BDSG:§ 16: Unterschied zwischen den Versionen

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(3) Die Befugnisse der oder des Bundesbeauftragten erstrecken sich auch auf
(3) Die Befugnisse der oder des Bundesbeauftragten erstrecken sich auch auf
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<li>von öffentlichen Stellen des Bundes erlangte personenbezogene Daten über den Inhalt und die näheren Umstände des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs und</li>
<li>von ihrer oder seiner Aufsicht unterliegenden Stellen erlangte personenbezogene Daten über den Inhalt und die näheren Umstände des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs und</li>
<li>personenbezogene Daten, die einem besonderen Amtsgeheimnis, insbesondere dem Steuergeheimnis nach {{p|juris|ao|30|§&#160;30 der Abgabenordnung}}, unterliegen.</li>
<li>personenbezogene Daten, die einem besonderen Amtsgeheimnis, insbesondere dem Steuergeheimnis nach {{p|juris|ao|30|§&#160;30 der Abgabenordnung}}, unterliegen.</li>
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<li>alle Informationen, die für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben erforderlich sind, bereitzustellen.</li>
<li>alle Informationen, die für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben erforderlich sind, bereitzustellen.</li>
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Für nichtöffentliche Stellen besteht die Verpflichtung des Satzes 1 Nummer 1 nur während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten.




(5) Die oder der Bundesbeauftragte wirkt auf die Zusammenarbeit mit den öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständig sind, sowie mit den Aufsichtsbehörden nach [[BDSG:§ 40|§&#160;40]] hin. §&#160;40 Absatz&#160;3 Satz&#160;1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
(5) Die oder der Bundesbeauftragte wirkt auf die Zusammenarbeit mit den öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständig sind, sowie mit den Aufsichtsbehörden nach [[BDSG:§ 40|§&#160;40]] hin. §&#160;40 Absatz&#160;3 Satz&#160;1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
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