6b BDSG a.F. Kommentar Absatz 4: Unterschied zwischen den Versionen

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Korrektur §
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Werden durch die Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so ist sie zu benachrichtigen, denn sie kann nur durch diese Kenntnis ihre Rechte geltend machen. Die Person muss bestimmt sein; ihr bloße Bestimmbarkeit reicht hier nicht, auch nicht eine Vermutung. Wann und aufgrund welcher Informationen die Bestimmung erfolgt ist, spielt keine Rolle.  
Werden durch die Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so ist sie zu benachrichtigen, denn sie kann nur durch diese Kenntnis ihre Rechte geltend machen. Die Person muss bestimmt sein; ihr bloße Bestimmbarkeit reicht hier nicht, auch nicht eine Vermutung. Wann und aufgrund welcher Informationen die Bestimmung erfolgt ist, spielt keine Rolle.  


Die Benachrichtigung hat entsprechend § 19a {{bdsgl|19a}}
Die Benachrichtigung hat entsprechend {{bdsgl|19a}} (bei öffentlichen Stellen) bzw. entsprechend {{bdsgl|33}} (bei nicht-öffentlichen Stellen) zu erfolgen. Dabei sind mitzuteilen:
(bei öffentlichen Stellen) bzw. entsprechend § 33 {{bdsgl|33}} (bei nicht-öffentlichen Stellen) zu erfolgen. Dabei sind mitzuteilen:
* die Tatsache der erfolgten Videoüberwachung und  
* die Tatsache der erfolgten Videoüberwachung und  
* die Tatsache der Aufzeichnung der Daten  
* die Tatsache der Aufzeichnung der Daten  
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Eine bestimmte Form der Benachrichtigung ist nicht vorgeschrieben. In aller Regel wird nur eine schriftliche (auch elektronische) Mitteilung in Betracht kommen.
Eine bestimmte Form der Benachrichtigung ist nicht vorgeschrieben. In aller Regel wird nur eine schriftliche (auch elektronische) Mitteilung in Betracht kommen.


Eine nicht erfolgte, nicht richtige oder nicht vollständige Benachrichtigung nach § 33 {{bdsg|33|1}} ist nach § 43 {{bdsgl|43|1||8}} ordnungswidrig.
Eine nicht erfolgte, nicht richtige oder nicht vollständige Benachrichtigung nach {{bdsg|33|1}} ist nach {{bdsgl|43|1||8}} ordnungswidrig.


 
 
 
 
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