6b BDSG a.F. Kommentar Absatz 2: Unterschied zwischen den Versionen

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(2) Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.
(2) Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.

Aktuelle Version vom 27. Mai 2018, 18:03 Uhr

§ 6b Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen

Absatz 2 Text

(2) Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.

Hinweispflicht

Nach Absatz 2 sind der Umstand der Videobeobachtung und die hierfür verantwortliche Stelle durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen. Eine heimliche Videoüberwachung wird damit schlechthin ausgeschlossen. Die Regelung garantiert den Betroffenen die Gelegenheit zur Kenntnisnahme von der Maßnahme und damit die Möglichkeit, der Wahrnehmung ihrer Rechte.

Erkennbar-Machen des Umstands der Videoüberwachung bedeutet, dass mitzuteilen sind

  • die Tatsache, dass Videotechnik überwacht wird,
  • welcher räumliche Bereich erfasst wird und
  • die Bezeichnung der verantwortlichen Stelle.

Dies soll dem Adressaten ermöglichen, der Überwachung auszuweichen oder ihr Verhalten darauf einzustellen. Die Mitteilung weiterer Details, wie der Standorte der Kameras und der Art der Aufnahme, Speicherung und Auswertung, wird nicht gefordert

Auch die verantwortliche Stelle ist erkennbar zu machen, das heißt zu benennen. Verantwortlich ist nach § 3 Abs. 7 die Stelle, die personenbezogene Daten aus der Beobachtung erhebt, verarbeitet oder nutzt. Sie muss als solche gekennzeichnet sein, etwa durch die Bezeichnung als "verantwortlich", "Betreiber" oder "Videoüberwachung durch..."). Bei Durchführung per Auftragsdatenverarbeitung ist der Auftraggeber zu bezeichnen, die beauftragte Stelle kann als solche zusätzlich genannt werden.

Notwendige Angaben sind

  • Name (z.B. Firmenname oder Bezeichnung der öffentlichen Stelle) und
  • Postanschrift.

Ein Postfach genügt nicht. Bei zentraler Überwachung vieler Objekte, wie in Bahnhöfen oder Ladenpassagen empfiehlt sich die zusätzliche Benennung einer Anlaufstelle vor Ort. Die Benennung der verantwortlichen Stelle durch entsprechenden Text ist entbehrlich, wenn diese nach Lage der Dinge für die Betroffenen eindeutig feststeht, wie etwa bei einer Videoüberwachung in einer Bank oder einem überschaubaren Einzelhandelsgeschäft.

Geeignete Maßnahmen sind vor allem Hinweisschilder. Dabei empfiehlt sich die Verwendung von Piktogrammen und je nach Situation von mehrsprachigem Text.

Die Hinweise müssen leicht, d.h. ohne besonderen Suchaufwand wahrnehmbar sein. Die erforderliche Größe und Anzahl und ihre Anordnung im Raum richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten.

Die Erkennbarkeit muss vor, spätestens bei Betreten des überwachten Bereichs gewährleistet sein. Die Sichtbarkeit einer Überwachungseinrichtung als solche genügt deshalb in der Regel nicht.

Nur wenn der Hinweispflicht genügt wird, kann eine Maßnahme auf § 6b gestützt werden. Ausnahmen sind nicht vorgesehen. Unter Verstoß gegen die Hinweispflicht - und damit heimlich - gefertigte Aufzeichnungen unterliegen in der Regel einem Beweisverwertungsverbot.

Die Verletzung der Hinweispflicht ist nicht von einer Sanktion bedroht. Die Aufsichtsbehörde kann das Anbringen von Hinweisen nicht anordnen, sie kann aber gegen die - mangels Kenntlichmachung - rechtswidrige Datenerhebung und -verarbeitung vorgehen.    

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Dieser Text wurde aus dem Datenschutz-Wiki der BfDI übernommen. Bearbeitungen vor dem 16.April 2016 stehen unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung 3.0 Deutschland.