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{{komm_abstext||A=2|T=(2) Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann die zuständige Aufsichtsbehörde einzelne Übermittlungen oder bestimmte Arten von Übermittlungen personenbezogener Daten an andere als die in {{bdsg|4b|1}} genannten Stellen genehmigen, wenn die verantwortliche Stelle ausreichende Garantien hinsichtlich des Schutzes des Persönlichkeitsrechts und der Ausübung der damit verbundenen Rechte vorweist; die Garantien können sich insbesondere aus Vertragsklauseln oder verbindlichen Unternehmensregelungen | {{komm_abstext||A=2|T=(2) Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann die zuständige Aufsichtsbehörde einzelne Übermittlungen oder bestimmte Arten von Übermittlungen personenbezogener Daten an andere als die in {{bdsg|4b|1}} genannten Stellen genehmigen, wenn die verantwortliche Stelle ausreichende Garantien hinsichtlich des Schutzes des Persönlichkeitsrechts und der Ausübung der damit verbundenen Rechte vorweist; die Garantien können sich insbesondere aus Vertragsklauseln oder verbindlichen Unternehmensregelungen ergeben. Bei den Post- und Telekommunikationsunternehmen ist die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zuständig. Sofern die Übermittlung durch öffentliche Stellen erfolgen soll, nehmen diese die Prüfung nach Satz 1 vor. | ||
ergeben. Bei den Post- und Telekommunikationsunternehmen ist der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zuständig. Sofern die Übermittlung durch öffentliche Stellen erfolgen soll, nehmen diese die Prüfung nach Satz 1 vor. | |||
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===Zuständigkeit=== | ===Zuständigkeit=== | ||
Zuständig für die Erteilung der Genehmigung ist die Aufsichtsbehörde. Bei [[nicht-öffentliche Stellen|nicht-öffentlichen Stellen]] ist das die Aufsichtsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Hauptsitz der verantwortlichen Stelle liegt. Bei Post- und Telekommunikationsunternehmen ist | Zuständig für die Erteilung der Genehmigung ist die Aufsichtsbehörde. Bei [[nicht-öffentliche Stellen|nicht-öffentlichen Stellen]] ist das die Aufsichtsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Hauptsitz der verantwortlichen Stelle liegt. Bei Post- und Telekommunikationsunternehmen ist die [https://www.bfdi.bund.de/ BfDI] zuständig. Soll eine Regelung genehmigt werden, die für mehrere EU/EWR-Staaten gelten soll, müssen sich die Aufsichtsbehörden der betreffenden Staaten abstimmen. | ||
Die Genehmigung ist ein Verwaltungsakt. Wird sie verweigert, kann die verantwortliche Stelle Verpflichtungsklage erheben ({{p|juris|VwGO|68|§§ 68 ff. VwGO}}). | Die Genehmigung ist ein Verwaltungsakt. Wird sie verweigert, kann die verantwortliche Stelle Verpflichtungsklage erheben ({{p|juris|VwGO|68|§§ 68 ff. VwGO}}). | ||
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Als Beispiele, in welcher Form Garantien gestaltet werden können, nennt das Gesetz | Als Beispiele, in welcher Form Garantien gestaltet werden können, nennt das Gesetz | ||
* [[Vertragsklauseln]] | * [[Vertragsklauseln]] und | ||
* [[Verbindliche Unternehmensregelungen]]. | * [[Verbindliche Unternehmensregelungen]]. | ||
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