6b BDSG a.F. Kommentar Beispiele

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§ 6b Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen


   

Beispiele für öffentlich zugängliche Räume

  • Selbstbedienungsbereiche von Banken und Sparkassen, die außerhalb der Öffnungszeiten nur mit einer Kunden- oder EC-Karte betreten werden können
  • Verkaufsbereiche von Geschäften, Kaufhäusern und Tankstellen
  • Einkaufspassagen, Restaurants und Cafes
  • Schalterhallen von Banken, Hotelfoyers, Flughäfen
  • Schwimmbäder
  • Bahnhofshallen und Bahnsteige
  • Fußgängerzonen, öffentliche Gärten
  • Spielplätze
  • Flughafenbereiche, die nur mit einer Bordkarte zugänglich sind
  • Museen
  • Videokamera auf Privatgrundstück, die regelmäßig auch Teile des öffentlichen Verkehrsraums oder Nachbargrundstücke erfasst


Beispiele für fehlende Anwendbarkeit

mangels öffentlich zugänglichen Raums

  • Firmen- und Werksgelände, Betriebsstätten, Produktionsbereiche, Lager- und Personalräume sowie Büros und Arbeitsplätze ohne Publikumsverkehr.
  • Arbeitsplätze, wenn diese sich in nicht öffentlich zugänglichen Bereichen befinden
  • dem Personal vorbehaltener und Kunden nicht zugänglich gemachter Kassen- oder Schalterbereich

wegen persönlich-privaten Charakters

  • Kamera-Monitoring-Prinzip (ohne Aufzeichnung) zur Zugangskontrolle bei privaten Wohnungen ohne Erfassung des öffentlichen Verkehrsraums
  • Klingelkamera an privatem Wohnungszugang mit nur kurzzeitiger Beobachtung nach Betätigen des Klingelknopfes

mangels anderer Voraussetzungen

  • akustische Überwachung

     
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