Änderungen des Bundesdatenschutzgesetzes seit 1990

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Übersicht mit Inhalten aus den jeweiligen BGBl-Quellen

BDSG 1990

Gesetz zur Fortentwicklung der Datenverarbeitung und des Datenschutzes (DVDSFG) vom 20. Dezember.1990, verkündet am 29.12.1990 in BGBl. I Nr. 73 S. 2954. In Kraft am 01.06.1991 (§ 10 Abs 4 S 3 und 4 am 01.01.1993)
Änderung durch Bekanntmachung In Kraft
1. Artikel 6 Abs. 23 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993

Eisenbahnneuordnungsgesetz

30.12.1993

BGBl. I Nr. 73 S. 2378 (2409)

01.01.1994
Das Bundesdatenschutzgesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954) wird wie folgt geändert:
  1. In § 18 Abs. 1 werden die Wörter "Vorstand der Deutschen Bundesbahn" durch die Wörter "Präsident des Bundeseisenbahnvermögens" ersetzt.
  2. In § 25 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter "bei der Bundesbahn gegenüber dem Vorstand" durch die Wörter "beim Bundeseisenbahnvermögen gegenüber dem Präsidenten" ersetzt.
2. Artikel 12 Abs. 16 des Gesetzes vom 14. September 1994

Postneuordnungsgesetz

22.09.1994

BGBl. I Nr. 61 S. 2325 (2385)

01.01.1995
Das Bundesdatenschutzgesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954), geändert durch Artikel 6 Abs. 23 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) wird wie folgt geändert:
  1. Dem § 2 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
    "Als öffentliche Stellen gelten die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost durch Gesetz hervorgegangenen Unternehmen, solange ihnen ein ausschließliches Recht nach dem Postgesetz oder dem Gesetz über Fernmeldeanlagen zusteht."
  2. § 18 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
    "(1) Die obersten Bundesbehörden, der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens sowie bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, über die von der Bundesregierung oder einer obersten Bundesbehörde lediglich die Rechtsaufsicht ausgeübt wird, haben für ihren Geschäftsbereich die Ausführung dieses Gesetzes sowie anderer Rechtsvorschriften über den Datenschutz sicherzustellen. Das gleiche gilt für die Vorstände der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost durch Gesetz hervorgegangenen Unternehmen, solange diesen ein ausschließliches Recht nach dem Postgesetz oder dem Gesetz über Fernmeldeanlagen zusteht."
  3. § 24 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
    "Bei den Stellen des Bundes im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 wird das Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt, soweit dies zur Ausübung der Kontrolle bei den speichernden Stellen erforderlich ist."
  4. § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
    "3. bei den aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost durch Gesetz hervorgegangenen Unternehmen, solange ihnen ein ausschließliches Recht nach dem Postgesetz oder dem Gesetz über Fernmeldeanlagen zusteht, gegenüber deren Vorständen,".
3. Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997

Gesetz über den deutschen Auslandsrundfunk

23.12.1997

BGBl. I Nr. 86 S. 3094 (3106)

24.12.1997
Das Bundesdatenschutzgesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954), geändert durch Artikel 12 Abs. 16 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325) wird wie folgt geändert:
  1. In der Inhaltsübersicht wird die Überschrift zu § 42 wie folgt gefaßt:
    "§ 42 Datenschutzbeauftragter der Deutschen Welle"
  2. In § 41 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Rundfunkanstalten des Bundesrechts" durch die Wörter "Deutsche Welle" ersetzt.
  3. Die Überschrift des § 42 wird wie folgt gefaßt:
    "Datenschutzbeauftragter der Deutschen Welle".
  4. § 42 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
    "Die Deutsche Welle bestellt einen Beuaftragten für den Datenschutz, der an die Stelle des Bundesbeauftragten für den Datenschutz tritt."
  5. In § 42 Abs. 4 Satz 1 und 2 werden die Wörter "jeweiligen Rundfunkanstalt des Bundesrechts" und "jeweiligen Rundfunkanstalt" durch die Wörter "Deutschen Welle" ersetzt.
  6. 6. § 42 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
    "Weitere Regelungen entsprechend den §§ 23 bis 26 trifft die Deutsche Welle für ihren Bereich."
4. Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997

Begleitgesetz zum Telekommunikationsgesetz

23.12.1997

BGBl. I Nr. 86 S. 3108 (3112)

24.12.1997
Das Bundesdatenschutzgesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3094), wird wie folgt geändert:
  1. In § 2 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "oder dem Gesetz über Fernmeldeanlagen" gestrichen.
  2. In § 18 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "oder dem Gesetz über Fernmeldeanlagen" gestrichen.
  3. § 24 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
    "Bei den Stellen des Bundes im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 wird das Postgeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt, soweit dies zur Ausübung der Kontrolle bei den speichernden Stellen erforderlich ist."
  4. In § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter "oder dem Gesetz über Fernmeldeanlagen" gestrichen.

BDSG 2001

Bekanntmachung der Neufassung des Bundesdatenschutzgesetzes vom 18.05.2001, verkündet am 22.05.2001 in BGBl. I Nr. 23 S. 904. In Kraft am 23.05.2001.
Änderung durch Bekanntmachung In Kraft
5. Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2001

Gesetz zur Neuregelung von Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses

28.06.2001

BGBl. I Nr. 30 S. 1254 (1260)

29.06.2001
In § 24 Abs. 2 Satz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2001 (BGBl. I S. 904) geändert worden ist, wird die Angabe "§ 9 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz" durch die Angabe "§ 15 des Artikel 10-Gesetzes" ersetzt.
6. Artikel 21 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001

Sechstes Euro-Einführungsgesetz

07.12.2001

BGBl. I Nr. 64 S. 3306 (3309)

01.01.2002
In § 43 Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254) geändert worden ist, werden die Angabe "fünfzigtausend Deutsche Mark" durch die Angabe "fünfundzwanzigtausend Euro" und die Angabe "fünfhunderttausend Deutsche Mark" durch die Angabe "zweihundertfünfzigtausend Euro" ersetzt.
7. Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001

Versorgungsänderungsgesetz 2001

27.12.2001

BGBl. I Nr. 74 S. 3926 (3946)

01.01.2003
§ 23 Abs. 7 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. Satz 3 wird wie folgt gefasst:
    "Im Übrigen sind die §§ 13 bis 20 und 21a Abs. 5 des Bundesministergesetzes mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle der zweijährigen Amtszeit in § 15 Abs. 1 des Bundesministergesetzes eine Amtszeit von fünf Jahren und an die Stelle der Besoldungsgruppe B 11 in § 21a Abs. 5 des Bundesministergesetzes die Besoldungsgruppe B 9 tritt.“
  2. In Satz 4 wird die Angabe "§§ 15 bis 17" durch die Angabe "§§ 15 bis 17 und 21a Abs. 5" ersetzt.
8. Berichtigung 21. Juni 2002

BGBl. I Nr. 41 S. 2252

21.06.2002

Das Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 18. Mai 2001 (BGBl. I S. 904) ist wie folgt zu berichtigen:
  1. Artikel 1 Nr. 27 Buchstabe a muss wie folgt lauten:
    "a)   In den Absätzen 3 und 5 Satz 3 werden jeweils die Wörter "Bundesminister", "Der Bundesminister" und "Bundesministers" durch die Wörter "Bundesministerium", "Das Bundesministerium" und "Bundesministeriums" ersetzt."
  2. In Artikel 1 Nr. 31 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc sind die Wörter ,nach dem Wort "überwiegt "‘ durch die Wörter ,nach dem Wort "überwiegt, "‘ zu ersetzen.
  3. In Artikel 1 Nr. 31 Buchstabe f ist in Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b das Wort "Geschäftsbeziehung" durch das Wort "Geschäftsbezeichnung" zu ersetzen.
9. Artikel 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2002

Zweites Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften

25.07.2002

BGBl. I Nr. 50 S. 2674 (2678)

01.08.2002
§ 8 Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. In Satz 1 wird die Angabe "250 000 Deutsche Mark" durch die Angabe "130 000 Euro" ersetzt.
  2. In Satz 2 wird die Angabe "250 000 Deutsche Mark" durch die Angabe "130 000 Euro" ersetzt.
10. Artikel 12 (204-3) des Gesetzes vom 21. August 2002

Drittes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften

27.08.2002

BGBl. I Nr. 60 S. 3322 (3330)

28.08.2002
Das Bundesdatenschutzgesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674), wird wie folgt geändert:
  1. § 8 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
      "(5) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Betroffenen mitgewirkt, gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs."
    2. Folgender Absatz 6 wird angefügt:
      "(6) Auf die Verjährung finden die für unerlaubte Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung."
  2. In § 11 Abs. 4 wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst:
    "Für den Auftragnehmer gelten neben den §§ 5, 9, 43 Abs. 1 Nr. 2, 10 und 11, Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und Abs. 3 sowie § 44 nur die Vorschriften über die Datenschutzkontrolle oder die Aufsicht, und zwar für".

BDSG 2003

Bekanntmachung der Neufassung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG1990Bek) vom 14. Januar 2003 (BGBl. I Nr. 3 S. 66)
Änderung durch Bekanntmachung In Kraft
11. § 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. September 2005

Informationsfreiheitsgesetz

13.09.2005

BGBl. I Nr. 57 S. 2722 (2724)

01.01.2006

Das Bundesdatenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66) wird wie folgt geändert:

In den Angaben der Inhaltsübersicht zur Überschrift des Dritten Unterabschnitts im Zweiten Abschnitt und zu den §§ 21 bis 26 sowie in § 4c Abs. 2 Satz 2, § 4d Abs. 1, 6 Satz 3, § 6 Abs. 2 Satz 4, § 10 Abs. 3 Satz 1, § 19 Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 Satz 1, in der Überschrift des Dritten Unterabschnitts im Zweiten Abschnitt, in den §§ 21 bis 26, in § 42 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz, Abs. 4 Satz 3 sowie § 44 Abs. 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter "für den Datenschutz" durch die Wörter "für den Datenschutz und die Informationsfreiheit" ersetzt.

12. Artikel 1 des Gesetzes vom 22. August 2006

Erstes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft

25.08.2006

BGBl. I Nr. 40 S. 1970

26.08.2006
Das Bundesdatenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), geändert durch § 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722), wird wie folgt geändert:
  1. In § 4d Abs. 3 werden die Wörter „vier Arbeitnehmer“ durch die Wörter „neun Personen“ ersetzt.
  2. § 4f wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa)   In Satz 1 werden die Wörter "erheben, verarbeiten oder nutzen" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
      bb)   Satz 4 wird wie folgt gefasst:
      "Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nicht-öffentlichen Stellen, die in der Regel höchstens neun Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen."
      cc)   In Satz 6 wird nach dem Wort "unterliegen" ein Komma eingefügt und es werden die Wörter "erheben, verarbeiten oder nutzen" durch die Wörter "automatisiert verarbeiten" sowie das Wort "Arbeitnehmer" durch die Wörter "mit der automatisierten Verarbeitung beschäftigten Personen" ersetzt.
    2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa)   Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
      „Das Maß der erforderlichen Fachkunde bestimmt sich insbesondere nach dem Umfang der Datenverarbeitung der verantwortlichen Stelle und dem Schutzbedarf der personenbezogenen Daten, die die verantwortliche Stelle erhebt oder verwendet.
      bb)   Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:
      "Zum Beauftragten für den Datenschutz kann auch eine Person außerhalb der verantwortlichen Stelle bestellt werden; die Kontrolle erstreckt sich auch auf personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis, insbesondere dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, unterliegen."
    3. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
      "(4a) Soweit der Beauftragte für den Datenschutz bei seiner Tätigkeit Kenntnis von Daten erhält, für die dem Leiter oder einer bei der öffentlichen oder nichtöffentlichen Stelle beschäftigten Person aus beruflichen Gründen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, steht dieses Recht auch dem Beauftragten für den Datenschutz und dessen Hilfspersonal zu. Über die Ausübung dieses Rechts entscheidet die Person, der das Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen zusteht, es sei denn, dass diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann. Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht des Beauftragten für den Datenschutz reicht, unterliegen seine Akten und andere Schriftstücke einem Beschlagnahmeverbot."
  3. § 4g wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
      "Er kann die Beratung nach § 38 Abs. 1 Satz 2 in Anspruch nehmen."
    2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa)   In Satz 2 werden die Wörter "Im Fall des § 4d Abs. 2 macht der Beauftragte für den Datenschutz" durch die Wörter "Der Beauftragte für den Datenschutz macht" ersetzt.
      bb)   Satz 3 wird aufgehoben.
    3. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
      "(2a) Soweit bei einer nichtöffentlichen Stelle keine Verpflichtung zur Bestellung eines Beauftragten für den Datenschutz besteht, hat der Leiter der nichtöffentlichen Stelle die Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 in anderer Weise sicherzustellen."
  4. In § 38 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
    "Sie berät und unterstützt die Beauftragten für den Datenschutz und die verantwortlichen Stellen mit Rücksicht auf deren typische Bedürfnisse."
13. Artikel 15 Abs. 53 des Gesetzes vom 5. Februar 2009

Dienstrechtsneuordnungsgesetz

11.02.2009

BGBl. I Nr. 7 S. 160

12.02.2009
In § 23 Abs. 7 Satz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, werden die Angabe "sind die §§ 13 bis 20 und 21a Abs. 5" durch die Angabe "sind § 12 Abs. 6 sowie die §§ 13 bis 20 und 21a Abs. 5" und das Wort "zweijährigen" durch das Wort "vierjährigen" ersetzt.

BDSG 2009

Bekanntmachung am 14.01.2003 (BGBl. I Nr. 3 S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 53 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I Nr. 7 S. 160).
Änderung durch Bekanntmachung In Kraft
14. Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009

Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes

31.07.2009

BGBl. I Nr. 48 S. 2254

01.04.2010
15. Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Juli 2009

Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht

03.08.2009

BGBl. I Nr. 49 S. 2355 (2384)

11.06.2010
16. Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2009

Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften

19.08.2009

BGBl. I Nr. 54 S. 2814

01.09.2009

§ 34 Abs.1 S 1 Nr.2, § 34 Abs.1a, § 34 Abs.5, § 43 Abs.1 Nr.8a am 01.04.2010

Zusammenfassung der Inhalte von 14.-16. in Synopse der BDSG Novellen 2009 I-III

BDSG 2015

Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes vom 25.02.2015, verkündet in BGBl. I Nr.7 S. 162
Änderung durch Bekanntmachung In Kraft
17. Artikel 1 Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes

Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes - Stärkung der Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht im Bund durch Errichtung einer obersten Bundesbehörde vom 25. Februar 2015

03.03.2015

BGBl. I Nr.7 S. 162

01.01.2015

Redaktionelle Änderungen (die oder der, die Bundesbeauftragte oder der Bundesbeauftragte, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) in der Inhaltsübersicht sowie den Paragrafen 4c, 4d, 6, 10, 19, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 42, 44. Darüber hinaus gehende Änderungen (Unabhängigkeit, Ernennung, Bundesbehörde, Zeugenaussage, Besoldung) in den Paragrafen 22 und 23.

Zusammenfassung der Inhalte in Synopse BDSG 2009 - Novelle 2015

BDSG 2017

Gesetz zur Neuregelung des Bundesarchivrechts vom 10. März 2017, verkündet in BGBl. I Nr.12 S. 415
Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes vom 28. April 2017, verkündet in BGBl. I Nr.23 S. 968
Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU – DSAnpUG-EU) vom 30. Juni 2017, verkündet in BGBl. I Nr. 44 S. 2097
Änderung durch Bekanntmachung In Kraft
18. Artikel 5 Folgeänderungen Absatz 3

Gesetz zur Neuregelung des Bundesarchivrechts vom 10. März 2017, verkündet in BGBl. I Nr.12 S. 415

15.03.2017

BGBl. I Nr.12 S. 415

16.03.2017

§ 20 Absatz 9 des Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2015 (BGBl. I S. 162) geändert worden ist, wird aufgehoben.

19. Artikel 1 Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes

Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes – Erhöhung der Sicherheit in öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen und im öffentlichen Personenverkehr durch optisch-elektronische Einrichtungen (Videoüberwachungsverbesserungsgesetz) vom 28. April 2017, verkündet in BGBl. I Nr.23 S. 968

04.05.2017

BGBl. I Nr.23 S. 968

05.05.2017

§ 6b des Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
    „Bei der Videoüberwachung von
    1. öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen, oder
    2. Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs
    gilt der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von dort aufhältigen Personen als ein besonders wichtiges Interesse.“
  2. Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
    „Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“
20. Artikel 7 Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes

Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU – DSAnpUG-EU) vom 30. Juni 2017, verkündet in BGBl. I Nr. 44 S. 2097

05.07.2017

BGBl. I Nr.44 S. 2097

06.07.2017
Das Bundesdatenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. April 2017 (BGBl. I S. 968) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 42a folgende Angabe eingefügt:
    „§ 42b Antrag der Aufsichtsbehörde auf gerichtliche Entscheidung bei angenommener Rechtswidrigkeit eines Beschlusses der Europäischen Kommission“.
  2. Nach § 22 Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
    „(5a) Die oder der Bundesbeauftragte kann Aufgaben der Personalverwaltung und Personalwirtschaft auf andere Stellen des Bundes übertragen, soweit hierdurch die Unabhängigkeit der oder des Bundesbeauftragten nicht beeinträchtigt wird. Diesen Stellen dürfen personenbezogene Daten der Beschäftigten übermittelt werden, soweit deren Kenntnis zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist.“
  3. Nach § 42a wird folgender § 42b eingefügt:
    „§ 42b Antrag der Aufsichtsbehörde auf gerichtliche Entscheidung bei angenommener Rechtswidrigkeit eines Beschlusses der Europäischen Kommission

    (1) Hält eine Aufsichtsbehörde einen Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission, einen Beschluss über die Anerkennung von Standardschutzklauseln oder über die Allgemeingültigkeit von genehmigten Verhaltensregeln, auf dessen Gültigkeit es für eine Entscheidung der Aufsichtsbehörde ankommt, für rechtswidrig, so hat die Aufsichtsbehörde ihr Verfahren auszusetzen und einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen.

    (2) Für Verfahren nach Absatz 1 ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Verwaltungsgerichtsordnung ist nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6 anzuwenden.

    (3) Über einen Antrag der Aufsichtsbehörde nach Absatz 1 entscheidet im ersten und letzten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht.

    (4) In Verfahren nach Absatz 1 ist die Aufsichtsbehörde beteiligungsfähig. An einem Verfahren nach Absatz 1 ist die Aufsichtsbehörde als Antragstellerin beteiligt; § 63 Nummer 3 und 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt. Das Bundesverwaltungsgericht kann der Europäischen Kommission Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben.

    (5) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit eines Beschlusses der Europäischen Kommission nach Absatz 1 bei dem Gerichtshof der Europäischen Union anhängig, so kann das Bundesverwaltungsgericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union auszusetzen sei.

    (6) In Verfahren nach Absatz 1 ist § 47 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden. Kommt das Bundesverwaltungsgericht zu der Überzeugung, dass der Beschluss der Europäischen Kommission nach Absatz 1 gültig ist, so stellt es dies in seiner Entscheidung fest. Andernfalls legt es die Frage nach der Gültigkeit des Beschlusses gemäß Artikel 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Entscheidung vor.“

Stand 05.07.2017


Dieser Text wurde aus dem Datenschutz-Wiki der BfDI übernommen. Bearbeitungen vor dem 16.April 2016 stehen unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung 3.0 Deutschland.