Begriff Datei verwendet, ist
(1) Wird in besonderen Rechtsvorschriften des Bundes der Begriff Datei verwendet, ist
Datei
Datei
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nach bestimmten Merkmalen geordnet, umgeordnet und ausgewertet werden kann
nach bestimmten Merkmalen geordnet, umgeordnet und ausgewertet werden kann
(nicht automatisierte Datei).
(nicht automatisierte Datei).
Nicht hierzu gehören Akten und Aktensammlungen, es sei denn, dass sie durch automatisierte
Nicht hierzu gehören Akten und Aktensammlungen, es sei denn, dass sie durch automatisierte
Verfahren umgeordnet und ausgewertet werden können.
Verfahren umgeordnet und ausgewertet werden können.
(2) Wird in besonderen Rechtsvorschriften des Bundes der Begriff Akte verwendet, ist Akte
(2) Wird in besonderen Rechtsvorschriften des Bundes der Begriff Akte verwendet, ist Akte
jede amtlichen oder dienstlichen Zwecken dienende Unterlage, die nicht dem Dateibegriff
jede amtlichen oder dienstlichen Zwecken dienende Unterlage, die nicht dem Dateibegriff
des Absatzes 1 unterfällt; dazu zählen auch Bild- und Tonträger. Nicht hierunter fallen Vorentwürfe
des Absatzes 1 unterfällt; dazu zählen auch Bild- und Tonträger. Nicht hierunter fallen Vorentwürfe
und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen.
und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen.
(3) Wird in besonderen Rechtsvorschriften des Bundes der Begriff Empfänger verwendet, ist
(3) Wird in besonderen Rechtsvorschriften des Bundes der Begriff Empfänger verwendet, ist
Empfänger jede Person oder Stelle außerhalb der verantwortlichen Stelle. Empfänger sind
Empfänger jede Person oder Stelle außerhalb der verantwortlichen Stelle. Empfänger sind
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Europäischen Wirtschaftsraum personenbezogene Daten im Auftrag erheben, verarbeiten
Europäischen Wirtschaftsraum personenbezogene Daten im Auftrag erheben, verarbeiten
oder nutzen.
oder nutzen.
Anlage (zu § 9 Satz 1)
 
 
 
'''Anlage (zu § 9 Satz 1)'''
 
 
Werden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet oder genutzt, ist die innerbehördliche
Werden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet oder genutzt, ist die innerbehördliche
oder innerbetriebliche Organisation so zu gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen
oder innerbetriebliche Organisation so zu gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen

Version vom 5. September 2012, 12:00 Uhr

Bundesdatenschutzgesetz Vom 20.12.1990 (BGBl. I S. 29541) In der Fassung der Bekanntmachung vom 14.01.2003 (BGBl. I S. 66) (BGBl. III 204-3)


1 Verkündet als Artikel I des Gesetzes zur Fortentwicklung der Datenverarbeitung und des Datenschutzes vom 20. 12. 1990 (BGBl. I S. 2954). In Kraft ab 1. 6. 1991.


Erster Abschnitt

Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen


§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes


(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.


(2) Dieses Gesetz gilt für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch 1. öffentliche Stellen des Bundes, 2. öffentliche Stellen der Länder, soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist und soweit sie a) Bundesrecht ausführen oder b) als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt, 3. nicht-öffentliche Stellen, soweit sie die Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeiten, nutzen oder dafür erheben oder die Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeiten, nutzen oder dafür erheben, es sei denn, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten erfolgt ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten.


(3) Soweit andere Rechtsvorschriften des Bundes auf personenbezogene Daten einschließlich deren Veröffentlichung anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufsoder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.


(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden.


(5) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, sofern eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegene verantwortliche Stelle personenbezogene Daten im Inland erhebt, verarbeitet oder nutzt, es sei denn, dies erfolgt durch eine Niederlassung im Inland. Dieses Gesetz findet Anwendung, sofern eine verantwortliche Stelle, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegen ist, personenbezogene Daten im Inland erhebt, verarbeitet oder nutzt. Soweit die verantwortliche Stelle nach diesem Gesetz zu nennen ist, sind auch Angaben über im Inland ansässige Vertreter zu machen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, sofern Datenträger nur zum Zweck des Transits durch das Inland eingesetzt werden. § 38 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.


§ 2 Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen


(1) Öffentliche Stellen des Bundes sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlichrechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform. Als öffentliche Stellen gelten die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost durch Gesetz hervorgegangenen Unternehmen, solange ihnen ein ausschließliches Recht nach dem Postgesetz zusteht.


(2) Öffentliche Stellen der Länder sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes und sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.


(3) Vereinigungen des privaten Rechts von öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, gelten ungeachtet der Beteiligung nicht-öffentlicher Stellen als öffentliche Stellen des Bundes, wenn 1. sie über den Bereich eines Landes hinaus tätig werden oder 2. dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile gehört oder die absolute Mehrheit der Stimmen zusteht.

Andernfalls gelten sie als öffentliche Stellen der Länder.


(4) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter die Absätze 1 bis 3 fallen. Nimmt eine nicht-öffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes.


§ 3 Weitere Begriffsbestimmungen


(1) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener).


(2) Automatisierte Verarbeitung ist die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen. Eine nicht automatisierte Datei ist jede nicht automatisierte Sammlung personenbezogener Daten, die gleichartig aufgebaut ist und nach bestimmten Merkmalen zugänglich ist und ausgewertet werden kann.


(3) Erheben ist das Beschaffen von Daten über den Betroffenen.


(4) Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener Daten. Im Einzelnen ist, ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren: 1. Speichern das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren personenbezogener Daten auf einem Datenträger zum Zweck ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung, 2. Verändern das inhaltliche Umgestalten gespeicherter personenbezogener Daten, 3. Übermitteln das Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener personenbezogener Daten an einen Dritten in der Weise, dass a) die Daten an den Dritten weitergegeben werden oder b) der Dritte zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltene Daten einsieht oder abruft, 4. Sperren das Kennzeichnen gespeicherter personenbezogener Daten, um ihre weitere Verarbeitung oder Nutzung einzuschränken, 5. Löschen das Unkenntlichmachen gespeicherter personenbezogener Daten.


(5) Nutzen ist jede Verwendung personenbezogener Daten, soweit es sich nicht um Verarbeitung handelt.


(6) Anonymisieren ist das Verändern personenbezogener Daten derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.


(6a) Pseudonymisieren ist das Ersetzen des Namens und anderer Identifikationsmerkmale durch ein Kennzeichen zu dem Zweck, die Bestimmung des Betroffenen auszuschließen oder wesentlich zu erschweren.


(7) Verantwortliche Stelle ist jede Person oder Stelle, die personenbezogene Daten für sich selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt oder dies durch andere im Auftrag vornehmen lässt.


(8) Empfänger ist jede Person oder Stelle, die Daten erhält. Dritter ist jede Person oder Stelle außerhalb der verantwortlichen Stelle. Dritte sind nicht der Betroffene sowie Personen und Stellen, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum personenbezogene Daten im Auftrag erheben, verarbeiten oder nutzen.


(9) Besondere Arten personenbezogener Daten sind Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben.


(10) Mobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien sind Datenträger, 1. die an den Betroffenen ausgegeben werden, 2. auf denen personenbezogene Daten über die Speicherung hinaus durch die ausgebende oder eine andere Stelle automatisiert verarbeitet werden können und 3. bei denen der Betroffene diese Verarbeitung nur durch den Gebrauch des Mediums beeinflussen kann.


§ 3a Datenvermeidung und Datensparsamkeit


Gestaltung und Auswahl von Datenverarbeitungssystemen haben sich an dem Ziel auszurichten, keine oder so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Insbesondere ist von den Möglichkeiten der Anonymisierung und Pseudonymisierung Gebrauch zu machen, soweit dies möglich ist und der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.


§ 4 Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung


(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.


(2) Personenbezogene Daten sind beim Betroffenen zu erheben. Ohne seine Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden, wenn 1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder 2. a) die zu erfüllende Verwaltungsaufgabe ihrer Art nach oder der Geschäftszweck eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht oder b) die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde

und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.


(3) Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen erhoben, so ist er, sofern er nicht bereits auf andere Weise Kenntnis erlangt hat, von der verantwortlichen Stelle über 1. die Identität der verantwortlichen Stelle, 2. die Zweckbestimmungen der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung und 3. die Kategorien von Empfängern nur, soweit der Betroffene nach den Umständen des Einzelfalles nicht mit der Übermittlung an diese rechnen muss,

zu unterrichten. Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, oder ist die Erteilung der Auskunft Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvorteilen, so ist der Betroffene hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen. Soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, ist er über die Rechtsvorschrift und über die Folgen der Verweigerung von Angaben aufzuklären.


§ 4a Einwilligung


(1) Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Er ist auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie, soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie besonders hervorzuheben.


(2) Im Bereich der wissenschaftlichen Forschung liegt ein besonderer Umstand im Sinne von Absatz 1 Satz 3 auch dann vor, wenn durch die Schriftform der bestimmte Forschungszweck erheblich beeinträchtigt würde. In diesem Fall sind der Hinweis nach Absatz 1 Satz 2 und die Gründe, aus denen sich die erhebliche Beeinträchtigung des bestimmten Forschungszwecks ergibt, schriftlich festzuhalten.


(3) Soweit besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9)erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, muss sich die Einwilligung darüber hinaus ausdrücklich auf diese Daten beziehen.


§ 4b Übermittlung personenbezogener Daten ins Ausland sowie an überoder zwischenstaatliche Stellen


(1) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen 1. in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, 2. in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder 3. der Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften

gelten § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und §§ 28 bis 30 nach Maßgabe der für diese Übermittlung geltenden Gesetze und Vereinbarungen, soweit die Übermittlung im Rahmen von Tätigkeiten erfolgt, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften fallen.


(2) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen nach Absatz 1, die nicht im Rahmen von Tätigkeiten erfolgt, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften fallen, sowie an sonstige ausländische oder überoder zwischenstaatliche Stellen gilt Absatz 1 entsprechend. Die Übermittlung unterbleibt, soweit der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat, insbesondere wenn bei den in Satz 1 genannten Stellen ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist. Satz 2 gilt nicht, wenn die Übermittlung zur Erfüllung eigener Aufgaben einer öffentlichen Stelle des Bundes aus zwingenden Gründen der Verteidigung oder der Erfüllung über- oder zwischenstaatlicher Verpflichtungen auf dem Gebiet der Krisenbewältigung oder Konfliktverhinderung oder für humanitäre Maßnahmen erforderlich ist.


(3) Die Angemessenheit des Schutzniveaus wird unter Berücksichtigung aller Umstände beurteilt, die bei einer Datenübermittlung oder einer Kategorie von Datenübermittlungen von Bedeutung sind; insbesondere können die Art der Daten, die Zweckbestimmung, die Dauer der geplanten Verarbeitung, das Herkunfts- und das Endbestimmungsland, die für den betreffenden Empfänger geltenden Rechtsnormen sowie die für ihn geltenden Standesregeln und Sicherheitsmaßnahmen herangezogen werden.


(4) In den Fällen des § 16 Abs. 1 Nr. 2 unterrichtet die übermittelnde Stelle den Betroffenen von der Übermittlung seiner Daten. Dies gilt nicht, wenn damit zu rechnen ist, dass er davon auf andere Weise Kenntnis erlangt, oder wenn die Unterrichtung die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde.


(5) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle.


(6) Die Stelle, an die die Daten übermittelt werden, ist auf den Zweck hinzuweisen, zu dessen Erfüllung die Daten übermittelt werden.


§ 4c Ausnahmen


(1) Im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften fallen, ist eine Übermittlung personenbezogener Daten an andere als die in § 4b Abs. 1 genannten Stellen, auch wenn bei ihnen ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist, zulässig, sofern 1. der Betroffene seine Einwilligung gegeben hat, 2. die Übermittlung für die Erfüllung eines Vertrags zwischen dem Betroffenen und der verantwortlichen Stelle oder zur Durchführung von vorvertraglichen Maßnahmen, die auf Veranlassung des Betroffenen getroffen worden sind, erforderlich ist, 3. die Übermittlung zum Abschluss oder zur Erfüllung eines Vertrags erforderlich ist, der im Interesse des Betroffenen von der verantwortlichen Stelle mit einem Dritten geschlossen wurde oder geschlossen werden soll, 4. die Übermittlung für die Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen vor Gericht erforderlich ist, 5. die Übermittlung für die Wahrung lebenswichtiger Interessen des Betroffenen erforderlich ist oder 6. die Übermittlung aus einem Register erfolgt, das zur Information der Öffentlichkeit bestimmt ist und entweder der gesamten Öffentlichkeit oder allen Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, zur Einsichtnahme offen steht, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelfall gegeben sind.

Die Stelle, an die die Daten übermittelt werden, ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet oder genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt werden.


(2) Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann die zuständige Aufsichtsbehörde einzelne Übermittlungen oder bestimmte Arten von Übermittlungen personenbezogener Daten an andere als die in § 4b Abs. 1 genannten Stellen genehmigen, wenn die verantwortliche Stelle ausreichende Garantien hinsichtlich des Schutzes des Persönlichkeitsrechts und der Ausübung der damit verbundenen Rechte vorweist; die Garantien können sich insbesondere aus Vertragsklauseln oder verbindlichen Unternehmensregelungen ergeben. Bei den Post- und Telekommunikationsunternehmen ist der Bundesbeauftragte für den Datenschutz zuständig. Sofern die Übermittlung durch öffentliche Stellen erfolgen soll, nehmen diese die Prüfung nach Satz 1 vor.


(3) Die Länder teilen dem Bund die nach Absatz 2 Satz 1 ergangenen Entscheidungen mit.


§ 4d Meldepflicht


(1) Verfahren automatisierter Verarbeitungen sind vor ihrer Inbetriebnahme von nichtöffentlichen verantwortlichen Stellen der zuständigen Aufsichtsbehörde und von öffentlichen verantwortlichen Stellen des Bundes sowie von den Post- und Telekommunikationsunternehmen dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz nach Maßgabe von § 4e zu melden.


(2) Die Meldepflicht entfällt, wenn die verantwortliche Stelle einen Beauftragten für den Datenschutz bestellt hat.


(3) Die Meldepflicht entfällt ferner, wenn die verantwortliche Stelle personenbezogene Daten für eigene Zwecke erhebt, verarbeitet oder nutzt, hierbei höchstens vier Arbeitnehmer mit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten beschäftigt und entweder eine Einwilligung der Betroffenen vorliegt oder die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses mit den Betroffenen dient.


(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht, wenn es sich um automatisierte Verarbeitungen handelt, in denen geschäftsmäßig personenbezogene Daten von der jeweiligen Stelle 1. zum Zweck der Übermittlung oder 2. zum Zweck der anonymisierten Übermittlung

gespeichert werden.


(5) Soweit automatisierte Verarbeitungen besondere Risiken für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen aufweisen, unterliegen sie der Prüfung vor Beginn der Verarbeitung (Vorabkontrolle). Eine Vorabkontrolle ist insbesondere durchzuführen, wenn 1. besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9)verarbeitet werden oder 2. die Verarbeitung personenbezogener Daten dazu bestimmt ist, die Persönlichkeit des Betroffenen zu bewerten einschließlich seiner Fähigkeiten, seiner Leistung oder seines Verhaltens,

es sei denn, dass eine gesetzliche Verpflichtung oder eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt oder die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses mit dem Betroffenen dient.


(6) Zuständig für die Vorabkontrolle ist der Beauftragte für den Datenschutz. Dieser nimmt die Vorabkontrolle nach Empfang der Übersicht nach § 4g Abs. 2 Satz 1 vor. Er hat sich in Zweifelsfällen an die Aufsichtsbehörde oder bei den Post- und Telekommunikationsunternehmen an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz zu wenden.


§ 4e Inhalt der Meldepflicht


Sofern Verfahren automatisierter Verarbeitungen meldepflichtig sind, sind folgende Angaben zu machen: 1. Name oder Firma der verantwortlichen Stelle, 2. Inhaber, Vorstände, Geschäftsführer oder sonstige gesetzliche oder nach der Verfassung des Unternehmens berufene Leiter und die mit der Leitung der Datenverarbeitung beauftragten Personen, 3. Anschrift der verantwortlichen Stelle, 4. Zweckbestimmungen der Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung, 5. eine Beschreibung der betroffenen Personengruppen und der diesbezüglichen Daten oder Datenkategorien, 6. Empfänger oder Kategorien von Empfängern, denen die Daten mitgeteilt werden können, 7. Regelfristen für die Löschung der Daten, 8. eine geplante Datenübermittlung in Drittstaaten, 9. eine allgemeine Beschreibung, die es ermöglicht, vorläufig zu beurteilen, ob die Maßnahmen nach § 9 zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung angemessen sind.

§ 4d Abs. 1 und 4 gilt für die Änderung der nach Satz 1 mitgeteilten Angaben sowie für den Zeitpunkt der Aufnahme und der Beendigung der meldepflichtigen Tätigkeit entsprechend.


§ 4f Beauftragter für den Datenschutz


(1) Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, die personenbezogene Daten automatisiert erheben, verarbeiten oder nutzen, haben einen Beauftragten für den Datenschutz schriftlich zu bestellen. Nichtöffentliche Stellen sind hierzu spätestens innerhalb eines Monats nach Aufnahme ihrer Tätigkeit verpflichtet. Das Gleiche gilt, wenn personenbezogene Daten auf andere Weise erhoben, verarbeitet oder genutzt werden und damit in der Regel mindestens 20 Personen beschäftigt sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für nicht-öffentliche Stellen, die höchstens vier Arbeitnehmer mit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten beschäftigen. Soweit aufgrund der Struktur einer öffentlichen Stelle erforderlich, genügt die Bestellung eines Beauftragten für den Datenschutz für mehrere Bereiche. Soweit nicht-öffentliche Stellen automatisierte Verarbeitungen vornehmen, die einer Vorabkontrolle unterliegen oder personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung oder der anonymisierten Übermittlung erheben, verarbeiten oder nutzen, haben sie unabhängig von der Anzahl der Arbeitnehmer einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen.


(2) Zum Beauftragten für den Datenschutz darf nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Mit dieser Aufgabe kann auch eine Person außerhalb der verantwortlichen Stelle betraut werden. Öffentliche Stellen können mit Zustimmung ihrer Aufsichtsbehörde einen Bediensteten aus einer anderen öffentlichen Stelle zum Beauftragten für den Datenschutz bestellen.


(3) Der Beauftragte für den Datenschutz ist dem Leiter der öffentlichen oder nicht-öffentlichen Stelle unmittelbar zu unterstellen. Er ist in Ausübung seiner Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes weisungsfrei. Er darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. Die Bestellung zum Beauftragten für den Datenschutz kann in entsprechender Anwendung von § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, bei nicht-öffentlichen Stellen auch auf Verlangen der Aufsichtsbehörde, widerrufen werden.


(4) Der Beauftragte für den Datenschutz ist zur Verschwiegenheit über die Identität des Betroffenen sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf den Betroffenen zulassen, verpflichtet, soweit er nicht davon durch den Betroffenen befreit wird.


(5) Die öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen haben den Beauftragten für den Datenschutz bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihm insbesondere, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen. Betroffene können sich jederzeit an den Beauftragten für den Datenschutz wenden.


§ 4g Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz


(1) Der Beauftragte für den Datenschutz wirkt auf die Einhaltung dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz hin. Zu diesem Zweck kann sich der Beauftragte für den Datenschutz in Zweifelsfällen an die für die Datenschutzkontrolle bei der verantwortlichen Stelle zuständige Behörde wenden. Er hat insbesondere 1. die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme, mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen, zu überwachen; zu diesem Zweck ist er über Vorhaben der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten rechtzeitig zu unterrichten, 2. die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen durch geeignete Maßnahmen mit den Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderen Vorschriften über den Datenschutz und mit den jeweiligen besonderen Erfordernissen des Datenschutzes vertraut zu machen.


(2) Dem Beauftragten für den Datenschutz ist von der verantwortlichen Stelle eine Übersicht über die in § 4e Satz 1 genannten Angaben sowie über zugriffsberechtigte Personen zur Verfügung zu stellen. Im Fall des § 4d Abs. 2 macht der Beauftragte für den Datenschutz die Angaben nach § 4e Satz 1 Nr. 1 bis 8 auf Antrag jedermann in geeigneter Weise verfügbar. Im Fall des § 4d Abs. 3 gilt Satz 2 entsprechend für die verantwortliche Stelle.


(3) Auf die in § 6 Abs. 2 Satz 4 genannten Behörden findet Absatz 2 Satz 2 keine Anwendung. Absatz 1 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der behördliche Beauftragte für den Datenschutz das Benehmen mit dem Behördenleiter herstellt; bei Unstimmigkeiten zwischen dem behördlichen Beauftragten für den Datenschutz und dem Behördenleiter entscheidet die oberste Bundesbehörde.


§ 5 Datengeheimnis


Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Diese Personen sind, soweit sie bei nicht-öffentlichen Stellen beschäftigt werden, bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.


§ 6 Unabdingbare Rechte des Betroffenen


(1) Die Rechte des Betroffenen auf Auskunft (§§ 19, 34) und auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung (§§ 20, 35) können nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden.


(2) Sind die Daten des Betroffenen automatisiert in der Weise gespeichert, dass mehrere Stellen speicherungsberechtigt sind, und ist der Betroffene nicht in der Lage festzustellen, welche Stelle die Daten gespeichert hat, so kann er sich an jede dieser Stellen wenden. Diese ist verpflichtet, das Vorbringen des Betroffenen an die Stelle, die die Daten gespeichert hat, weiterzuleiten. Der Betroffene ist über die Weiterleitung und jene Stelle zu unterrichten. Die in § 19 Abs. 3 genannten Stellen, die Behörden der Staatsanwaltschaft und der Polizei sowie öffentliche Stellen der Finanzverwaltung, soweit sie personenbezogene Daten in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Anwendungsbereich der Abgabenordnung zur Überwachung und Prüfung speichern, können statt des Betroffenen den Bundesbeauftragten für den Datenschutz unterrichten. In diesem Fall richtet sich das weitere Verfahren nach § 19 Abs. 6.


§ 6a Automatisierte Einzelentscheidung


(1) Entscheidungen, die für den Betroffenen eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder ihn erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gestützt werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen.


(2) Dies gilt nicht, wenn 1. die Entscheidung im Rahmen des Abschlusses oder der Erfüllung eines Vertragsverhältnisses oder eines sonstigen Rechtsverhältnisses ergeht und dem Begehren des Betroffenen stattgegeben wurde oder 2. die Wahrung der berechtigten Interessen des Betroffenen durch geeignete Maßnahmen gewährleistet und dem Betroffenen von der verantwortlichen Stelle die Tatsache des Vorliegens einer Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 mitgeteilt wird. Als geeignete Maßnahme gilt insbesondere die Möglichkeit des Betroffenen, seinen Standpunkt geltend zu machen. Die verantwortliche Stelle ist verpflichtet, ihre Entscheidung erneut zu prüfen.


(3) Das Recht des Betroffenen auf Auskunft nach den §§ 19 und 34 erstreckt sich auch auf den logischen Aufbau der automatisierten Verarbeitung der ihn betreffenden Daten.


§ 6b Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optischelektronischen Einrichtungen


(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optischelektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie 1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, 2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder 3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke

erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.


(2) Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.


(3) Die Verarbeitung oder Nutzung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.


(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, ist diese über eine Verarbeitung oder Nutzung entsprechend den §§ 19a und 33 zu benachrichtigen.


(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.


§ 6c Mobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien


(1) Die Stelle, die ein mobiles personenbezogenes Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgibt oder ein Verfahren zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, das ganz oder teilweise auf einem solchen Medium abläuft, auf das Medium aufbringt, ändert oder hierzu bereithält, muss den Betroffenen 1. über ihre Identität und Anschrift, 2. in allgemein verständlicher Form über die Funktionsweise des Mediums einschließlich der Art der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten, 3. darüber, wie er seine Rechte nach den §§ 19, 20, 34 und 35 ausüben kann, und 4. über die bei Verlust oder Zerstörung des Mediums zu treffenden Maßnahmen unterrichten, soweit der Betroffene nicht bereits Kenntnis erlangt hat.


(2) Die nach Absatz 1 verpflichtete Stelle hat dafür Sorge zu tragen, dass die zur Wahrnehmung des Auskunftsrechts erforderlichen Geräte oder Einrichtungen in angemessenem Umfang zum unentgeltlichen Gebrauch zur Verfügung stehen.


(3) Kommunikationsvorgänge, die auf dem Medium eine Datenverarbeitung auslösen, müssen für den Betroffenen eindeutig erkennbar sein.


§ 7 Schadensersatz


Fügt eine verantwortliche Stelle dem Betroffenen durch eine nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten einen Schaden zu, ist sie oder ihr Träger dem Betroffenen zum Schadensersatz verpflichtet. Die Ersatzpflicht entfällt, soweit die verantwortliche Stelle die nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet hat.


§ 8 Schadensersatz bei automatisierter Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen

(1) Fügt eine verantwortliche öffentliche Stelle dem Betroffenen durch eine nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige automatisierte Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten einen Schaden zu, ist ihr Träger dem Betroffenen unabhängig von einem Verschulden zum Schadensersatz verpflichtet.


(2) Bei einer schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist dem Betroffenen der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, angemessen in Geld zu ersetzen.


(3) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind insgesamt auf einen Betrag von 130 000 Euro begrenzt. Ist aufgrund desselben Ereignisses an mehrere Personen Schadensersatz zu leisten, der insgesamt den Höchstbetrag von 130 000 Euro übersteigt, so verringern sich die einzelnen Schadensersatzleistungen in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht.


(4) Sind bei einer automatisierten Verarbeitung mehrere Stellen speicherungsberechtigt und ist der Geschädigte nicht in der Lage, die speichernde Stelle festzustellen, so haftet jede dieser Stellen.


(5) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Betroffenen mitgewirkt, gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.


(6) Auf die Verjährung finden die für unerlaubte Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.


§ 9 Technische und organisatorische Maßnahmen


Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, die selbst oder im Auftrag personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen, haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Anforderungen, zu gewährleisten. Erforderlich sind Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.


§ 9a Datenschutzaudit


Zur Verbesserung des Datenschutzes und der Datensicherheit können Anbieter von Datenverarbeitungssystemen und -programmen und datenverarbeitende Stellen ihr Datenschutzkonzept sowie ihre technischen Einrichtungen durch unabhängige und zugelassene Gutachter prüfen und bewerten lassen sowie das Ergebnis der Prüfung veröffentlichen. Die näheren Anforderungen an die Prüfung und Bewertung, das Verfahren sowie die Auswahl und Zulassung der Gutachter werden durch besonderes Gesetz geregelt.


§ 10 Einrichtung automatisierter Abrufverfahren


(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, soweit dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Aufgaben oder Geschäftszwecke der beteiligten Stellen angemessen ist. Die Vorschriften über die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs bleiben unberührt.


(2) Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten, dass die Zulässigkeit des Abrufverfahrens kontrolliert werden kann. Hierzu haben sie schriftlich festzulegen: 1. Anlass und Zweck des Abrufverfahrens, 2. Dritte, an die übermittelt wird, 11 Bundesdatenschutzgesetz 3. Art der zu übermittelnden Daten, 4. nach § 9 erforderliche technische und organisatorische Maßnahmen.

Im öffentlichen Bereich können die erforderlichen Festlegungen auch durch die Fachaufsichtsbehörden getroffen werden.


(3) Über die Einrichtung von Abrufverfahren ist in Fällen, in denen die in § 12 Abs. 1 genannten Stellen beteiligt sind, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz unter Mitteilung der Festlegungen nach Absatz 2 zu unterrichten. Die Einrichtung von Abrufverfahren, bei denen die in § 6 Abs. 2 und in § 19 Abs. 3 genannten Stellen beteiligt sind, ist nur zulässig, wenn das für die speichernde und die abrufende Stelle jeweils zuständige Bundes- oder Landesministerium zugestimmt hat.


(4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Dritte, an den übermittelt wird. Die speichernde Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. Die speichernde Stelle hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung personenbezogener Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann. Wird ein Gesamtbestand personenbezogener Daten abgerufen oder übermittelt (Stapelverarbeitung), so bezieht sich die Gewährleistung der Feststellung und Überprüfung nur auf die Zulässigkeit des Abrufes oder der Übermittlung des Gesamtbestandes.


(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für den Abruf allgemein zugänglicher Daten. Allgemein zugänglich sind Daten, die jedermann, sei es ohne oder nach vorheriger Anmeldung, Zulassung oder Entrichtung eines Entgelts, nutzen kann.


§ 11 Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag


(1) Werden personenbezogene Daten im Auftrag durch andere Stellen erhoben, verarbeitet oder genutzt, ist der Auftraggeber für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz verantwortlich. Die in den §§ 6, 7 und 8 genannten Rechte sind ihm gegenüber geltend zu machen.


(2) Der Auftragnehmer ist unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von ihm getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sorgfältig auszuwählen. Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen, wobei die Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung, die technischen und organisatorischen Maßnahmen und etwaige Unterauftragsverhältnisse festzulegen sind. Er kann bei öffentlichen Stellen auch durch die Fachaufsichtsbehörde erteilt werden. Der Auftraggeber hat sich von der Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu überzeugen.


(3) Der Auftragnehmer darf die Daten nur im Rahmen der Weisungen des Auftraggebers erheben, verarbeiten oder nutzen. Ist er der Ansicht, dass eine Weisung des Auftraggebers gegen dieses Gesetz oder andere Vorschriften über den Datenschutz verstößt, hat er den Auftraggeber unverzüglich darauf hinzuweisen.


(4) Für den Auftragnehmer gelten neben den §§ 5, 9, 43 Abs. 1 Nr. 2, 10 und 11, Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und Abs. 3 sowie § 44 nur die Vorschriften über die Datenschutzkontrolle oder die Aufsicht, und zwar für 1. a) öffentliche Stellen, b) nicht-öffentliche Stellen, bei denen der öffentlichen Hand die Mehrheit der Anteile gehört oder die Mehrheit der Stimmen zusteht und der Auftraggeber eine öffentliche Stelle ist, die §§ 18, 24 bis 26 oder die entsprechenden Vorschriften der Datenschutzgesetze der Länder, 2. die übrigen nicht-öffentlichen Stellen, soweit sie personenbezogene Daten im Auftrag als Dienstleistungsunternehmen geschäftsmäßig erheben, verarbeiten oder nutzen, die §§ 4f, 4g und 38.


(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn die Prüfung oder Wartung automatisierter Verfahren oder von Datenverarbeitungsanlagen durch andere Stellen im Auftrag vorgenommen wird und dabei ein Zugriff auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden kann.


Zweiter Abschnitt

Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen


Erster Unterabschnitt

Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung


§ 12 Anwendungsbereich


(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für öffentliche Stellen des Bundes, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen.


(2) Soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist, gelten die §§ 12 bis 16, 19 bis 20 auch für die öffentlichen Stellen der Länder, soweit sie 1. Bundesrecht ausführen und nicht als öffentlichrechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen oder 2. als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt.


(3) Für Landesbeauftragte für den Datenschutz gilt § 23 Abs. 4 entsprechend.


(4) Werden personenbezogene Daten für frühere, bestehende oder zukünftige dienst- oder arbeitsrechtliche Rechtsverhältnisse erhoben, verarbeitet oder genutzt, gelten anstelle der §§ 13 bis 16, 19 bis 20 der § 28 Abs. 1 und 3 Nr. 1 sowie die §§ 33 bis 35, auch soweit personenbezogene Daten weder automatisiert verarbeitet noch in nicht automatisierten Dateien verarbeitet oder genutzt oder dafür erhoben werden.


§ 13 Datenerhebung


(1) Das Erheben personenbezogener Daten ist zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben der verantwortlichen Stelle erforderlich ist.


(1a) Werden personenbezogene Daten statt beim Betroffenen bei einer nicht-öffentlichen Stelle erhoben, so ist die Stelle auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.


(2) Das Erheben besonderer Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9)ist nur zulässig, soweit 1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses zwingend erfordert, 2. der Betroffene nach Maßgabe des § 4a Abs. 3 eingewilligt hat, 3. dies zum Schutz lebenswichtiger Interessen des Betroffenen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern der Betroffene aus physischen oder rechtlichen Gründen außerstande ist, seine Einwilligung zu geben, 4. es sich um Daten handelt, die der Betroffene offenkundig öffentlich gemacht hat, 5. dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist, 6. dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls zwingend erforderlich ist, 7. dies zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, der medizinischen Diagnostik, der Gesundheitsversorgung oder Behandlung oder für die Verwaltung von Gesundheitsdiensten erforderlich ist und die Verarbeitung dieser Daten durch ärztliches Personal oder durch sonstige Personen erfolgt, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen, 8. dies zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung erheblich überwiegt und der Zweck der 13 Bundesdatenschutzgesetz Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann oder 9. dies aus zwingenden Gründen der Verteidigung oder der Erfüllung über- oder zwischenstaatlicher Verpflichtungen einer öffentlichen Stelle des Bundes auf dem Gebiet der Krisenbewältigung oder Konfliktverhinderung oder für humanitäre Maßnahmen erforderlich ist.


§ 14 Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung


(1) Das Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener Daten ist zulässig, wenn es zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und es für die Zwecke erfolgt, für die die Daten erhoben worden sind. Ist keine Erhebung vorausgegangen, dürfen die Daten nur für die Zwecke geändert oder genutzt werden, für die sie gespeichert worden sind.


(2) Das Speichern, Verändern oder Nutzen für andere Zwecke ist nur zulässig, wenn 1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt, 2. der Betroffene eingewilligt hat, 3. offensichtlich ist, dass es im Interesse des Betroffenen liegt, und kein Grund zu der Annahme besteht, dass er in Kenntnis des anderen Zwecks seine Einwilligung verweigern würde, 4. Angaben des Betroffenen überprüft werden müssen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen, 5. die Daten allgemein zugänglich sind oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Zweckänderung offensichtlich überwiegt, 6. es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls erforderlich ist, 7. es zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen oder Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs oder von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes oder zur Vollstreckung von Bußgeldentscheidungen erforderlich ist, 8. es zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist oder 9. es zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Zweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.


(3) Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke liegt nicht vor, wenn sie der Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der Rechnungsprüfung oder der Durchführung von Organisationsuntersuchungen für die verantwortliche Stelle dient. Das gilt auch für die Verarbeitung oder Nutzung zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken durch die verantwortliche Stelle, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen.


(4) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden.


(5) Das Speichern, Verändern oder Nutzen von besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9)für andere Zwecke ist nur zulässig, wenn 1. die Voraussetzungen vorliegen, die eine Erhebung nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 oder 9 zulassen würden oder 2. dies zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Zweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.

Bei der Abwägung nach Satz 1 Nr. 2 ist im Rahmen des öffentlichen Interesses das wissenschaftliche Interesse an dem Forschungsvorhaben besonders zu berücksichtigen.


(6) Die Speicherung, Veränderung oder Nutzung von besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9)zu den in § 13 Abs. 2 Nr. 7 genannten Zwecken richtet sich nach den für die in § 13 Abs. 2 Nr. 7 genannten Personen geltenden Geheimhaltungspflichten.


§ 15 Datenübermittlung an öffentliche Stellen


(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche Stellen ist zulässig, wenn 1. sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle oder des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, liegenden Aufgaben erforderlich ist und 2. die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach § 14 zulassen würden.


(2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, trägt dieser die Verantwortung. In diesem Fall prüft die übermittelnde Stelle nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, liegt, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht. § 10 Abs. 4 bleibt unberührt.


(3) Der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, darf diese für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke ist nur unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 zulässig.


(4) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend, sofern sichergestellt ist, dass bei diesen ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen werden.


(5) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach Absatz 1 übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten des Betroffenen oder eines Dritten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen des Betroffenen oder eines Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen; eine Nutzung dieser Daten ist unzulässig.


(6) Absatz 5 gilt entsprechend, wenn personenbezogene Daten innerhalb einer öffentlichen Stelle weitergegeben werden.


§ 16 Datenübermittlung an nicht-öffentliche Stellen


(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn 1. sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach § 14 zulassen würden, oder 2. der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegt und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. Das Übermitteln von besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9)ist abweichend von Satz 1 Nr. 2 nur zulässig, wenn die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach § 14 Abs. 5 und 6 zulassen würden oder soweit dies zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche erforderlich ist.


(2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle.


(3) In den Fällen der Übermittlung nach Absatz 1 Nr. 2 unterrichtet die übermittelnde Stelle den Betroffenen von der Übermittlung seiner Daten. Dies gilt nicht, wenn damit zu rechnen ist, dass er davon auf andere Weise Kenntnis erlangt, oder wenn die Unterrichtung die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde.


(4) Der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, darf diese nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Die übermittelnde Stelle hat ihn darauf hinzuweisen. Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke ist zulässig, wenn eine Übermittlung nach Absatz 1 zulässig wäre und die übermittelnde Stelle zugestimmt hat.


§ 17 (weggefallen)


§ 18 Durchführung des Datenschutzes in der Bundesverwaltung


(1) Die obersten Bundesbehörden, der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens sowie die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, über die von der Bundesregierung oder einer obersten Bundesbehörde lediglich die Rechtsaufsicht ausgeübt wird, haben für ihren Geschäftsbereich die Ausführung dieses Gesetzes sowie anderer Rechtsvorschriften über den Datenschutz sicherzustellen. Das Gleiche gilt für die Vorstände der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost durch Gesetz hervorgegangenen Unternehmen, solange diesen ein ausschließliches Recht nach dem Postgesetz zusteht.


(2) Die öffentlichen Stellen führen ein Verzeichnis der eingesetzten Datenverarbeitungsanlagen. Für ihre automatisierten Verarbeitungen haben sie die Angaben nach § 4e sowie die Rechtsgrundlage der Verarbeitung schriftlich festzulegen. Bei allgemeinen Verwaltungszwecken dienenden automatisierten Verarbeitungen, bei welchen das Auskunftsrecht des Betroffenen nicht nach § 19 Abs. 3 oder 4 eingeschränkt wird, kann hiervon abgesehen werden. Für automatisierte Verarbeitungen, die in gleicher oder ähnlicher Weise mehrfach geführt werden, können die Festlegungen zusammengefasst werden.


Zweiter Unterabschnitt

Rechte des Betroffenen


§ 19 Auskunft an den Betroffenen


(1) Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über 1. die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen, 2. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die die Daten weitergegeben werden, und 3. den Zweck der Speicherung.

In dem Antrag soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet werden. Sind die personenbezogenen Daten weder automatisiert noch in nicht automatisierten Dateien gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt, soweit der Betroffene Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem vom Betroffenen geltend gemachten Informationsinteresse steht. Die verantwortliche Stelle bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen.


(2) Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen und eine Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.


(3) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Bundesministeriums der Verteidigung, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.


(4) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit 1. die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben gefährden würde, 2. die Auskunft die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder 3. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen

und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.


(5) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf einer Begründung nicht, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass er sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann.


(6) Wird dem Betroffenen keine Auskunft erteilt, so ist sie auf sein Verlangen dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung des Bundesbeauftragten an den Betroffenen darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der verantwortlichen Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.


(7) Die Auskunft ist unentgeltlich.


§ 19a Benachrichtigung


(1) Werden Daten ohne Kenntnis des Betroffenen erhoben, so ist er von der Speicherung, der Identität der verantwortlichen Stelle sowie über die Zweckbestimmungen der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zu unterrichten. Der Betroffene ist auch über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern von Daten zu unterrichten, soweit er nicht mit der Übermittlung an diese rechnen muss. Sofern eine Übermittlung vorgesehen ist, hat die Unterrichtung spätestens bei der ersten Übermittlung zu erfolgen.


(2) Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, wenn 1. der Betroffene auf andere Weise Kenntnis von der Speicherung oder der Übermittlung erlangt hat, 2. die Unterrichtung des Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder 3. die Speicherung oder Übermittlung der personenbezogenen Daten durch Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist.

Die verantwortliche Stelle legt schriftlich fest, unter welchen Voraussetzungen von einer Benachrichtigung nach Nummer 2 oder 3 abgesehen wird.


(3) § 19 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.


§ 20 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten; Widerspruchsrecht


(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wird festgestellt, dass personenbezogene Daten, die weder automatisiert verarbeitet noch in nicht automatisierten Dateien gespeichert sind, unrichtig sind, oder wird ihre Richtigkeit von dem Betroffenen bestritten, so ist dies in geeigneter Weise festzuhalten.


(2) Personenbezogene Daten, die automatisiert verarbeitet oder in nicht automatisierten Dateien gespeichert sind, sind zu löschen, wenn 1. ihre Speicherung unzulässig ist oder 2. ihre Kenntnis für die verantwortliche Stelle zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.


(3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, soweit 1. einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen, 2. Grund zu der Annahme besteht, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden, oder 3. eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist.


(4) Personenbezogene Daten, die automatisiert verarbeitet oder in nicht automatisierten Dateien gespeichert sind, sind ferner zu sperren, soweit ihre Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt.


(5) Personenbezogene Daten dürfen nicht für eine automatisierte Verarbeitung oder Verarbeitung in nicht automatisierten Dateien erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, soweit der Betroffene dieser bei der verantwortlichen Stelle widerspricht und eine Prüfung ergibt, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen wegen seiner besonderen persönlichen Situation das Interesse der verantwortlichen Stelle an dieser Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Rechtsvorschrift zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung verpflichtet.


(6) Personenbezogene Daten, die weder automatisiert verarbeitet noch in einer nicht automatisierten Datei gespeichert sind, sind zu sperren, wenn die Behörde im Einzelfall feststellt, dass ohne die Sperrung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden und die Daten für die Aufgabenerfüllung der Behörde nicht mehr erforderlich sind.


(7) Gesperrte Daten dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen nur übermittelt oder genutzt werden, wenn 1. es zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist und 2. die Daten hierfür übermittelt oder genutzt werden dürften, wenn sie nicht gesperrt wären.


(8) Von der Berichtigung unrichtiger Daten, der Sperrung bestrittener Daten sowie der Löschung oder Sperrung wegen Unzulässigkeit der Speicherung sind die Stellen zu verständigen, denen im Rahmen einer Datenübermittlung diese Daten zur Speicherung weitergegeben wurden, wenn dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert und schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen.


(9) § 2 Abs. 1 bis 6, 8 und 9 des Bundesarchivgesetzes ist anzuwenden.


§ 21 Anrufung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz


Jedermann kann sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten durch öffentliche Stellen des Bundes in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Für die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten durch Gerichte des Bundes gilt dies nur, soweit diese in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden.


Dritter Unterabschnitt

Bundesbeauftragter für den Datenschutz


§ 22 Wahl des Bundesbeauftragten für den Datenschutz


(1) Der Deutsche Bundestag wählt auf Vorschlag der Bundesregierung den Bundesbeauftragten für den Datenschutz mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder. Der Bundesbeauftragte muss bei seiner Wahl das 35. Lebensjahr vollendet haben. Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu ernennen.


(2) Der Bundesbeauftragte leistet vor dem Bundesminister des Innern folgenden Eid: „Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.“

Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.


(3) Die Amtszeit des Bundesbeauftragten beträgt fünf Jahre. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.


(4) Der Bundesbeauftragte steht nach Maßgabe dieses Gesetzes zum Bund in einem öffentlich- rechtlichen Amtsverhältnis. Er ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er untersteht der Rechtsaufsicht der Bundesregierung.


(5) Der Bundesbeauftragte wird beim Bundesministerium des Innern eingerichtet. Er untersteht der Dienstaufsicht des Bundesministeriums des Innern. Dem Bundesbeauftragten ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen; sie ist im Einzelplan des Bundesministeriums des Innern in einem eigenen Kapitel auszuweisen. Die Stellen sind im Einvernehmen mit dem Bundesbeauftragten zu besetzen. Die Mitarbeiter können, falls sie mit der beabsichtigten Maßnahme nicht einverstanden sind, nur im Einvernehmen mit ihm versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden.


(6) Ist der Bundesbeauftragte vorübergehend an der Ausübung seines Amtes verhindert, kann der Bundesminister des Innern einen Vertreter mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen. Der Bundesbeauftragte soll dazu gehört werden.


§ 23 Rechtsstellung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz


(1) Das Amtsverhältnis des Bundesbeauftragten für den Datenschutz beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde. Es endet 1. mit Ablauf der Amtszeit, 2. mit der Entlassung.

Der Bundespräsident entlässt den Bundesbeauftragten, wenn dieser es verlangt oder auf Vorschlag der Bundesregierung, wenn Gründe vorliegen, die bei einem Richter auf Lebenszeit die Entlassung aus dem Dienst rechtfertigen. Im Fall der Beendigung des Amtsverhältnisses erhält der Bundesbeauftragte eine vom Bundespräsidenten vollzogene Urkunde. Eine Entlassung wird mit der Aushändigung der Urkunde wirksam. Auf Ersuchen des Bundesministers des Innern ist der Bundesbeauftragte verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen.


(2) Der Bundesbeauftragte darf neben seinem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung oder dem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Er darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben.


(3) Der Bundesbeauftragte hat dem Bundesministerium des Innern Mitteilung über Geschenke zu machen, die er in Bezug auf sein Amt erhält. Das Bundesministerium des Innern entscheidet über die Verwendung der Geschenke.

(4) Der Bundesbeauftragte ist berechtigt, über Personen, die ihm in seiner Eigenschaft als Bundesbeauftragter Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Dies gilt auch für die Mitarbeiter des Bundesbeauftragten mit der Maßgabe, dass über die Ausübung dieses Rechts der Bundesbeauftragte entscheidet. Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht des Bundesbeauftragten reicht, darf die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder anderen Schriftstücken von ihm nicht gefordert werden.


(5) Der Bundesbeauftragte ist, auch nach Beendigung seines Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihm amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Bundesbeauftragte darf, auch wenn er nicht mehr im Amt ist, über solche Angelegenheiten ohne Genehmigung des Bundesministeriums des Innern weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten. Für den Bundesbeauftragten und seine Mitarbeiter gelten die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht. Satz 5 findet keine Anwendung, soweit die Finanzbehörden die Kenntnis für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Steuerverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt. Stellt der Bundesbeauftragte einen Datenschutzverstoß fest, ist er befugt, diesen anzuzeigen und den Betroffenen hierüber zu informieren.


(6) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, soll nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde. § 28 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt.


(7) Der Bundesbeauftragte erhält vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Schluss des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, im Fall des Absatzes 1 Satz 6 bis zum Ende des Monats, in dem die Geschäftsführung endet, Amtsbezüge in Höhe der einem Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 9 zustehenden Besoldung. Das Bundesreisekostengesetz und das Bundesumzugskostengesetz sind entsprechend anzuwenden. Im Übrigen sind die §§ 13 bis 20 und 21a Abs. 5 des Bundesministergesetzes mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle der zweijährigen Amtszeit in § 15 Abs. 1 des Bundesministergesetzes eine Amtszeit von fünf Jahren und an die Stelle der Besoldungsgruppe B 11 in § 21a Abs. 5 des Bundesministergesetzes die Besoldungsgruppe B 9 tritt. Abweichend von Satz 3 in Verbindung mit den §§ 15 bis 17 und 21a Abs. 5 des Bundesministergesetzes berechnet sich das Ruhegehalt des Bundesbeauftragten unter Hinzurechnung der Amtszeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit in entsprechender Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes, wenn dies günstiger ist und der Bundesbeauftragte sich unmittelbar vor seiner Wahl zum Bundesbeauftragten als Beamter oder Richter mindestens in dem letzten gewöhnlich vor Erreichen der Besoldungsgruppe B 9 zu durchlaufenden Amt befunden hat.


(8) Absatz 5 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend für die öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständig sind.


§ 24 Kontrolle durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz


(1) Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz kontrolliert bei den öffentlichen Stellen des Bundes die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz.


(2) Die Kontrolle des Bundesbeauftragten erstreckt sich auch auf 1. von öffentlichen Stellen des Bundes erlangte personenbezogene Daten über den Inhalt und die näheren Umstände des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs und 2. personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis, insbesondere dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, unterliegen. Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses des Artikels 10 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. Personenbezogene Daten, die der Kontrolle durch die Kommission nach § 15 des Artikel 10-Gesetzes unterliegen, unterliegen nicht der Kontrolle durch den Bundesbeauftragten, es sei denn, die Kommission ersucht den Bundesbeauftragten, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei bestimmten Vorgängen oder in bestimmten Bereichen zu kontrollieren und ausschließlich ihr darüber zu berichten. Der Kontrolle durch den Bundesbeauftragten unterliegen auch nicht personenbezogene Daten in Akten über die Sicherheitsüberprüfung, wenn der Betroffene der Kontrolle der auf ihn bezogenen Daten im Einzelfall gegenüber dem Bundesbeauftragten widerspricht.


(3) Die Bundesgerichte unterliegen der Kontrolle des Bundesbeauftragten nur, soweit sie in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden.


(4) Die öffentlichen Stellen des Bundes sind verpflichtet, den Bundesbeauftragten und seine Beauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Ihnen ist dabei insbesondere 1. Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Kontrolle nach Absatz 1 stehen, 2. jederzeit Zutritt in alle Diensträume zu gewähren.

Die in § 6 Abs. 2 und § 19 Abs. 3 genannten Behörden gewähren die Unterstützung nur dem Bundesbeauftragten selbst und den von ihm schriftlich besonders Beauftragten. Satz 2 gilt für diese Behörden nicht, soweit die oberste Bundesbehörde im Einzelfall feststellt, dass die Auskunft oder Einsicht die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährden würde.


(5) Der Bundesbeauftragte teilt das Ergebnis seiner Kontrolle der öffentlichen Stelle mit. Damit kann er Vorschläge zur Verbesserung des Datenschutzes, insbesondere zur Beseitigung von festgestellten Mängeln bei der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten, verbinden. § 25 bleibt unberührt.


(6) Absatz 2 gilt entsprechend für die öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständig sind.


§ 25 Beanstandungen durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz


(1) Stellt der Bundesbeauftragte für den Datenschutz Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen andere Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten fest, so beanstandet er dies 1. bei der Bundesverwaltung gegenüber der zuständigen obersten Bundesbehörde, 2. beim Bundeseisenbahnvermögen gegenüber dem Präsidenten, 3. bei den aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost durch Gesetz hervorgegangenen Unternehmen, solange ihnen ein ausschließliches Recht nach dem Postgesetz zusteht, gegenüber deren Vorständen, 4. bei den bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie bei Vereinigungen solcher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen gegenüber dem Vorstand oder dem sonst vertretungsberechtigten Organ

und fordert zur Stellungnahme innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist auf. In den Fällen von Satz 1 Nr. 4 unterrichtet der Bundesbeauftragte gleichzeitig die zuständige Aufsichtsbehörde.


(2) Der Bundesbeauftragte kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme der betroffenen Stelle verzichten, insbesondere wenn es sich um unerhebliche oder inzwischen beseitigte Mängel handelt.

(3) Die Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung des Bundesbeauftragten getroffen worden sind. Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Stellen leiten der zuständigen Aufsichtsbehörde gleichzeitig eine Abschrift ihrer Stellungnahme an den Bundesbeauftragten zu.


§ 26 Weitere Aufgaben des Bundesbeauftragten für den Datenschutz


(1) Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz erstattet dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht. Er unterrichtet den Deutschen Bundestag und die Öffentlichkeit über wesentliche Entwicklungen des Datenschutzes.


(2) Auf Anforderung des Deutschen Bundestages oder der Bundesregierung hat der Bundesbeauftragte Gutachten zu erstellen und Berichte zu erstatten. Auf Ersuchen des Deutschen Bundestages, des Petitionsausschusses, des Innenausschusses oder der Bundesregierung geht der Bundesbeauftragte ferner Hinweisen auf Angelegenheiten und Vorgänge des Datenschutzes bei den öffentlichen Stellen des Bundes nach. Der Bundesbeauftragte kann sich jederzeit an den Deutschen Bundestag wenden.


(3) Der Bundesbeauftragte kann der Bundesregierung und den in § 12 Abs. 1 genannten Stellen des Bundes Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes geben und sie in Fragen des Datenschutzes beraten. Die in § 25 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Stellen sind durch den Bundesbeauftragten zu unterrichten, wenn die Empfehlung oder Beratung sie nicht unmittelbar betrifft.


(4) Der Bundesbeauftragte wirkt auf die Zusammenarbeit mit den öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständig sind, sowie mit den Aufsichtsbehörden nach § 38 hin. § 38 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.


Dritter Abschnitt

Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen


Erster Unterabschnitt

Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung


§ 27 Anwendungsbereich


(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden Anwendung, soweit personenbezogene Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeitet, genutzt oder dafür erhoben werden oder die Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeitet, genutzt oder dafür erhoben werden durch 1. nicht-öffentliche Stellen, 2. a) öffentliche Stellen des Bundes, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, b) öffentliche Stellen der Länder, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, Bundesrecht ausführen und der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist.

Dies gilt nicht, wenn die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten erfolgt. In den Fällen der Nummer 2 Buchstabe a gelten anstelle des § 38 die §§ 18, 21 und 24 bis 26.


(2) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten nicht für die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten außerhalb von nicht automatisierten Dateien, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt, die offensichtlich aus einer automatisierten Verarbeitung entnommen worden sind.


§ 28 Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für eigene Zwecke


(1) Das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig, 1. wenn es der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses mit dem Betroffenen dient, 2. soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt, oder 3. wenn die Daten allgemein zugänglich sind oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung gegenüber dem berechtigten Interesse der verantwortlichen Stelle offensichtlich überwiegt.

Bei der Erhebung personenbezogener Daten sind die Zwecke, für die die Daten verarbeitet oder genutzt werden sollen, konkret festzulegen.


(2) Für einen anderen Zweck dürfen sie nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 übermittelt oder genutzt werden.


(3) Die Übermittlung oder Nutzung für einen anderen Zweck ist auch zulässig: 1. soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen eines Dritten oder 2. zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist, oder 3. für Zwecke der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, wenn es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten über Angehörige einer Personengruppe handelt, die sich auf a) eine Angabe über die Zugehörigkeit des Betroffenen zu dieser Personengruppe, b) Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung, c) Namen, d) Titel, e) akademische Grade, f) Anschrift und g) Geburtsjahr

beschränken

und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung oder Nutzung hat, oder 4. wenn es im Interesse einer Forschungseinrichtung zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Zweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist anzunehmen, dass dieses Interesse besteht, wenn im Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses gespeicherte Daten übermittelt werden sollen, die sich 1. auf strafbare Handlungen, 2. auf Ordnungswidrigkeiten sowie 3. bei Übermittlung durch den Arbeitgeber auf arbeitsrechtliche Rechtsverhältnisse beziehen.


(4) Widerspricht der Betroffene bei der verantwortlichen Stelle der Nutzung oder Übermittlung seiner Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung, ist eine Nutzung oder Übermittlung für diese Zwecke unzulässig. Der Betroffene ist bei der Ansprache zum Zweck der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung über die verantwortliche Stelle sowie über das Widerspruchsrecht nach Satz 1 zu unterrichten; soweit der Ansprechende personenbezogene Daten des Betroffenen nutzt, die bei einer ihm nicht bekannten Stelle gespeichert sind, hat er auch sicherzustellen, dass der Betroffene Kenntnis über die Herkunft der Daten erhalten kann. Widerspricht der Betroffene bei dem Dritten, dem die Daten nach Absatz 3 übermittelt werden, der Verarbeitung oder Nutzung für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung, hat dieser die Daten für diese Zwecke zu sperren.


(5) Der Dritte, dem die Daten übermittelt worden sind, darf diese nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke ist nicht-öffentlichen Stellen nur unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 und öffentlichen Stellen nur unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 erlaubt. Die übermittelnde Stelle hat ihn darauf hinzuweisen.


(6) Das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9)für eigene Geschäftszwecke ist zulässig, soweit nicht der Betroffene nach Maßgabe des § 4a Abs. 3 eingewilligt hat, wenn 1. dies zum Schutz lebenswichtiger Interessen des Betroffenen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern der Betroffene aus physischen oder rechtlichen Gründen außerstande ist, seine Einwilligung zu geben, 2. es sich um Daten handelt, die der Betroffene offenkundig öffentlich gemacht hat, 3. dies zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung überwiegt, oder 4. dies zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.


(7) Das Erheben von besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9)ist ferner zulässig, wenn dies zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, der medizinischen Diagnostik, der Gesundheitsversorgung oder Behandlung oder für die Verwaltung von Gesundheitsdiensten erforderlich ist und die Verarbeitung dieser Daten durch ärztliches Personal oder durch sonstige Personen erfolgt, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen. Die Verarbeitung und Nutzung von Daten zu den in Satz 1 genannten Zwecken richtet sich nach den für die in Satz 1 genannten Personen geltenden Geheimhaltungspflichten. Werden zu einem in Satz 1 genannten Zweck Daten über die Gesundheit von Personen durch Angehörige eines anderen als in § 203 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs genannten Berufes, dessen Ausübung die Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten oder die Herstellung oder den Vertrieb von Hilfsmitteln mit sich bringt, erhoben, verarbeitet oder genutzt, ist dies nur unter den Voraussetzungen zulässig, unter denen ein Arzt selbst hierzu befugt wäre.


(8) Für einen anderen Zweck dürfen die besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9)nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 Nr. 1 bis 4 oder des Absatzes 7 Satz 1 übermittelt oder genutzt werden. Eine Übermittlung oder Nutzung ist auch zulässig, wenn dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.


(9) Organisationen, die politisch, philosophisch, religiös oder gewerkschaftlich ausgerichtet sind und keinen Erwerbszweck verfolgen, dürfen besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9)erheben, verarbeiten oder nutzen, soweit dies für die Tätigkeit der Organisation erforderlich ist. Dies gilt nur für personenbezogene Daten ihrer Mitglieder oder von Personen, die im Zusammenhang mit deren Tätigkeitszweck regelmäßig Kontakte mit ihr unterhalten. Die Übermittlung dieser personenbezogenen Daten an Personen oder Stellen außerhalb der Organisation ist nur unter den Voraussetzungen des § 4a Abs. 3 zulässig. Absatz 3 Nr. 2 gilt entsprechend.


§ 29 Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum Zweck der Übermittlung


(1) Das geschäftsmäßige Erheben, Speichern oder Verändern personenbezogener Daten zum Zweck der Übermittlung, insbesondere wenn dies der Werbung, der Tätigkeit von Auskunfteien, dem Adresshandel oder der Markt- und Meinungsforschung dient, ist zulässig, wenn 1. kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung hat, oder 2. die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung offensichtlich überwiegt.

§ 28 Abs. 1 Satz 2 ist anzuwenden.


(2) Die Übermittlung im Rahmen der Zwecke nach Absatz 1 ist zulässig, wenn 1. a) der Dritte, dem die Daten übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft dargelegt hat oder b) es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 handelt, die für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung übermittelt werden sollen, und 2. kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat.

§ 28 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Übermittlung nach Nummer 1 Buchstabe a sind die Gründe für das Vorliegen eines berechtigten Interesses und die Art und Weise ihrer glaubhaften Darlegung von der übermittelnden Stelle aufzuzeichnen. Bei der Übermittlung im automatisierten Abrufverfahren obliegt die Aufzeichnungspflicht dem Dritten, dem die Daten übermittelt werden.


(3) Die Aufnahme personenbezogener Daten in elektronische oder gedruckte Adress-, Telefon-, Branchen- oder vergleichbare Verzeichnisse hat zu unterbleiben, wenn der entgegenstehende Wille des Betroffenen aus dem zugrunde liegenden elektronischen oder gedruckten Verzeichnis oder Register ersichtlich ist. Der Empfänger der Daten hat sicherzustellen, dass Kennzeichnungen aus elektronischen oder gedruckten Verzeichnissen oder Registern bei der Übernahme in Verzeichnisse oder Register übernommen werden.


(4) Für die Verarbeitung oder Nutzung der übermittelten Daten gilt § 28 Abs. 4 und 5.


(5) § 28 Abs. 6 bis 9 gilt entsprechend.


§ 30 Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum Zweck der Übermittlung in anonymisierter Form


(1) Werden personenbezogene Daten geschäftsmäßig erhoben und gespeichert, um sie in anonymisierter Form zu übermitteln, sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können. Diese Merkmale dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit dies für die Erfüllung des Zwecks der Speicherung oder zu wissenschaftlichen Zwecken erforderlich ist.


(2) Die Veränderung personenbezogener Daten ist zulässig, wenn 1. kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Veränderung hat, oder 2. die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, soweit nicht das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Veränderung offensichtlich überwiegt.


(3) Die personenbezogenen Daten sind zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist.


(4) § 29 gilt nicht.


(5) § 28 Abs. 6 bis 9 gilt entsprechend.


§ 31 Besondere Zweckbindung


Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden.


§ 32 (weggefallen)


Zweiter Unterabschnitt

Rechte des Betroffenen


§ 33 Benachrichtigung des Betroffenen


(1) Werden erstmals personenbezogene Daten für eigene Zwecke ohne Kenntnis des Betroffenen gespeichert, ist der Betroffene von der Speicherung, der Art der Daten, der Zweckbestimmung der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung und der Identität der verantwortlichen Stelle zu benachrichtigen. Werden personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung ohne Kenntnis des Betroffenen gespeichert, ist der Betroffene von der erstmaligen Übermittlung und der Art der übermittelten Daten zu benachrichtigen. Der Betroffene ist in den Fällen der Sätze 1 und 2 auch über die Kategorien von Empfängern zu unterrichten, soweit er nach den Umständen des Einzelfalles nicht mit der Übermittlung an diese rechnen muss.


(2) Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, wenn 1. der Betroffene auf andere Weise Kenntnis von der Speicherung oder der Übermittlung erlangt hat, 2. die Daten nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen oder ausschließlich der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen und eine Benachrichtigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, 3. die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen des überwiegenden rechtlichen Interesses eines Dritten, geheim gehalten werden müssen, 4. die Speicherung oder Übermittlung durch Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, 5. die Speicherung oder Übermittlung für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erforderlich ist und eine Benachrichtigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, 6. die zuständige öffentliche Stelle gegenüber der verantwortlichen Stelle festgestellt hat, dass das Bekanntwerden der Daten die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde, 7. die Daten für eigene Zwecke gespeichert sind und a) aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen sind und eine Benachrichtigung wegen der Vielzahl der betroffenen Fälle unverhältnismäßig ist, oder b) die Benachrichtigung die Geschäftszwecke der verantwortlichen Stelle erheblich gefährden würde, es sei denn, dass das Interesse an der Benachrichtigung die Gefährdung überwiegt, oder 8. die Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung gespeichert sind und a) aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen sind, soweit sie sich auf diejenigen Personen beziehen, die diese Daten veröffentlicht haben, oder b) es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten handelt (§ 29 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b)

und eine Benachrichtigung wegen der Vielzahl der betroffenen Fälle unverhältnismäßig ist. Die verantwortliche Stelle legt schriftlich fest, unter welchen Voraussetzungen von einer Benachrichtigung nach Satz 1 Nr. 2 bis 7 abgesehen wird.


§ 34 Auskunft an den Betroffenen


(1) Der Betroffene kann Auskunft verlangen über 1. die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen, 2. Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden, und 3. den Zweck der Speicherung.

Er soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnen. Werden die personenbezogenen Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung gespeichert, kann der Betroffene über Herkunft und Empfänger nur Auskunft verlangen, sofern nicht das Interesse an der Wahrung des Geschäftsgeheimnisses überwiegt. In diesem Fall ist Auskunft über Herkunft und Empfänger auch dann zu erteilen, wenn diese Angaben nicht gespeichert sind.


(2) Der Betroffene kann von Stellen, die geschäftsmäßig personenbezogene Daten zum Zweck der Auskunftserteilung speichern, Auskunft über seine personenbezogenen Daten verlangen, auch wenn sie weder in einer automatisierten Verarbeitung noch in einer nicht automatisierten Datei gespeichert sind. Auskunft über Herkunft und Empfänger kann der Betroffene nur verlangen, sofern nicht das Interesse an der Wahrung des Geschäftsgeheimnisses überwiegt.


(3) Die Auskunft wird schriftlich erteilt, soweit nicht wegen der besonderen Umstände eine andere Form der Auskunftserteilung angemessen ist.


(4) Eine Pflicht zur Auskunftserteilung besteht nicht, wenn der Betroffene nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 bis 7 nicht zu benachrichtigen ist.


(5) Die Auskunft ist unentgeltlich. Werden die personenbezogenen Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung gespeichert, kann jedoch ein Entgelt verlangt werden, wenn der Betroffene die Auskunft gegenüber Dritten zu wirtschaftlichen Zwecken nutzen kann. Das Entgelt darf über die durch die Auskunftserteilung entstandenen direkt zurechenbaren Kosten nicht hinausgehen. Ein Entgelt kann in den Fällen nicht verlangt werden, in denen besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass Daten unrichtig oder unzulässig gespeichert werden, oder in denen die Auskunft ergibt, dass die Daten zu berichtigen oder unter der Voraussetzung des § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 zu löschen sind.


(6) Ist die Auskunftserteilung nicht unentgeltlich, ist dem Betroffenen die Möglichkeit zu geben, sich im Rahmen seines Auskunftsanspruchs persönlich Kenntnis über die ihn betreffenden Daten und Angaben zu verschaffen. Er ist hierauf in geeigneter Weise hinzuweisen.


§ 35 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten


(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind.


(2) Personenbezogene Daten können außer in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 jederzeit gelöscht werden. Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn 1. ihre Speicherung unzulässig ist, 2. es sich um Daten über die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit, über Gesundheit oder das Sexualleben, strafbare Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten handelt und ihre Richtigkeit von der verantwortlichen Stelle nicht bewiesen werden kann, 3. sie für eigene Zwecke verarbeitet werden, sobald ihre Kenntnis für die Erfüllung des Zwecks der Speicherung nicht mehr erforderlich ist, oder 4. sie geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung verarbeitet werden und eine Prüfung jeweils am Ende des vierten Kalenderjahres beginnend mit ihrer erstmaligen Speicherung ergibt, dass eine längerwährende Speicherung nicht erforderlich ist.


(3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, soweit 1. im Fall des Absatzes 2 Nr. 3 einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen, 2. Grund zu der Annahme besteht, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden, oder 3. eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist.


(4) Personenbezogene Daten sind ferner zu sperren, soweit ihre Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt.


(5) Personenbezogene Daten dürfen nicht für eine automatisierte Verarbeitung oder Verarbeitung in nicht automatisierten Dateien erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, soweit der Betroffene dieser bei der verantwortlichen Stelle widerspricht und eine Prüfung ergibt, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen wegen seiner besonderen persönlichen Situation das Interesse der verantwortlichen Stelle an dieser Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Rechtsvorschrift zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung verpflichtet.


(6) Personenbezogene Daten, die unrichtig sind oder deren Richtigkeit bestritten wird, müssen bei der geschäftsmäßigen Datenspeicherung zum Zweck der Übermittlung außer in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 nicht berichtigt, gesperrt oder gelöscht werden, wenn sie aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen und zu Dokumentationszwecken gespeichert sind. Auf Verlangen des Betroffenen ist diesen Daten für die Dauer der Speicherung seine Gegendarstellung beizufügen. Die Daten dürfen nicht ohne diese Gegendarstellung übermittelt werden.


(7) Von der Berichtigung unrichtiger Daten, der Sperrung bestrittener Daten sowie der Löschung oder Sperrung wegen Unzulässigkeit der Speicherung sind die Stellen zu verständigen, denen im Rahmen einer Datenübermittlung diese Daten zur Speicherung weitergegeben werden, wenn dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert und schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen.


(8) Gesperrte Daten dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen nur übermittelt oder genutzt werden, wenn 1. es zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist und 2. die Daten hierfür übermittelt oder genutzt werden dürften, wenn sie nicht gesperrt wären.


Dritter Unterabschnitt

Aufsichtsbehörde


§§ 36 und 37 (weggefallen)


§ 38 Aufsichtsbehörde


(1) Die Aufsichtsbehörde kontrolliert die Ausführung dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz, soweit diese die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten oder die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien regeln einschließlich des Rechts der Mitgliedstaaten in den Fällen des § 1 Abs. 5. Die Aufsichtsbehörde darf die von ihr gespeicherten Daten nur für Zwecke der Aufsicht verarbeiten und nutzen; § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 6 und 7 gilt entsprechend. Insbesondere darf die Aufsichtsbehörde zum Zweck der Aufsicht Daten an andere Aufsichtsbehörden übermitteln. Sie leistet den Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe). Stellt die Aufsichtsbehörde einen Verstoß gegen dieses Gesetz oder andere Vorschriften über den Datenschutz fest, so ist sie befugt, die Betroffenen hierüber zu unterrichten, den Verstoß bei den für die Verfolgung oder Ahndung zuständigen Stellen anzuzeigen sowie bei schwerwiegenden Verstößen die Gewerbeaufsichtsbehörde zur Durchführung gewerberechtlicher Maßnahmen zu unterrichten. Sie veröffentlicht regelmäßig, spätestens alle zwei Jahre, einen Tätigkeitsbericht. § 21 Satz 1 und § 23 Abs. 5 Satz 4 bis 7 gelten entsprechend.


(2) Die Aufsichtsbehörde führt ein Register der nach § 4d meldepflichtigen automatisierten Verarbeitungen mit den Angaben nach § 4e Satz 1. Das Register kann von jedem eingesehen werden. Das Einsichtsrecht erstreckt sich nicht auf die Angaben nach § 4e Satz 1 Nr. 9 sowie auf die Angabe der zugriffsberechtigten Personen.


(3) Die der Kontrolle unterliegenden Stellen sowie die mit deren Leitung beauftragten Personen haben der Aufsichtsbehörde auf Verlangen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der Auskunftspflichtige ist darauf hinzuweisen.


(4) Die von der Aufsichtsbehörde mit der Kontrolle beauftragten Personen sind befugt, soweit es zur Erfüllung der der Aufsichtsbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich ist, während der Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume der Stelle zu betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen. Sie können geschäftliche Unterlagen, insbesondere die Übersicht nach § 4g Abs. 2 Satz 1 sowie die gespeicherten personenbezogenen Daten und die Datenverarbeitungsprogramme, einsehen. § 24 Abs. 6 gilt entsprechend. Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen zu dulden.


(5) Zur Gewährleistung des Datenschutzes nach diesem Gesetz und anderen Vorschriften über den Datenschutz, soweit diese die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten oder die Verarbeitung personenbezogener Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien regeln, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass im Rahmen der Anforderungen nach § 9 Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter technischer oder organisatorischer Mängel getroffen werden. Bei schwerwiegenden Mängeln dieser Art, insbesondere, wenn sie mit besonderer Gefährdung des Persönlichkeitsrechts verbunden sind, kann sie den Einsatz einzelner Verfahren untersagen, wenn die Mängel entgegen der Anordnung nach Satz 1 und trotz der Verhängung eines Zwangsgeldes nicht in angemessener Zeit beseitigt werden. Sie kann die Abberufung des Beauftragten für den Datenschutz verlangen, wenn er die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit nicht besitzt.


(6) Die Landesregierungen oder die von ihnen ermächtigten Stellen bestimmen die für die Kontrolle der Durchführung des Datenschutzes im Anwendungsbereich dieses Abschnittes zuständigen Aufsichtsbehörden.


(7) Die Anwendung der Gewerbeordnung auf die den Vorschriften dieses Abschnittes unterliegenden Gewerbebetriebe bleibt unberührt.


§ 38a Verhaltensregeln zur Förderung der Durchführung datenschutzrechtlicher Regelungen


(1) Berufsverbände und andere Vereinigungen, die bestimmte Gruppen von verantwortlichen Stellen vertreten, können Entwürfe für Verhaltensregeln zur Förderung der Durchführung von datenschutzrechtlichen Regelungen der zuständigen Aufsichtsbehörde unterbreiten.


(2) Die Aufsichtsbehörde überprüft die Vereinbarkeit der ihr unterbreiteten Entwürfe mit dem geltenden Datenschutzrecht.


Vierter Abschnitt

Sondervorschriften


§ 39 Zweckbindung bei personenbezogenen Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen


(1) Personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen und die von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Stelle in Ausübung ihrer Berufsoder Amtspflicht zur Verfügung gestellt worden sind, dürfen von der verantwortlichen Stelle nur für den Zweck verarbeitet oder genutzt werden, für den sie sie erhalten hat. In die Übermittlung an eine nicht-öffentliche Stelle muss die zur Verschwiegenheit verpflichtete Stelle einwilligen.


(2) Für einen anderen Zweck dürfen die Daten nur verarbeitet oder genutzt werden, wenn die Änderung des Zwecks durch besonderes Gesetz zugelassen ist.


§ 40 Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch Forschungseinrichtungen

(1) Für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erhobene oder gespeicherte personenbezogene Daten dürfen nur für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung verarbeitet oder genutzt werden.


(2) Die personenbezogenen Daten sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungszweck möglich ist. Bis dahin sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert.


(3) Die wissenschaftliche Forschung betreibenden Stellen dürfen personenbezogene Daten nur veröffentlichen, wenn 1. der Betroffene eingewilligt hat oder 2. dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist.


§ 41 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch die Medien

(1) Die Länder haben in ihrer Gesetzgebung vorzusehen, dass für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten von Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken den Vorschriften der §§ 5, 9 und 38a entsprechende Regelungen einschließlich einer hierauf bezogenen Haftungsregelung entsprechend § 7 zur Anwendung kommen.


(2) Führt die journalistisch-redaktionelle Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten durch die Deutsche Welle zur Veröffentlichung von Gegendarstellungen des Betroffenen, so sind diese Gegendarstellungen zu den gespeicherten Daten zu nehmen und für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst.


(3) Wird jemand durch eine Berichterstattung der Deutschen Welle in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, so kann er Auskunft über die der Berichterstattung zugrunde liegenden, zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit 1. aus den Daten auf Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Rundfunksendungen berufsmäßig journalistisch mitwirken oder mitgewirkt haben, geschlossen werden kann, 2. aus den Daten auf die Person des Einsenders oder des Gewährsträgers von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil geschlossen werden kann, 3. durch die Mitteilung der recherchierten oder sonst erlangten Daten die journalistische Aufgabe der Deutschen Welle durch Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt würde.

Der Betroffene kann die Berichtigung unrichtiger Daten verlangen.


(4) Im Übrigen gelten für die Deutsche Welle von den Vorschriften dieses Gesetzes die §§ 5, 7, 9 und 38a. Anstelle der §§ 24 bis 26 gilt § 42, auch soweit es sich um Verwaltungsangelegenheiten handelt.


§ 42 Datenschutzbeauftragter der Deutschen Welle


(1) Die Deutsche Welle bestellt einen Beauftragten für den Datenschutz, der an die Stelle des Bundesbeauftragten für den Datenschutz tritt. Die Bestellung erfolgt auf Vorschlag des Intendanten durch den Verwaltungsrat für die Dauer von vier Jahren, wobei Wiederbestellungen zulässig sind. Das Amt eines Beauftragten für den Datenschutz kann neben anderen Aufgaben innerhalb der Rundfunkanstalt wahrgenommen werden.


(2) Der Beauftragte für den Datenschutz kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz. Er ist in Ausübung dieses Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Im Übrigen untersteht er der Dienst- und Rechtsaufsicht des Verwaltungsrates.


(3) Jedermann kann sich entsprechend § 21 Satz 1 an den Beauftragten für den Datenschutz wenden.


(4) Der Beauftragte für den Datenschutz erstattet den Organen der Deutschen Welle alle zwei Jahre, erstmals zum 1. Januar 1994 einen Tätigkeitsbericht. Er erstattet darüber hinaus besondere Berichte auf Beschluss eines Organes der Deutschen Welle. Die Tätigkeitsberichte übermittelt der Beauftragte auch an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz.


(5) Weitere Regelungen entsprechend den §§ 23 bis 26 trifft die Deutsche Welle für ihren Bereich. Die §§ 4f und 4g bleiben unberührt.


Fünfter Abschnitt

Schlussvorschriften


§ 43 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4d Abs. 1, auch in Verbindung mit § 4e Satz 2, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 2. entgegen § 4f Abs. 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3 und 6, einen Beauftragten für den Datenschutz nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bestellt, 3. entgegen § 28 Abs. 4 Satz 2 den Betroffenen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder nicht sicherstellt, dass der Betroffene Kenntnis erhalten kann, 4. entgegen § 28 Abs. 5 Satz 2 personenbezogene Daten übermittelt oder nutzt, 5. entgegen § 29 Abs. 2 Satz 3 oder 4 die dort bezeichneten Gründe oder die Art und Weise ihrer glaubhaften Darlegung nicht aufzeichnet, 6. entgegen § 29 Abs. 3 Satz 1 personenbezogene Daten in elektronische oder gedruckte Adress-, Rufnummern-, Branchen- oder vergleichbare Verzeichnisse aufnimmt, 7. entgegen § 29 Abs. 3 Satz 2 die Übernahme von Kennzeichnungen nicht sicherstellt, 8. entgegen § 33 Abs. 1 den Betroffenen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig benachrichtigt, 9. entgegen § 35 Abs. 6 Satz 3 Daten ohne Gegendarstellung übermittelt, 10. entgegen § 38 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Maßnahme nicht duldet oder 11. einer vollziehbaren Anordnung nach § 38 Abs. 5 Satz 1 zuwiderhandelt.


(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, erhebt oder verarbeitet, 2. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält, 3. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, abruft oder sich oder einem anderen aus automatisierten Verarbeitungen oder nicht automatisierten Dateien verschafft, 4. die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, durch unrichtige Angaben erschleicht, 5. entgegen § 16 Abs. 4 Satz 1, § 28 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 4, § 39 Abs. 1 Satz 1 oder § 40 Abs. 1, die übermittelten Daten für andere Zwecke nutzt, indem er sie an Dritte weitergibt, oder 6. entgegen § 30 Abs. 1 Satz 2 die in § 30 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Merkmale oder entgegen § 40 Abs. 2 Satz 3 die in § 40 Abs. 2 Satz 2 bezeichneten Merkmale mit den Einzelangaben zusammenführt.


(3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Fall des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro geahndet werden.


§ 44 Strafvorschriften


(1) Wer eine in § 43 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind der Betroffene, die verantwortliche Stelle, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Aufsichtsbehörde.


Sechster Abschnitt

Übergangsvorschriften


§ 45 Laufende Verwendungen


Erhebungen, Verarbeitungen oder Nutzungen personenbezogener Daten, die am 23. Mai 2001 bereits begonnen haben, sind binnen drei Jahren nach diesem Zeitpunkt mit den Vorschriften dieses Gesetzes in Übereinstimmung zu bringen. Soweit Vorschriften dieses Gesetzes in Rechtsvorschriften außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr zur Anwendung gelangen, sind Erhebungen, Verarbeitungen oder Nutzungen personenbezogener Daten, die am 23. Mai 2001 bereits begonnen haben, binnen fünf Jahren nach diesem Zeitpunkt mit den Vorschriften dieses Gesetzes in Übereinstimmung zu bringen.


§ 46 Weitergeltung von Begriffsbestimmungen


(1) Wird in besonderen Rechtsvorschriften des Bundes der Begriff Datei verwendet, ist Datei 1. eine Sammlung personenbezogener Daten, die durch automatisierte Verfahren nach bestimmten Merkmalen ausgewertet werden kann (automatisierte Datei), oder 2. jede sonstige Sammlung personenbezogener Daten, die gleichartig aufgebaut ist und nach bestimmten Merkmalen geordnet, umgeordnet und ausgewertet werden kann (nicht automatisierte Datei).

Nicht hierzu gehören Akten und Aktensammlungen, es sei denn, dass sie durch automatisierte Verfahren umgeordnet und ausgewertet werden können.


(2) Wird in besonderen Rechtsvorschriften des Bundes der Begriff Akte verwendet, ist Akte jede amtlichen oder dienstlichen Zwecken dienende Unterlage, die nicht dem Dateibegriff des Absatzes 1 unterfällt; dazu zählen auch Bild- und Tonträger. Nicht hierunter fallen Vorentwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen.


(3) Wird in besonderen Rechtsvorschriften des Bundes der Begriff Empfänger verwendet, ist Empfänger jede Person oder Stelle außerhalb der verantwortlichen Stelle. Empfänger sind nicht der Betroffene sowie Personen und Stellen, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum personenbezogene Daten im Auftrag erheben, verarbeiten oder nutzen.


Anlage (zu § 9 Satz 1)


Werden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet oder genutzt, ist die innerbehördliche oder innerbetriebliche Organisation so zu gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird. Dabei sind insbesondere Maßnahmen zu treffen, die je nach der Art der zu schützenden personenbezogenen Daten oder Datenkategorien geeignet sind, 1. Unbefugten den Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet oder genutzt werden, zu verwehren (Zutrittskontrolle), 2. zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme von Unbefugten genutzt werden können (Zugangskontrolle), 33 Bundesdatenschutzgesetz 3. zu gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können, und dass personenbezogene Daten bei der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können (Zugriffskontrolle), 4. zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können, und dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen eine Übermittlung personenbezogener Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen ist (Weitergabekontrolle), 5. zu gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind (Eingabekontrolle), 6. zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können (Auftragskontrolle), 7. zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt sind (Verfügbarkeitskontrolle), 8. zu gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können.