Arbeitnehmerdatenschutz: Unterschied zwischen den Versionen

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Grundlegende Regeln bestimmt bereits das [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/ Grundgesetz (GG)] und das [http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/ Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)] hinsichtlich der Mitwirkungsrechte der Mitarbeitervertretungen. Einzelvertragliche Regelungen sind danach unwirksam, wenn der Regelungstatbestand dem BetrVG unterworfen ist und keine Einzelvereinbarung besteht. Diese Mitwirkung gilt ausschließlich für das so genannte Ordnungsverhalten, also das spezielle Sozialverhalten der Arbeitnehmer, nicht aber für das Arbeitsverhalten, wie beispielsweise bei der Arbeitssicherheit. So bleiben wesentliche Teilbereiche bisher offen. Das lässt sich auch durch einzelvertragliche Regelungen in Tarifverträgen kaum beheben.
Grundlegende Regeln bestimmt bereits das [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/ Grundgesetz (GG)] und das [http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/ Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)] hinsichtlich der Mitwirkungsrechte der Mitarbeitervertretungen. Einzelvertragliche Regelungen sind danach unwirksam, wenn der Regelungstatbestand dem BetrVG unterworfen ist und keine Einzelvereinbarung besteht. Diese Mitwirkung gilt ausschließlich für das so genannte Ordnungsverhalten, also das spezielle Sozialverhalten der Arbeitnehmer, nicht aber für das Arbeitsverhalten, wie beispielsweise bei der Arbeitssicherheit. So bleiben wesentliche Teilbereiche bisher offen. Das lässt sich auch durch einzelvertragliche Regelungen in Tarifverträgen kaum beheben.


Der Betriebsdatenschutz greift in Deutschland zusätzlich, wenn er beschlossen wird, wo gesetzliche Regelungen anderweitig bestehen, beispielsweise im [[Bundesdatenschutzgesetz]] (BDSG), in den regionalen [[Landesdatenschutzgesetze]]en (DGB-Entwurf) aber nicht im Widerspruch zu diesen gesetzen..
Der Betriebsdatenschutz greift in Deutschland zusätzlich, wenn er beschlossen wird, wo gesetzliche Regelungen anderweitig bestehen, beispielsweise im [[Bundesdatenschutzgesetz]] (BDSG), in den regionalen [[Landesdatenschutzgesetze]]n (DGB-Entwurf) aber nicht im Widerspruch zu diesen Gesetzen.


=== vorläufige Regelung ===
=== Vorläufige Regelung ===


Trotz seiner großen praktischen Bedeutung war der Arbeitnehmerdatenschutz in Deutschland bis 2009 gesetzlich nicht expliziert geregelt. Seit 1978 griff die Praxis daher auf die allgemeinen Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes zurück. Forderungen nach Schaffung eines speziellen Arbeitnehmerdatenschutzgesetzes wurden nicht erfüllt.
Trotz seiner großen praktischen Bedeutung war der Arbeitnehmerdatenschutz in Deutschland bis 2009 gesetzlich nicht expliziert geregelt. Seit 1978 griff die Praxis daher auf die allgemeinen Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes zurück. Forderungen nach Schaffung eines speziellen Arbeitnehmerdatenschutzgesetzes wurden nicht erfüllt.
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Am 4. September 2009 legte Bundesarbeitsminister [http://de.wikipedia.org/wiki/Olaf_Scholz Olaf Scholz] den Entwurf für ein ''Gesetz zum Datenschutz im Beschäftigungsverhältnis (Beschäftigtendatenschutzgesetz - BDatG)'' vor. Das geplante Gesetz sollte laut Scholz die bestehenden Vorschriften und Gerichtsurteile zum Beschäftigtendatenschutz vereinheitlichen und bestehende Lücken schließen.<ref>[http://www.bmas.de/coremedia/generator/37286/2009__09__04__datenschutzgesetz.html Scholz will Arbeitnehmer besser schützen.] Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 4. September 2009.</ref> Der Entwurf und seine Vorlage kurz vor der Bundestagswahl 2009 erfuhren sowohl Lob als auch Kritik.<ref>[http://www.tagesspiegel.de/wirtschaft/Datenschutz-Lidl-Telekom-Deutsche-Bahn;art271,2892089 Datenschutz auf die Schnelle.] Der Tagesspiegel, 5. September 2009.</ref> Die Koalitionsvereinbarung der zweiten Regierung Merkel sieht eine Erweiterung des Bundesdatenschutzgesetzes um einen eigenen Bereich Arbeitnehmerdatenschutz vor, ein separates Gesetz soll es nicht mehr geben. Anfang April 2010 brachte der Bundesinnenminister einen ersten Referentenentwurf zum erweiterten § 32 BDSG in die Ressortabstimmung ein, der einen eigenen Unterabschnitt ''Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses'' mit 14 Ziffern zum § 32 BDSG vorsieht<ref>[http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzestexte/Entwuerfe/Entwurf_Beschaeftigtendatenschutz.pdf Bundesminister des Innern: Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes]</ref>. Die Änderung der datenschutzrechtlichen Vorschriften in diesem Bereich wurde bereits länger diskutiert. Ziel ist es, die uneinheitliche Rechtsprechung der Arbeitsgerichte zu vereinen und so mehr Rechtssicherheit für Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu schaffen. Grundlage für die gesetzliche Ausgestaltung soll sowohl die betriebliche Praxis wie auch die bisher ergangene Rechtsprechung der Arbeitsgerichte sein.<ref>[http://www.bmi.bund.de/cln_156/sid_3D6CCA0DDB9A1148A6C9A3EE8DB940FC/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2010/04/eckpunkte_an_ds.html Datenschutz in der Arbeitswelt - Eckpunktepapier zum Beschäftigtendatenschutz.] Veröffentlichung des Bundesinnenministeriums vom 1. April 2010.</ref>
Am 4. September 2009 legte Bundesarbeitsminister [http://de.wikipedia.org/wiki/Olaf_Scholz Olaf Scholz] den Entwurf für ein ''Gesetz zum Datenschutz im Beschäftigungsverhältnis (Beschäftigtendatenschutzgesetz - BDatG)'' vor. Das geplante Gesetz sollte laut Scholz die bestehenden Vorschriften und Gerichtsurteile zum Beschäftigtendatenschutz vereinheitlichen und bestehende Lücken schließen.<ref>[http://www.bmas.de/coremedia/generator/37286/2009__09__04__datenschutzgesetz.html Scholz will Arbeitnehmer besser schützen.] Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 4. September 2009.</ref> Der Entwurf und seine Vorlage kurz vor der Bundestagswahl 2009 erfuhren sowohl Lob als auch Kritik.<ref>[http://www.tagesspiegel.de/wirtschaft/Datenschutz-Lidl-Telekom-Deutsche-Bahn;art271,2892089 Datenschutz auf die Schnelle.] Der Tagesspiegel, 5. September 2009.</ref> Die Koalitionsvereinbarung der zweiten Regierung Merkel sieht eine Erweiterung des Bundesdatenschutzgesetzes um einen eigenen Bereich Arbeitnehmerdatenschutz vor, ein separates Gesetz soll es nicht mehr geben. Anfang April 2010 brachte der Bundesinnenminister einen ersten Referentenentwurf zum erweiterten § 32 BDSG in die Ressortabstimmung ein, der einen eigenen Unterabschnitt ''Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses'' mit 14 Ziffern zum § 32 BDSG vorsieht<ref>[http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzestexte/Entwuerfe/Entwurf_Beschaeftigtendatenschutz.pdf Bundesminister des Innern: Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes]</ref>. Die Änderung der datenschutzrechtlichen Vorschriften in diesem Bereich wurde bereits länger diskutiert. Ziel ist es, die uneinheitliche Rechtsprechung der Arbeitsgerichte zu vereinen und so mehr Rechtssicherheit für Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu schaffen. Grundlage für die gesetzliche Ausgestaltung soll sowohl die betriebliche Praxis wie auch die bisher ergangene Rechtsprechung der Arbeitsgerichte sein.<ref>[http://www.bmi.bund.de/cln_156/sid_3D6CCA0DDB9A1148A6C9A3EE8DB940FC/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2010/04/eckpunkte_an_ds.html Datenschutz in der Arbeitswelt - Eckpunktepapier zum Beschäftigtendatenschutz.] Veröffentlichung des Bundesinnenministeriums vom 1. April 2010.</ref>


Das Bundeskabinett hat am 25. August 2010 den Entwurf des [[Gesetz zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes|Gesetzes zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes]] beschlossen.<ref>[http://www.bmi.bund.de/cln_156/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2010/08/beschaeftigtendatenschutz.html?nn=366856 Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes]</ref> Inzwischen ist am 15. Dezember 2010 die Bundestags-Drucksache 17/4230 <ref>*[http://drucksachen.bundestag.de Dokumentenserver des Deutschen Bundestages] – Der Deutsche Bundestag stellt Drucksachen und Plenarprotokolle ab der 7. Wahlperiode bereit.</ref> mit einem neuen, überarbeiten Entwurf eines Beschäftigtendatenschutzgesetzes erschienen.
Das Bundeskabinett hat am 25. August 2010 den Entwurf des Gesetzes zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes beschlossen.<ref>[http://www.bmi.bund.de/cln_156/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2010/08/beschaeftigtendatenschutz.html?nn=366856 Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes]</ref> Inzwischen ist am 15. Dezember 2010 die Bundestags-Drucksache 17/4230 <ref>*[http://drucksachen.bundestag.de Dokumentenserver des Deutschen Bundestages] – Der Deutsche Bundestag stellt Drucksachen und Plenarprotokolle ab der 7. Wahlperiode bereit.</ref> mit einem neuen, überarbeiten Entwurf eines Beschäftigtendatenschutzgesetzes erschienen.


=== Vorschläge des DGB ===
=== Vorschläge des DGB ===
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Tatsächlich hat die Blockade der Gesetzgebung zur Folge, dass viele Betriebsräte und Personalvertretungen auf ihren vermeintlichen Gewohnheitsrechten beharren und Lösungen zur besseren Informationsversorgung der Mitarbeiter in der täglichen Arbeit mit dem falschen Hinweis auf die informationelle Selbstbestimmung verweigern.  
Tatsächlich hat die Blockade der Gesetzgebung zur Folge, dass viele Betriebsräte und Personalvertretungen auf ihren vermeintlichen Gewohnheitsrechten beharren und Lösungen zur besseren Informationsversorgung der Mitarbeiter in der täglichen Arbeit mit dem falschen Hinweis auf die informationelle Selbstbestimmung verweigern.  


Kein Betrieb zeigt die Stärke, seine Interessen auf dem Klagewege vorweg durchzusetzen. Das behindert viele Lösungen mit Funkeinrichtungem, wie insbesondere mit [[RFID]]. Statt dessen gibt es eine Vielfalt vom Kameralösungen, deren Aufzeichnungen fortlaufend wieder gerichtlich untersagt werden, soweit die Kamerabilder keine laufenden Sicherungsmaßnahmen unterstützen.
Kein Betrieb zeigt die Stärke, seine Interessen auf dem Klagewege vorweg durchzusetzen. Das behindert viele Lösungen mit Funkeinrichtungen, wie insbesondere mit [[RFID]]. Statt dessen gibt es eine Vielfalt vom Kameralösungen, deren Aufzeichnungen fortlaufend wieder gerichtlich untersagt werden, soweit die Kamerabilder keine laufenden Sicherungsmaßnahmen unterstützen.


=== Videoüberwachung am Arbeitsplatz ===  
=== Videoüberwachung am Arbeitsplatz ===  


Eine Videoüberwachung durch den Arbeitgeber stellt wegen des mit ihr verbundenen Überwachungsdrucks einen erheblichen Eingriff in das allgemeine [[Persönlichkeitsrecht]] der betroffenen Arbeitnehmer dar. Deshalb ist sie nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig. Anerkannte Gründe für eine zulässige Videoüberwachung sind ein besonderes Sicherheitsbedürfnis (z. B. Videoüberwachung des Schalterraums einer Bank) sowie das Interesse des Arbeitgebers daran, von Arbeitnehmern begangene Straftaten (Diebstähle, Unterschlagungen, Sachbeschädigungen) aufzuklären. Der Arbeitgeber muss die Arbeitnehmer auf die Videoüberwachung hinweisen. Die Videoüberwachung unterliegt zudem der Mitbestimmung des Betriebsrats.
Eine Videoüberwachung durch den Arbeitgeber stellt wegen des mit ihr verbundenen Überwachungsdrucks einen erheblichen Eingriff in das allgemeine [[Persönlichkeitsrecht]] der betroffenen Arbeitnehmer dar. Deshalb ist sie nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig. Anerkannte Gründe für eine zulässige Videoüberwachung sind ein besonderes Sicherheitsbedürfnis (z.B. Videoüberwachung des Schalterraums einer Bank) sowie das Interesse des Arbeitgebers daran, von Arbeitnehmern begangene Straftaten (Diebstähle, Unterschlagungen, Sachbeschädigungen) aufzuklären. Der Arbeitgeber muss die Arbeitnehmer auf die Videoüberwachung hinweisen. Die Videoüberwachung unterliegt zudem der Mitbestimmung des Betriebsrats.


Das Bundesarbeitsgericht hat 2003 in einem Grundsatzurteil entschieden, dass auch eine heimliche Videoüberwachung im Einzelfall zulässig sein kann. Voraussetzung sei, dass "der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers besteht, weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts ausgeschöpft sind, die verdeckte Video-Überwachung praktisch das einzig verbleibende Mittel darstellt und insgesamt nicht unverhältnismäßig ist". Lägen diese Voraussetzungen vor, komme es nicht mehr darauf an, ob der Betriebsrat der Videoüberwachung vorab zugestimmt habe. <ref>[http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&Datum=2003-3-27&anz=7&pos=2&nr=9238&linked=urt Bundesarbeitsgericht], Urteil vom 27. März 2003, Aktenzeichen 2 AZR 51/02</ref>
Das Bundesarbeitsgericht hat 2003 in einem Grundsatzurteil entschieden, dass auch eine heimliche Videoüberwachung im Einzelfall zulässig sein kann. Voraussetzung sei, dass "der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers besteht, weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts ausgeschöpft sind, die verdeckte Video-Überwachung praktisch das einzig verbleibende Mittel darstellt und insgesamt nicht unverhältnismäßig ist". Lägen diese Voraussetzungen vor, komme es nicht mehr darauf an, ob der Betriebsrat der Videoüberwachung vorab zugestimmt habe. <ref>[http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&Datum=2003-3-27&anz=7&pos=2&nr=9238&linked=urt Bundesarbeitsgericht], Urteil vom 27. März 2003, Aktenzeichen 2 AZR 51/02</ref>
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Eine Videoüberwachung, mit der der Arbeitgeber ganz allgemein kontrollieren will, ob die Arbeitnehmer sich ordnungsgemäß verhalten und die gewünschte Leistung erbringen, ist in jedem Fall unzulässig. Die betroffenen Arbeitnehmer können sich einer derartigen Überwachung durch Arbeitsverweigerung entziehen.
Eine Videoüberwachung, mit der der Arbeitgeber ganz allgemein kontrollieren will, ob die Arbeitnehmer sich ordnungsgemäß verhalten und die gewünschte Leistung erbringen, ist in jedem Fall unzulässig. Die betroffenen Arbeitnehmer können sich einer derartigen Überwachung durch Arbeitsverweigerung entziehen.


Im März 2008 berichtete das Magazin ''Stern'' von heimlichen Überwachungsmaßnahmen bei der Discounterkette Lidl. Mitarbeiter und Kunden seien ohne ihr Wissen gefilmt und abgehört worden.<ref>[http://www.stern.de/wirtschaft/unternehmen/unternehmen/614772.html Der Lidl-Skandal.] Berichterstattung bei www.stern.de</ref> Das Unternehmen räumte ein, dass es„ mit Kameraanlagen und in Filialen mit extrem hohen Inventurverlusten zeitlich begrenzt mit Detekteien“ zusammenarbeite. Dies geschehe, um „durch Diebstahl verursachte Inventurverluste zu vermeiden“. Eine systematische Bespitzelung sei nicht gewollt gewesen.<ref>[http://www.lidl.de/cps/rde/xchg/lidl_de/hs.xsl/11530_39699.htm Lidl-Stellungnahme vom März 2008.]</ref> Im September 2008 verhingen die für Lidl zuständigen Aufsichtsbehörden für den Datenschutz Bußgelder in Höhe von insgesamt 1,462 Millionen Euro.<ref>Pressemitteilung des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 11. September 2008. [https://www.datenschutzzentrum.de/presse/20080911-bw-lidl-bussgeldverfahren.pdf PDF-Datei]</ref>
Im März 2008 berichtete das Magazin ''Stern'' von heimlichen Überwachungsmaßnahmen bei der Discounterkette Lidl. Mitarbeiter und Kunden seien ohne ihr Wissen gefilmt und abgehört worden.<ref>[http://www.stern.de/wirtschaft/unternehmen/unternehmen/614772.html Der Lidl-Skandal.] Berichterstattung bei www.stern.de</ref> Das Unternehmen räumte ein, dass es„ mit Kameraanlagen und in Filialen mit extrem hohen Inventurverlusten zeitlich begrenzt mit Detekteien“ zusammenarbeite. Dies geschehe, um „durch Diebstahl verursachte Inventurverluste zu vermeiden“. Eine systematische Bespitzelung sei nicht gewollt gewesen.<ref>[http://www.lidl.de/cps/rde/xchg/lidl_de/hs.xsl/11530_39699.htm Lidl-Stellungnahme vom März 2008.]</ref> Im September 2008 verhingen die für Lidl zuständigen Aufsichtsbehörden für den Datenschutz [[Bußgelder]] in Höhe von insgesamt 1,462 Millionen Euro.<ref>Pressemitteilung des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 11. September 2008. [https://www.datenschutzzentrum.de/presse/20080911-bw-lidl-bussgeldverfahren.pdf PDF-Datei]</ref>


== Netzwerke und PC-Überwachung ==
== Netzwerke und PC-Überwachung ==


Zugangsregeln und Zugriffsregeln gehören zur Datensicherheit unabdingbar dazu. Daher muss sich jeder Nutzer an einem sicheren Netzwerk identifizieren. Ein anonymer Zugriff ist in der regel nicht erlaubt, die Zugriffe auf schutzwürdige und gesicherte Daten und Änderungen daran werden zudem einzeln protokolliert. Das fordert bereits das international genormte Vorgehensmodell nach [http://de.wikipedia.org/wiki/ISO_15408 ISO 15408] (Common Criteria).
Zugangsregeln und Zugriffsregeln gehören zur Datensicherheit unabdingbar dazu. Daher muss sich jeder Nutzer an einem sicheren Netzwerk identifizieren. Ein anonymer Zugriff ist in der Regel nicht erlaubt, die Zugriffe auf schutzwürdige und gesicherte Daten und Änderungen daran werden zudem einzeln protokolliert. Das fordert bereits das international genormte Vorgehensmodell nach [http://de.wikipedia.org/wiki/ISO_15408 ISO 15408] (Common Criteria).


Regelungen in Bezug auf die Überwachung der PC-Tätigkeiten von Arbeitnehmern finden sich unter Anderem in der Bildschirmarbeitsverordnung und im Betriebsverfassungsgesetz. Gemäß Ziffer 22 des Anhangs zur Bildschirmarbeitsverordnung darf ''„[o]hne Wissen der Benutzer […] keine Vorrichtung zur qualitativen oder quantitativen Kontrolle verwendet werden“''. Damit ist dem Arbeitgeber ein heimlicher Einsatz von Überwachungssoftware und -hardware wie beispielsweise Keyloggern verboten. [http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__87.html § 87 Absatz 1 Nr. 6 des Betriebsverfassungsgesetzes] bestimmt darüber hinaus, dass ''„Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen“'', der Mitbestimmung des Betriebsrats bzw. im öffentlichen Dienst des Personalrats, vgl. [http://www.gesetze-im-internet.de/bpersvg/__75.html §75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG] unterliegen.
Regelungen in Bezug auf die Überwachung der PC-Tätigkeiten von Arbeitnehmern finden sich unter Anderem in der Bildschirmarbeitsverordnung und im Betriebsverfassungsgesetz. Gemäß Ziffer 22 des Anhangs zur Bildschirmarbeitsverordnung darf ''„[o]hne Wissen der Benutzer […] keine Vorrichtung zur qualitativen oder quantitativen Kontrolle verwendet werden“''. Damit ist dem Arbeitgeber ein heimlicher Einsatz von Überwachungssoftware und -hardware wie beispielsweise Keyloggern verboten. [http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__87.html § 87 Absatz 1 Nr. 6 des Betriebsverfassungsgesetzes] bestimmt darüber hinaus, dass ''„Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen“'', der Mitbestimmung des Betriebsrats bzw. im öffentlichen Dienst des Personalrats, vgl. [http://www.gesetze-im-internet.de/bpersvg/__75.html §75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG] unterliegen.
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== Weblinks ==
== Weblinks ==
* [http://www.bfdi.bund.de/cln_111/DE/Themen/Arbeit/Arbeitnehmerdatenschutz/arbeitnehmerdatenschutz_node.html Informationsseite des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit]
* [https://www.bfdi.bund.de/DE/Datenschutz/Themen/Arbeit_Bildung/arbeit_bildung-node.html Informationsseite BfDI]
* [https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Datenschutz/submenu_Datenschutzrecht/Inhalt/Personalwesen/index.php Informationsseite der  Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen]
* [https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Datenschutz/submenu_Datenschutzrecht/Inhalt/Personalwesen/index.php Informationsseite LDI Nordrhein-Westfalen]
* [http://www.datenschutz.de/themen/?catchid=10105&score=1 Thema „Arbeitnehmerdatenschutz“ beim Virtuellen Datenschutzbüro]
* [http://www.datenschutz.de/themen/?catchid=10105&score=1 Thema „Arbeitnehmerdatenschutz“ beim Virtuellen Datenschutzbüro]
* [http://www.onlinerechte-fuer-beschaeftigte.de www.onlinerechte-fuer-beschaeftigte.de] Kampagne von DGB, ver.di und IG Metall für ein Arbeitnehmerdatenschutzgesetz
* [http://www.fh-giessen-friedberg.de/zaftda/ Zentralarchiv für Tätigkeitsberichte des Bundes- und der Landesdatenschutzbeauftragten und der Aufsichtsbehörden für den Datenschutz - ZAfTDa]
* [http://www.fh-giessen-friedberg.de/zaftda/ Zentralarchiv für Tätigkeitsberichte des Bundes- und der Landesdatenschutzbeauftragten und der Aufsichtsbehörden für den Datenschutz - ZAfTDa]
* [http://www.arbeitnehmerdatenschutz.de Der aktuelle Gesetzesentwurf zum Beschäftigtendatenschutz mit entsprechenden Kommentaren und Urteilen]
* [http://www.arbeitnehmerdatenschutz.de Der Gesetzesentwurf zum Beschäftigtendatenschutz mit entsprechenden Kommentaren und Urteilen]


== Quellen ==
== Quellen ==
<references/>
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[[Kategorie:Datenschutzrecht]]
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