BDSG:§ 1: Unterschied zwischen den Versionen

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<li>der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten im Inland verarbeitet,</li>
<li>der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten im Inland verarbeitet,</li>
<li>die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeiten einer inländischen Niederlassung des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters erfolgt oder</li>
<li>die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeiten einer inländischen Niederlassung des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters erfolgt oder</li>
<li>der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter zwar keine Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, er aber in den Anwendungsbereich der [[DSGVO|Verordnung (EU) 2016/679]] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ([http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679 ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1]; [http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679R(01) L 314 vom 22.11.2016, S. 72]) fällt.</li>
<li>der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter zwar keine Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, er aber in den Anwendungsbereich der [[DSGVO|Verordnung (EU) 2016/679]] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ([http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679 ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1]; [http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679R(01) L 314 vom 22.11.2016, S. 72]; [https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679R(02) L 127 vom 23.5.2018, S. 2]) in der jeweils geltenden Fassung fällt.</li>
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</ol>
Sofern dieses Gesetz nicht gemäß Satz 2 Anwendung findet, gelten für den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter nur die [[BDSG:§ 8|§§&#160;8 bis 21]], [[BDSG:§ 39|39 bis 44]].
Sofern dieses Gesetz nicht gemäß Satz 2 Anwendung findet, gelten für den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter nur die [[BDSG:§ 8|§§&#160;8 bis 21]], [[BDSG:§ 39|39 bis 44]].
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(6) Bei Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.
(6) Bei Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.




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