Bundesdatenschutzgesetz

Aus Datenschutz-Wiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Teil 3 - Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680
Kapitel 3 - Rechte der betroffenen Person
§ 55 Allgemeine Informationen zu Datenverarbeitungen

Der Verantwortliche hat in allgemeiner Form und für jedermann zugänglich Informationen zur Verfügung zu stellen über

  1. die Zwecke der von ihm vorgenommenen Verarbeitungen,
  2. die im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bestehenden Rechte der betroffenen Personen auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung,
  3. den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und der oder des Datenschutzbeauftragten,
  4. das Recht, die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten anzurufen, und
  5. die Erreichbarkeit der oder des Bundesbeauftragten.
 
BDSG  |  § 54 BDSG «  § 55 BDSG  »  § 56 BDSG


Dieses Werk gilt gemäß dem deutschen Urheberrecht als „gemeinfreies Werk“, weil Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlässe und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfassten Leitsätze zu Entscheidungen keinen urheberrechtlichen Schutz genießen (§ 5 Abs. 1 UrhG).