4c BDSG a.F. Kommentar Absatz 3

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§ 4c Ausnahmen


Absatz 3 Text

(3) Die Länder teilen dem Bund die nach Absatz 2 Satz 1 ergangenen Entscheidungen mit.


Information des Bundes (Abs. 3)

Die Länder sind verpflichtet, den Bund über die Entscheidungen der Aufsichtsbehörden nach § 4c Abs. 2 zu informieren (§ 4c Abs. 3). Dies dient auch der Information der EU-Kommission nach Art. 26 Abs. 3 der EU-Datenschutzrichtlinie, damit diese auf eine einheitliche Genehmigungspraxis hinwirken kann.



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