BDSG:§ 11: Unterschied zwischen den Versionen
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(Ulrich Kelber - oder sollte man das besser in die Kapitelüberschrift schreiben?) |
(Änderung 5470 von Hofmann (Diskussion) rückgängig gemacht.) |
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(3) Die Amtszeit der oder des Bundesbeauftragten beträgt fünf Jahre. Einmalige Wiederwahl ist zulässig. | (3) Die Amtszeit der oder des Bundesbeauftragten beträgt fünf Jahre. Einmalige Wiederwahl ist zulässig. | ||
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