Auskunftsrecht: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Datenschutz-Wiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(Die Seite wurde neu angelegt: „Das Auskunftsrecht im BDSG regelt in {{bdsgl|34}} für die nicht-öffentlichen Stellen und in {{bdsgl|19}} für die [[öffen…“)
 
K (Schraibfäller beseitigt)
Zeile 1: Zeile 1:
Das Auskunftsrecht im [[BDSG]] regelt in {{bdsgl|34}} für die [[nicht-öffentliche Stellen|nicht-öffentlichen Stellen]] und in {{bdsgl|19}} für die [[öffentliche Stellen|öffentlichen Stellen]].  
Das Auskunftsrecht im [[BDSG]] ist regelt in {{bdsgl|34}} für die [[nicht-öffentliche Stellen|nicht-öffentlichen Stellen]] und in {{bdsgl|19}} für die [[öffentliche Stellen|öffentlichen Stellen]].  


Für die öffentlichen Stellen der Bundesländer ist das Auskunftsrecht in den entsprechenden [[LfD|Landesdatenschutzgesetzen]] geregelt.  
Für die öffentlichen Stellen der Bundesländer ist das Auskunftsrecht in den entsprechenden [[LfD|Landesdatenschutzgesetzen]] beschrieben.
In einigen wenigen Fällen gibt es dazu jeweils Einschränkungen.  
In einigen wenigen Fällen gibt es dazu jeweils Einschränkungen.  




Sinnvoll ist es, die Auskünfte per Brief anzufordern; per Telefon, E-Mail oder Fax kann es Probleme geben, weil die Identität des Betroffenen geprüft und festgestellt werden muss. Empfehlenswert ist eine Fristsetzung für eine Antwort ("4 Wochen"), das ist nicht in allen Mustervorlagen enthalten. In Zweifelsfällen kann man den Brief auch als [http://de.wikipedia.org/wiki/Einschreiben_(Post) Einwurf-Einschreiben] versenden.  
Sinnvoll ist es, die Auskünfte per Brief anzufordern: per Telefon, E-Mail oder Fax kann es Probleme geben, weil die Identität des Betroffenen geprüft und festgestellt werden muss.  
 
Empfehlenswert ist eine Fristsetzung für eine Antwort ("4 Wochen"), das ist nicht in allen Mustervorlagen enthalten. In Zweifelsfällen kann man den Brief auch als [http://de.wikipedia.org/wiki/Einschreiben_(Post) Einwurf-Einschreiben] versenden.  


In einzelnen Fällen kann die aufgeforderte Stelle auch Unterlagen zur Identitätsüberprüfung fordern, wie etwa Ausweisdaten. Siehe hierzu Erläuterungen des BfDI: [http://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/AusweiskopieAuskunftsersuchen.html?nn=940864 Beifügung einer Personalausweiskopie bei Auskunftsersuchen].  
In einzelnen Fällen kann die aufgeforderte Stelle auch Unterlagen zur Identitätsüberprüfung fordern, wie etwa Ausweisdaten. Siehe hierzu Erläuterungen des BfDI: [http://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/AusweiskopieAuskunftsersuchen.html?nn=940864 Beifügung einer Personalausweiskopie bei Auskunftsersuchen].  
Zeile 50: Zeile 53:
Eine analoge Anfrage an öffentliche Stellen auf Bundesebene formuliert man wie oben, verwendet jedoch den {{bdsg|19}}.  
Eine analoge Anfrage an öffentliche Stellen auf Bundesebene formuliert man wie oben, verwendet jedoch den {{bdsg|19}}.  


Ein Beispiel auf Landesebene für Bayern zur Auskunft nach Art. 10 BayDSG über gespeicherte personenbezogene Daten (TU München) findet man in der [http://portal.mytum.de/tum/beauftragte/datenschutzbeauftragte/index_html/datenauskunft.pdf Datenauskunft]  
Ein Beispiel auf Landesebene für Bayern zur Auskunft nach Art. 10 BayDSG über gespeicherte personenbezogene Daten (TU München) findet man als pdf im Link [http://portal.mytum.de/tum/beauftragte/datenschutzbeauftragte/index_html/datenauskunft.pdf Datenauskunft]  





Version vom 15. August 2012, 22:57 Uhr

Das Auskunftsrecht im BDSG ist regelt in § 34 für die nicht-öffentlichen Stellen und in § 19 für die öffentlichen Stellen.

Für die öffentlichen Stellen der Bundesländer ist das Auskunftsrecht in den entsprechenden Landesdatenschutzgesetzen beschrieben.

In einigen wenigen Fällen gibt es dazu jeweils Einschränkungen.


Sinnvoll ist es, die Auskünfte per Brief anzufordern: per Telefon, E-Mail oder Fax kann es Probleme geben, weil die Identität des Betroffenen geprüft und festgestellt werden muss.

Empfehlenswert ist eine Fristsetzung für eine Antwort ("4 Wochen"), das ist nicht in allen Mustervorlagen enthalten. In Zweifelsfällen kann man den Brief auch als Einwurf-Einschreiben versenden.

In einzelnen Fällen kann die aufgeforderte Stelle auch Unterlagen zur Identitätsüberprüfung fordern, wie etwa Ausweisdaten. Siehe hierzu Erläuterungen des BfDI: Beifügung einer Personalausweiskopie bei Auskunftsersuchen.


Man sollte auf einer schriftlichen Antwort (per Post) bestehen. Die Frage nach der Identität ist damit meist geklärt, das ist der Empfänger.


Nicht-öffentliche Stellen

Beispiel der ASB Bayern (einfach und fast direkt verwendbar):

Eine konkretere Variante könnte etwa so aussehen:

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte geben Sie mir nach § 34 des Bundesdatenschutzgesetzes Auskunft über

  1. alle zu meiner Person in automatisierten Dateien gespeicherten Daten,
  2. die Herkunft dieser Daten,
  3. die Empfänger, an die Daten weitergegeben wurden und
  4. den Zweck der Speicherung.

Ihre schriftliche Antwort erbitte ich bis zum dd.mm.yyyy (1 Monat).

MfG
Unterschrift

Es ist sinnvoll, dass bei a. die Daten näher bezeichnet werden, falls man speziellen Informationen interessiert ist (Beispiel: ein bestimmter Zeitraum oder zu einem bestimmten Vorgang).


Weitere Beispiele aus Sammlungen:

Diese Vorlagensammlungen decken einen wesentlich größeren Umfang ab und bei der Suche nach weiteren Informationen hilft folgender Link zum gemeinsamen Service der Datenschutzinstitutionen:


Öffentliche Stellen

Eine analoge Anfrage an öffentliche Stellen auf Bundesebene formuliert man wie oben, verwendet jedoch den § 19.

Ein Beispiel auf Landesebene für Bayern zur Auskunft nach Art. 10 BayDSG über gespeicherte personenbezogene Daten (TU München) findet man als pdf im Link Datenauskunft


Anmerkung zur Situation außerhalb der BRD

Für Stellen innerhalb der EU gilt das jeweilige Landesrecht, das aber mindestens die Rechte in Artikel 12 der EU-Datenschutzrichtlinie abdeckt, soweit nicht Einschränkungen aus Artikel 13 erlassen wurden.

Bei Stellen außerhalb der europäischen Gemeinschaft muss man sich mit der jeweiligen, lokalen Rechtslage beschäftigen.