Bundesdatenschutzgesetz alte Fassung

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Erster Abschnitt - Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen

§ 5 Datengeheimnis

Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Diese Personen sind, soweit sie bei nicht-öffentlichen Stellen beschäftigt werden, bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.



BDSG a.F.  |  § 4g BDSG a.F.  «  § 5 BDSG  »  § 6 BDSG a.F.


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