6b BDSG a.F. Kommentar Absatz 1: Unterschied zwischen den Versionen

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{{komm_abstext||A=1|T=(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie  
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# zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,  
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