BDSG:§ 11: Unterschied zwischen den Versionen

Änderung 5470 von Hofmann (Diskussion) rückgängig gemacht.
(Ulrich Kelber - oder sollte man das besser in die Kapitelüberschrift schreiben?)
(Änderung 5470 von Hofmann (Diskussion) rückgängig gemacht.)
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(3) Die Amtszeit der oder des Bundesbeauftragten beträgt fünf Jahre. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die Amtszeit der oder des Bundesbeauftragten beträgt fünf Jahre. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
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* Kommentar: Seit 01.01.2019 ist Ulrich Kelber der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI).<ref> Hasso Suliak; [https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/kelber-bundesbeauftragter-fuer-datenschutz-informationsfreiheit-whatsapp-dsgvo/ ''Interview mit dem neuen BfDI. „WhatsApp han­delt klar euro­pa­rechts­widrig.”''] in LTO vom 21.12.2018.</ref>
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