6a BDSG: Unterschied zwischen den Versionen

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==Bundesdatenschutzgesetz==
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===Erster Abschnitt - Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen===
===Erster Abschnitt - Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen===</noinclude>


====§&nbsp;6a&nbsp;&nbsp;&nbsp;Automatisierte Einzelentscheidung====
====§&nbsp;6a<font style="padding-right:10px;">&nbsp;</font>Automatisierte Einzelentscheidung====


(1) Entscheidungen, die für den Betroffenen eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder ihn erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gestützt werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen. Eine ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung gestützte Entscheidung liegt insbesondere dann vor, wenn keine inhaltliche Bewertung und darauf gestützte Entscheidung durch eine natürliche  Person stattgefunden hat.
(1) Entscheidungen, die für den Betroffenen eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder ihn erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gestützt werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen. Eine ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung gestützte Entscheidung liegt insbesondere dann vor, wenn keine inhaltliche Bewertung und darauf gestützte Entscheidung durch eine natürliche  Person stattgefunden hat.
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(3) Das Recht des Betroffenen auf Auskunft nach den {{bdsgl|19}} und {{bdsgl|34}} erstreckt sich auch auf den logischen Aufbau der automatisierten Verarbeitung der ihn betreffenden Daten.
(3) Das Recht des Betroffenen auf Auskunft nach den {{bdsgl|19}} und {{bdsgl|34}} erstreckt sich auch auf den logischen Aufbau der automatisierten Verarbeitung der ihn betreffenden Daten.


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