Bundesdatenschutzgesetz alte Fassung alte Fassung alte Fassung

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Erster Abschnitt - Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen

§ 4e Inhalt der Meldepflicht

Sofern Verfahren automatisierter Verarbeitungen meldepflichtig sind, sind folgende Angaben zu machen:

  1. Name oder Firma der verantwortlichen Stelle,
  2. Inhaber, Vorstände, Geschäftsführer oder sonstige gesetzliche oder nach der Verfassung des Unternehmens berufene Leiter und die mit der Leitung der Datenverarbeitung beauftragten Personen,
  3. Anschrift der verantwortlichen Stelle,
  4. Zweckbestimmungen der Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung,
  5. eine Beschreibung der betroffenen Personengruppen und der diesbezüglichen Daten oder Datenkategorien,
  6. Empfänger oder Kategorien von Empfängern, denen die Daten mitgeteilt werden können,
  7. Regelfristen für die Löschung der Daten,
  8. eine geplante Datenübermittlung in Drittstaaten,
  9. eine allgemeine Beschreibung, die es ermöglicht, vorläufig zu beurteilen, ob die Maßnahmen nach § 9 zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung angemessen sind.

§ 4d Abs. 1 und 4 gilt für die Änderung der nach Satz 1 mitgeteilten Angaben sowie für den Zeitpunkt der Aufnahme und der Beendigung der meldepflichtigen Tätigkeit entsprechend.



BDSG a.F.  |  § 4d BDSG a.F.  «  § 4e BDSG  »  § 4f BDSG a.F.


Dieser Text wurde aus dem Datenschutz-Wiki der BfDI übernommen. Bearbeitungen vor dem 16.April 2016 stehen unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung 3.0 Deutschland.