BDSG a.F. Kommentare und Erläuterungen

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§ 6b Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen

Absatz 5 Text

(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

Löschung

In zwei Fällen verlangt Absatz 5 eine unverzügliche Löschung der im Rahmen einer Videoüberwachung gespeicherten personenbezogenen Daten, so

  • wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder
  • wenn schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

Die Regelung ist für den Fall einer rechtmäßig erfolgten Aufnahme eine Spezialvorschrift. Die allgemeinen Löschungsvorschriften des BDSG sind daneben unanwendbar. Bei rechtswidriger Aufnahme verbleibt es bei der Anwendung der allgemeinen Regelungen der § 20 Abs. 2 Nr. 1 und § 35 Abs. 2 Nr. 1.

Der Zweck ist ausschließlich derjenige, der vorab festzulegen war. War der Zweck die Aufklärung eines Vorfalls, so sind die Daten zu löschen, die zur Aufklärung nicht oder nicht mehr beitragen können.

Die verantwortlichen Stelle ist verpflichtet, in angemessenen Zeitabständen zu prüfen, ob das angefallene Materials zur Zweckerreichung noch geeignet ist und benötigt wird.

Die Löschung ist unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB) vorzunehmen, d. h. in der Regel binnen ein bis zwei Tagen.

Stehen einer weiteren Speicherung schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen entgegen, so sind die Daten zu löschen, selbst wenn sie zur Erreichung des Zwecks noch benötigt werden.. Erfasst werden hier solche Fälle, bei denen zum Zeitpunkt der Aufnahme die Interessen der Betroffenen noch nicht überwogen - sonst wäre schon die Löschung wegen Unzulässigkeit der Aufnahme geboten - aber sich später Umstände ergeben haben, die eine andere Bewertung erfordern. So kann

  • das Bildmaterial unerwartet sensibel sein.
  • eine Verdachtsentlastung eingetreten sein oder
  • wegen einer unangemessenen Dauer die weitere Aufbewahrung unzumutbar geworden.


Eine Löschung muss allerdings unterbleiben, wenn ein überwiegendes berechtigtes Interesse der betroffenen Person(en) erkennbar ist – etwa weil sie das Material als Entlastungsbeweis benötigt.

Bei der Videoüberwachung in öffentlichen Verkehrsmitteln ist das Material bei einer anlassunabhängigen Aufzeichnung in der Regel binnen 48 Stunden zu löschen. Auch im Handel kann diese Frist als Orientierung dienen, wobei aber die jeweiligen organisatorischen Bedingungen, wie die Betriebsgröße und der Kassenabrechnungsrhythmus, eine Rolle spielen.

Gelöscht sind Daten, wenn sie unkenntlich gemacht sind (§ 3 Abs. 4 Nr. 5).  

Online-Kommentare

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Bundesdatenschutzgesetz


Dieser Text wurde aus dem Datenschutz-Wiki der BfDI übernommen. Bearbeitungen vor dem 16.April 2016 stehen unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung 3.0 Deutschland.