4c BDSG a.F. Kommentar Absatz 3: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Datenschutz-Wiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(Die Seite wurde neu angelegt: „{{komm_header|P=4c}} {{komm_abstext||A=3|T=(3) Die Länder teilen dem Bund die nach Absatz 2 Satz 1 ergangenen Entscheidungen mit.}} ==Information des Bunde…“)
 
K (kleinere Korrekturen, Links)
Zeile 1: Zeile 1:
{{komm_header|P=4c}}
{{komm_header|P=4c}}
{{komm_abstext||A=3|T=(3) Die Länder teilen dem Bund die nach Absatz 2 Satz 1 ergangenen Entscheidungen mit.}}
{{komm_abstext||A=3|T=(3) Die Länder teilen dem Bund die nach Absatz 2 Satz 1 ergangenen Entscheidungen mit.}}


==Information des Bundes==


==Information des Bundes (Abs. 3)==
Die Länder sind verpflichtet, den Bund über die Entscheidungen der [[ASB|Aufsichtsbehörden]] nach {{bdsg|4c|2}} zu informieren. Dies dient auch der Information der EU-Kommission nach Art. 26 Abs. 3 der {{eur|dsrl}}, damit diese auf eine einheitliche Genehmigungspraxis hinwirken kann.  
 
Die Länder sind verpflichtet, den Bund über die Entscheidungen der Aufsichtsbehörden nach § 4c Abs. 2 zu informieren (§ 4c Abs. 3). Dies dient auch der Information der EU-Kommission nach Art. 26 Abs. 3 der EU-Datenschutzrichtlinie, damit diese auf eine einheitliche Genehmigungspraxis hinwirken kann.  
 
 


{{komm_nav|4c|3}}
{{komm_nav|4c|3}}
{{komm_footer|4c}}
{{komm_footer|4c}}

Version vom 29. Juli 2012, 00:16 Uhr

§ 4c Ausnahmen

Absatz 3 Text

(3) Die Länder teilen dem Bund die nach Absatz 2 Satz 1 ergangenen Entscheidungen mit.

Information des Bundes

Die Länder sind verpflichtet, den Bund über die Entscheidungen der Aufsichtsbehörden nach § 4c Abs. 2 zu informieren. Dies dient auch der Information der EU-Kommission nach Art. 26 Abs. 3 der EU-Datenschutzrichtlinie, damit diese auf eine einheitliche Genehmigungspraxis hinwirken kann.


Online-Kommentare

← § 4c BDSG a.F. Kommentar Absatz 2   

← § 4b BDSG a.F. Kommentare   § 4d BDSG a.F. Kommentare →


Bundesdatenschutzgesetz