BDSG a.F. Kommentare und Erläuterungen

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Version vom 27. Mai 2018, 17:26 Uhr von Teclador (Diskussion | Beiträge) (Anpassung alte Fassung)
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§ 6b Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen

§ 6b Text

(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie

  1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
  2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
  3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke

erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.

(2) Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.

(3) Die Verarbeitung oder Nutzung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.

(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, ist diese über eine Verarbeitung oder Nutzung entsprechend den §§ 19a und 33 zu benachrichtigen.

(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

Beispiele für öffentlich zugängliche Räume

  • Selbstbedienungsbereiche von Banken und Sparkassen, die außerhalb der Öffnungszeiten nur mit einer Kunden- oder EC-Karte betreten werden können
  • Verkaufsbereiche von Geschäften, Kaufhäusern und Tankstellen
  • Einkaufspassagen, Restaurants und Cafés
  • Schalterhallen von Banken, Hotelfoyers, Flughäfen
  • Schwimmbäder
  • Bahnhofshallen und Bahnsteige
  • Fußgängerzonen, öffentliche Gärten
  • Spielplätze
  • Flughafenbereiche, die nur mit einer Bordkarte zugänglich sind
  • Museen
  • Videokamera auf Privatgrundstück, die regelmäßig auch Teile des öffentlichen Verkehrsraums oder Nachbargrundstücke erfasst


Beispiele für fehlende Anwendbarkeit

mangels öffentlich zugänglichen Raums

  • Firmen- und Werksgelände, Betriebsstätten, Produktionsbereiche, Lager- und Personalräume sowie Büros und Arbeitsplätze ohne Publikumsverkehr.
  • Arbeitsplätze, wenn diese sich in nicht öffentlich zugänglichen Bereichen befinden
  • dem Personal vorbehaltener und Kunden nicht zugänglich gemachter Kassen- oder Schalterbereich

wegen persönlich-privaten Charakters

  • Kamera-Monitoring-Prinzip (ohne Aufzeichnung) zur Zugangskontrolle bei privaten Wohnungen ohne Erfassung des öffentlichen Verkehrsraums
  • Klingelkamera an privatem Wohnungszugang mit nur kurzzeitiger Beobachtung nach Betätigen des Klingelknopfes

mangels anderer Voraussetzungen

  • akustische Überwachung


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Dieser Text wurde aus dem Datenschutz-Wiki der BfDI übernommen. Bearbeitungen vor dem 16.April 2016 stehen unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung 3.0 Deutschland.