BDSG:§ 38: Unterschied zwischen den Versionen

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(1) Ergänzend zu [[DSGVO:Art_37|Artikel&#160;37 Absatz&#160;1 Buchstabe&#160;b und c]] der [[DSGVO|Verordnung (EU) 2016/679]] benennen der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten, soweit sie in der Regel mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Nehmen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter Verarbeitungen vor, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach [[DSGVO:Art_35|Artikel&#160;35]] der Verordnung (EU) 2016/679 unterliegen, oder verarbeiten sie personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung, haben sie unabhängig von der Anzahl der mit der Verarbeitung beschäftigten Personen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.
(1) Ergänzend zu [[DSGVO:Art_37|Artikel&#160;37 Absatz&#160;1 Buchstabe&#160;b und c]] der [[DSGVO|Verordnung (EU) 2016/679]] benennen der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten, soweit sie in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Nehmen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter Verarbeitungen vor, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach [[DSGVO:Art_35|Artikel&#160;35]] der Verordnung (EU) 2016/679 unterliegen, oder verarbeiten sie personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung, haben sie unabhängig von der Anzahl der mit der Verarbeitung beschäftigten Personen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.




(2) [[BDSG:§ 6|§&#160;6 Absatz&#160;4, 5 Satz&#160;2 und Absatz&#160;6]] finden Anwendung, §&#160;6 Absatz&#160;4 jedoch nur, wenn die Benennung einer oder eines Datenschutzbeauftragten verpflichtend ist.
(2) [[BDSG:§ 6|§&#160;6 Absatz&#160;4, 5 Satz&#160;2 und Absatz&#160;6]] finden Anwendung, §&#160;6 Absatz&#160;4 jedoch nur, wenn die Benennung einer oder eines Datenschutzbeauftragten verpflichtend ist.
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