Bundesdatenschutzgesetz alte Fassung

Erster Abschnitt - Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen

§ 9a Datenschutzaudit

Zur Verbesserung des Datenschutzes und der Datensicherheit können Anbieter von Datenverarbeitungssystemen und -programmen und datenverarbeitende Stellen ihr Datenschutzkonzept sowie ihre technischen Einrichtungen durch unabhängige und zugelassene Gutachter prüfen und bewerten lassen sowie das Ergebnis der Prüfung veröffentlichen. Die näheren Anforderungen an die Prüfung und Bewertung, das Verfahren sowie die Auswahl und Zulassung der Gutachter werden durch besonderes Gesetz geregelt.



BDSG a.F.  |  § 9 BDSG a.F.  «  § 9a BDSG  »  § 10 BDSG a.F.


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