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Im geschäftlichen Sektor gehören zu den nicht öffentlich zugänglichen Räumen alle Bereiche ohne Publikumsverkehr, also typischerweise '''Firmen- und Werksgelände''', Betriebsstätten, Produktionsbereiche, Lager, Personalräume, Arbeitsplätze in Verwaltung und Produktion. '''Wohngebäude''' einschließlich der Grundstücke und der Verkehrs- und Funktionsräume (Flure, Treppenhäuser, Tiefgaragen, Keller), dienen im Allgemeinen nur Zwecken der Bewohner und ihrer Besucher und sind generell nicht für einen öffentlichen Zugang bestimmt. Lediglich ein jedermann zugänglicher '''Eingangsbereich''' vor der Haustür oder der Tür zum Betreten des Grundstücks ist öffentlich zugänglich, wenn er auf oder an einem öffentlich zugänglichen Weg liegt. Eingangsbereiche und Aufgänge in Gebäuden, in welchen auch Nutzungen mit Publikumsverkehr bestehen (z.B. Arztpraxen, Rechtsanwaltskanzleien, Geschäfte), sind während der Betriebszeiten öffentlich zugänglich.
Im geschäftlichen Sektor gehören zu den nicht öffentlich zugänglichen Räumen alle Bereiche ohne Publikumsverkehr, also typischerweise '''Firmen- und Werksgelände''', Betriebsstätten, Produktionsbereiche, Lager, Personalräume, Arbeitsplätze in Verwaltung und Produktion. '''Wohngebäude''' einschließlich der Grundstücke und der Verkehrs- und Funktionsräume (Flure, Treppenhäuser, Tiefgaragen, Keller), dienen im Allgemeinen nur Zwecken der Bewohner und ihrer Besucher und sind generell nicht für einen öffentlichen Zugang bestimmt. Lediglich ein jedermann zugänglicher '''Eingangsbereich''' vor der Haustür oder der Tür zum Betreten des Grundstücks ist öffentlich zugänglich, wenn er auf oder an einem öffentlich zugänglichen Weg liegt. Eingangsbereiche und Aufgänge in Gebäuden, in welchen auch Nutzungen mit Publikumsverkehr bestehen (z.B. Arztpraxen, Rechtsanwaltskanzleien, Geschäfte), sind während der Betriebszeiten öffentlich zugänglich.


Sind Arbeitnehmer von einer Videoüberwachung im öffentlichen Raum betroffen, etwa in den Verkaufsräumen eines Kaufhauses, in Schalterhallen von Banken, an Tankstellen, auf Flughäfen, in Bahnhöfen oder Museen, ändert das nichts an der Anwendbarkeit des {{bdsg|6b}}. Allerdings sind daneben die arbeitsrechtlichen Schanken (Arbeitnehmerpersönlichkeitsrecht) und die Mitbestimmungsrechte zu beachten.  
Sind Arbeitnehmer von einer Videoüberwachung im öffentlichen Raum betroffen, etwa in den Verkaufsräumen eines Kaufhauses, in Schalterhallen von Banken, an Tankstellen, auf Flughäfen, in Bahnhöfen oder Museen, ändert das nichts an der Anwendbarkeit des {{bdsg|6b}}. Allerdings sind daneben die arbeitsrechtlichen Schranken (Arbeitnehmerpersönlichkeitsrecht) und die Mitbestimmungsrechte zu beachten.  


Liegt kein öffentlich zugänglicher Raum vor, so ist {{bdsg|6b}} nicht - auch nicht entsprechend - anwendbar.  
Liegt kein öffentlich zugänglicher Raum vor, so ist {{bdsg|6b}} nicht - auch nicht entsprechend - anwendbar.  
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