Artikel-29-Datenschutzgruppe

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Diese Arbeitsgruppe wurde durch Artikel 29 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzt und als Datenschutzgruppe definiert. Sie arbeitet unabhängig und erfüllt die Funktion eines EU-Beratungsgremiums für Datenschutzfragen. Ihre Aufgaben wurden in Artikel 30 Richtlinie 95/46/EG und in Artikel 15 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt.


Miglieder der Gruppe sind ein Vertreter der Kontrollstelle(n) des jeweiligen EU-Mitgliedstaates, ein Vertreter der Behörde(n), die für die EU-Institutionen und -Organe geschaffen wird und ein Vertreter der Europäischen Kommission. Die Bundesrepublik wurde durch den im Dezember 2013 aus dem Amt geschiedenen Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Peter Schaar vertreten.


Die zu prüfenden Fragen werden entweder durch den Vorsitzenden, Vertreter der Kontrollstellen oder die EU-Kommission eingebracht. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der Vertreter der Kontrollstellen.


Aufgaben nach Artikel 30 der Richtlinie 95/46/EG:

  • Prüfung aller Fragen zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG und einzelstaatlicher Vorschriften für eine einheitliche Anwendung
  • Stellungnahmen zum Schutzniveau in der Gemeinschaft und Drittländern und zu erarbeiteten Verhaltensregeln gegenüber der Kommission
  • Beratung der Kommission bei Änderungen der Richtlinie 95/46/EG bezüglich der Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen und deren Auswirkungen
  • Mitteilung an die Kommission bei Beeinträchtigungen der Gleichwertigkeit des Schutzes in der Gemeinschaft durch unterschiedliche Umsetzungen in einzelnen Mitgliedstaaten
  • Empfehlungen zu allen Fragen, die den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in der Gemeinschaft betreffen
  • Jährlicher Bericht über den Stand des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in der Gemeinschaft und in Drittländern


Die Aufgaben nach Artikel 15 Richtlinie 2002/58/EG beziehen sich auf die Anwendung einzelner Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG und umfassen den Schutz der Grundrechte und der Grundfreiheiten und der berechtigten Interessen im Bereich der elektronischen Kommunikation.


Mit Geltung der Datenschutz-Grundverordnung wurde die Artikel-29-Datenschutzgruppe durch den Europäischen Datenschutzausschuss abgelöst.


Dieser Text wurde aus dem Datenschutz-Wiki der BfDI übernommen. Bearbeitungen vor dem 16.April 2016 stehen unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung 3.0 Deutschland.