6b BDSG a.F. Kommentar Absatz 1: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 17. April 2016, 12:32 Uhr

§ 6b Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen

Absatz 1 Text

(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie

  1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
  2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
  3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke

erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.

Zulässigkeit

Nach Absatz 1 der Vorschrift ist das Beobachten öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen nur zulässig, soweit es zur Erreichung eines der drei genannten Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Speicherung, Übermittlung und Nutzung sind in den Absätzen 3, 4 und 5 geregelt.

Beobachtung

„Beobachtung“ bedeutet Sehen oder Sichtbarmachen von Objekten und/oder Vorgängen. Erfolgt sie mit Hilfe einer optisch-elektronischen Einrichtung, so bezeichnet das Gesetz dies als "Videoüberwachung". Typisch sind die Elemente der Aufzeichnung, Übertragung und der Auswertung, also der Realisierung der Überwachung. Die Aufzeichnung ist aber nicht begriffsnotwendig. Die Auswertung muss bezweckt sein. Es genügt aber, dass die verantwortliche Stelle die Voraussetzungen für eine Auswertung schafft, auch wenn diese erst später oder nur unter bestimmten Bedingungen stattfinden soll. Wie im Abschnitt Anwendungsbereich erläutert, kann die Signalverarbeitung ebenso analog stattfinden. Erfolgt also eine Bildübertragung ohne Aufzeichnung (Kamera-Monitor-System), so genügt es, dass die Möglichkeit der Beobachtung mit Hilfe des Monitors geschaffen wurde.

"Beobachten" enthält begrifflich ein Moment der Dauer. Diese kann sich durch zeitlich andauernde oder durch wiederholte Aktivität ergeben. Eine einmalige Aktion, etwa die Aufnahme von Straßenfronten durch ein vorbeifahrendes Fahrzeug, genügt nicht. Werden dagegen Aufnahmen in Zeitintervallen gemacht oder durch Bewegungsmelder ausgelöst, so ist von einem Beobachten auszugehen.


Gegenstand der Beobachtung müssen personenbezogene (einschließlich personenbeziehbarer) Daten sein. Dies steht zwar nicht ausdrücklich im Gesetz, ergibt sich aber aus dem Regelungszusammenhang. Die Identifizierbarkeit einer Person wird sich oft aus der Erkennbarkeit der Gesichtszüge ergeben. Es genügt aber auch, wenn Kleidung, Gepäck oder Körpersprache den Betroffenen bestimmen oder aus dem örtlich-zeitlichen Kontext auf ihn geschlossen werden kann. Nur wenn durch technische Maßnahmen die Erkennbarkeit von Personen ausgeschlossen ist, etwa durch die Einstellung der Bildauflösung, fehlt es an der Erhebung von personenbezogenen Daten.

Zulässige Zwecke

Die Beobachtung ist nach Absatz 1 nur zulässig, soweit sie

  • zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen (Nr. 1)
  • zur Wahrnehmung des Hausrechts (Nr. 2) oder
  • zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke (Nr. 3)

erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.

Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen (Abs. 1 Nr. 1)

Nr. 1 berechtigt nur öffentliche Stellen. Wie in den § 13 bis § 16 wird an die in der Zuständigkeit der jeweils verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben angeknüpft. Auf die Kommentierung dieser Vorschriften wird verwiesen.

Die Videoüberwachung muss nicht selbst unmittelbar der Aufgabenerfüllung dienen. Es genügt auch, wenn die Videoüberwachung die Funktionsfähigkeit der Stelle absichert, etwa als Maßnahme der Zugangskontrolle oder der Gebäudesicherung.

Auf Bild- und Videoaufnahmen durch Polizeibehörden und Nachrichtendienste ist § 6b nicht anwendbar, da die bereichspezifischen Regelungen vorgehen.

Hausrecht (Abs. 1 Nr. 2)

Die Beobachtung mit optisch-elektronischen Einrichtungen ist nach Nr. 2 zur Wahrnehmung des Hausrechts zulässig. Auf ihr Hausrecht können sich öffentliche und nicht-öffentliche Stellen stützen. Es beinhaltet die Befugnis, darüber zu entscheiden, wer bestimmte Gebäude oder ein befriedetes Besitztum betreten und darin verweilen darf. Der Inhaber des Hausrechts ist berechtigt, die zum Schutz des Objekts und der sich darin aufhaltenden Personen sowie die zur Abwehr unbefugten Betretens erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Er kann Störer verweisen und ein Hausverbot aussprechen..

Für den öffentlichen Bereich wird das Hausrecht durch den Widmungszwecks der Räume oder Gebäude oder durch die wahrgenommen Verwaltungsaufgaben näher bestimmt. Im Zivilrecht ergibt sich das Hausrecht allgemein aus den Abwehransprüchen des Eigentümers und des Besitzers (§§ 858 ff., 904, 1004 BGB).

Eine Videoüberwachung kann der präventiven Wahrnehmung des Hausrechts dienen, etwa um Diebstählen oder Sachbeschädigungen vorzubeugen. Ebenso kann sie der Beweissicherung dienen, etwa für Schadensersatzansprüche oder Strafanzeigen.

Wahrnehmung berechtigter Interessen (Abs. 1 Nr. 3)

Die Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke (Nr. 3) ist ausschließlich ist nicht-öffentliche Stellen vorbehalten. Das Kriterium des berechtigten Interesses ist § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 entlehnt. Die Auslegungsgrundsätze zu dieser Vorschrift können herangezogen werden.

Danach kann jedes tatsächliche Interesse wirtschaftlicher oder ideeller Art ein berechtigtes Interesse sein. Es muss objektiv begründet sein, d.h. sich aus der konkreten Sachlage ergeben. Bei einer Videoüberwachung als Selbstzweck, also etwa aus Neugierde, Voyeurismus oder als Hobby, besteht kein berechtigtes Interesse.

Bei einer Videoüberwachung zur Gefahrenabwehr besteht regelmäßig ein berechtigtes Interesse. Dies gilt etwa für den Schutz vor Schmierereien und Vandalismusschäden, dem Schutz vor Diebstählen oder dem Missbrauch von Geldautomaten. Bei vernünftiger Würdigung kann auch eine abstrakte Gefahrenlage ausreichen, also eine Situation, in der noch keine konkrete Gefährdung besteht.

Das berechtigte Interesse erstreckt sich auch darauf, Ansprüche wegen verletzter Rechte verfolgen und ggf. Strafanzeige erstatten zu können.


Das Gesetz kennt nur Zwecke an, die vorab konkret festgelegt worden sind. Allgemeine Umschreibungen, wie „zur Gefahrenabwehr“ oder „zur Verfolgung von Straftaten“ reichen dazu nicht aus. Die Zweckbestimmung ist im Verzeichnis nach § 4e zu dokumentieren. Ein Abgehen vom festgelegten Zweck ist nach Abs. 3 Satz 2 nur unter engen Voraussetzungen zulässig.

Die verantwortliche Stelle muss der Aufsichtsbehörde auf Verlangen die Zweckfestlegung zu deren Überzeugung darlegen. Dies wird nur bei schriftlicher Festlegung gelingen. Auch im Streit mit Betroffenen liegt die Beweislast für eine korrekte Festlegung bei der verantwortlichen Stelle; ohne schriftliche Unterlagen würde der Beweis schwer fallen.

Erforderlichkeit

Die Überwachungsmaßnahmen müssen für die Erreichung eines der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Zwecke erforderlich sein. Dies ist der Fall, wenn

  • der festgelegte Zweck mit der Überwachung erreicht werden kann und
  • es kein anderes, gleich wirksames, aber für die Rechte der Betroffenen weniger einschneidendes Mittel gibt. Dies ist im Einzelfall nach den konkreten Umständen zu beurteilen.

Eine Videoüberwachung zwecks Abschreckung von Störern oder Straftätern muss in ihrer Gestaltung tatsächlich dazu geeignet sein. Eine Überwachungsanlage zwecks Beweissicherung muss geeignete und verwertbare Beweise hervorbringen. Ausreichend ist es aber, wenn die Maßnahme die Erreichung des verfolgten Zwecks fördert, auch wenn sie ihn nicht umfassend erreichen kann.

Wenn ein milderes Mittel zu Gebote steht, das zu ergreifen der verantwortlichen Stelle zumutbar ist, so entfällt die Erforderlichkeit der Videoüberwachung, auch wenn sie grundsätzlich geeignet ist, den Zweck der Überwachung zu erreichen.

Die Erforderlichkeit ist mithin nur zu bejahen, wenn es keine objektiv zumutbare Alternative für die verantwortliche Stelle gibt. So können physische Maßnahmen gegen Diebstahl oder organisatorische Maßnahmen der Zugangskontrolle nach Lage der Dinge zumutbare Alternativen darstellen.

Auch die Art des Einsatzes der Videoüberwachung muss dem Erforderlichkeitsgrundsatz entsprechen. Die Überwachung darf nur da, wo sie erforderlich ist, und nur zu Zeiten, in denen sie erforderlich ist, erfolgen. Die gesamte technische Konfiguration muss im Sinne einer Minimierung der Überwachung ausgerichtet werden, solange die Zweckerreichung nicht geschmälert wird.

Interessenabwägung

Auch eine erforderliche Videoüberwachung ist unzulässig, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Bereits entsprechende Anhaltspunkte genügen. Erst wenn sie ausgeräumt sind, wird die Maßnahme zulässig. Hierzu kann die verantwortliche Stelle den Sachverhalt näher aufklären und sich dabei eventuell vergewissern, dass die Belange der Betroffenen doch nicht überwiegen. Auch kann sie Änderungen vornehmen, die zu einem anderen Abwägungsergebnis führen. Diese können die Umstände der Aufnahme betreffen, aber auch die Aufklärung des potentiell betroffenen Personenkreises.

Um das "Überwiegen" zu prüfen, ist eine umfassende Abwägung der Interessen der verantwortlichen Stelle und der voraussichtlich Betroffenen vorzunehmen. Diese hat sich an den konkreten Umständen des Einzelfalls zu orientieren. Das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne erfordert, dass die Schwere des Eingriffs in die Grundrechte der Betroffenen nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der verfolgten Zwecke steht.


Für die Beurteilung der Eingriffsintensität sind vor allem folgende Faktoren zu beachten:

  • Art der erfassten Informationen (Informationsgehalt)
  • Umfang der erfassten Informationen (Informationsdichte, zeitliches und räumliches Ausmaß)
  • Interessenlage der betroffenen Personengruppen
  • Vorhandensein von Ausweichmöglichkeiten
  • Dauer der Speicherung der erhobenen Daten
  • Art und Umfang der Verwertung der erhobenen Daten.

Kritisch zu sehen sind insoweit aufgrund ihres Zwangscharakters insbesondere flächendeckende und permanente Überwachungssysteme. Die permanente und lückenlose Überwachung eines bestimmten Raumes, der sich eine betroffene Person nicht entziehen kann, stellt einen weiter reichenden Eingriff dar, als eine nur zeitweise Beobachtung, die nur Teilbereiche des Raumes erfasst. Dies ist beispielsweise bei der Videoüberwachung öffentlicher Verkehrsmittel relevant, da die Fahrgäste in der Regel auf deren Nutzung angewiesen sind und nur bedingt auf andere Verkehrsmittel ausweichen können. Sind keine überwachungsfreien Zonen vorgesehen, bestehen regelmäßig Anhaltspunkte für ein Überwiegen schutzwürdiger Interessen der betroffenen Personen. Derartige Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung können allenfalls zum Schutz von Rechtsgütern erheblichen Gewichts (z.B. Schutz vor Gewalt gegen Personen) und bei Vorliegen einer besonderen Gefährdungslage gerechtfertigt sein. Die Videoüberwachung muss sich demzufolge auf bestimmte Linien oder Verkehrsmittel beschränken. Eine flächendeckende Überwachung des gesamten Verkehrsnetzes wäre unverhältnismäßig. Vergleichbare Erwägungen sind auch bei der Überwachung von Bahnhöfen anzustellen, soweit davon alle Ein- und Ausgänge, Bahnsteige sowie die Schließfachbereiche erfasst werden und damit eine unbeobachtete Nutzung praktisch nicht mehr möglich ist.


Bei Zugangswegen und Eingängen zu Wohngebäuden bestehen gegenüber einer Dauerkontrolle regelmäßig Anhaltspunkte dafür, dass schutzwürdige Interessen der Hausbewohner überwiegen. Sie können der Kontrolle nicht entgehen und müssen hinnehmen, dass wesentliche Elemente ihrer privaten Lebensführung erfasst werden.

Der Gesichtspunkt des ständigen Überwachungsdrucks lässt das schutzwürdige Interesse von Arbeitnehmern gegenüber einer ständigen Videoüberwachung ihres Arbeitsplatzes regelmäßig überwiegen.

Eine verdeckte Videoüberwachung kann nicht auf § 6b gestützt werden, wie sich auch aus der Hinweispflicht nach Absatz 3 ergibt.

Schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen weiterhin regelmäßig, wenn besondere (sensitive) Daten nach § 3 Abs. 9 (z.B. Religionszugehörigkeit, Gesundheitsdaten) gewonnen oder Einblicke in die Privat- oder Intimsphäre genommen werden. Eine Überwachung von Toiletten, Umkleidekabinen, Duschen oder Saunen sowie von ärztlichen Behandlungsräumen scheidet damit aus. Eine permanente Überwachung einer Person mit einer mobilen Kamera wird durch § 6b nicht erlaubt, ebenso wenig wie eine Maßnahme mit dem Zweck, ein Bewegungs- oder Verhaltensprofil einer Personen zu erstellen.  

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Dieser Text wurde aus dem Datenschutz-Wiki der BfDI übernommen. Bearbeitungen vor dem 16.April 2016 stehen unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung 3.0 Deutschland.