BDSG a.F. Kommentare und Erläuterungen

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Version vom 27. Mai 2018, 17:26 Uhr von Teclador (Diskussion | Beiträge) (Anpassung alte Fassung)
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§ 6b Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen

Absatz 3 Text

(3) Die Verarbeitung oder Nutzung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.

Zulässigkeit der Verarbeitung und Nutzung

Absatz 3 regelt, getrennt für die verschiedenen Verarbeitungsphasen, die Zulässigkeit des Umgangs mit den durch Videoüberwachung gewonnenen Daten.

Zweckbindung (Satz 1)

Satz 1 erlaubt die Verarbeitung und Nutzung nur, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Maßgeblich ist also der der Maßnahme zugrunde liegende, vorab festgelegte Beobachtungszweck. Aus den unterschiedlichen Zwecken ergeben sich auch unterschiedliche Zeitspannen der Speicherung.

Eine rückwirkende Zweckerweiterung ist nicht möglich.

Die Verarbeitung und Nutzung sind nicht zulässig, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Die Grundsätze der Abwägung sind die gleichen wie bei der Maßnahme nach Satz 1. Ebenso wie dort ist insbesondere der Charakter des Bildmaterials zu berücksichtigen.

Zweckänderung (Satz 2)

Von der Zweckbindung des Satz 1 darf nach Satz 2 in zwei Fällen abgewichen werden:

  • soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit oder
  • soweit es Verfolgung von Straftaten

erforderlich ist. Die Regelung entspricht der des § 28 Abs. 2 Nr. 2.

Der praktisch wichtigste Anwendungsfall ist die Übergabe von Bildmaterial an die zuständigen staatlichen Behörden, also an die Polizei- und Ordnungsbehörden für die Aufgaben der Gefahrenabwehr und an Polizei oder Staatsanwaltschaft für die Strafverfolgung. Eine Übermittlung an Private erlaubt Satz 2 nicht.

Andere Rechtfertigungen für eine Zweckänderung erkennt das Gesetz nicht an. Weder berechtigte Interessen noch ein rechtliches Interesse, etwa an der Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche, können die Zweckbindung überwinden.


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Bundesdatenschutzgesetz


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