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{{komm_abstext||A=2|T=(2) Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann die zuständige Aufsichtsbehörde einzelne Übermittlungen oder bestimmte Arten von Übermittlungen personenbezogener Daten an andere als die in {{bdsg|4b|1}} genannten Stellen genehmigen, wenn die verantwortliche Stelle ausreichende Garantien hinsichtlich des Schutzes des Persönlichkeitsrechts und der Ausübung der damit verbundenen Rechte vorweist; die Garantien können sich insbesondere aus Vertragsklauseln oder verbindlichen Unternehmensregelungen
{{komm_abstext||A=2|T=(2) Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann die zuständige Aufsichtsbehörde einzelne Übermittlungen oder bestimmte Arten von Übermittlungen personenbezogener Daten an andere als die in {{bdsg|4b|1}} genannten Stellen genehmigen, wenn die verantwortliche Stelle ausreichende Garantien hinsichtlich des Schutzes des Persönlichkeitsrechts und der Ausübung der damit verbundenen Rechte vorweist; die Garantien können sich insbesondere aus Vertragsklauseln oder verbindlichen Unternehmensregelungen ergeben. Bei den Post- und Telekommunikationsunternehmen ist die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zuständig. Sofern die Übermittlung durch öffentliche Stellen erfolgen soll, nehmen diese die Prüfung nach Satz 1 vor.
ergeben. Bei den Post- und Telekommunikationsunternehmen ist der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zuständig. Sofern die Übermittlung durch öffentliche Stellen erfolgen soll, nehmen diese die Prüfung nach Satz 1 vor.
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===Zuständigkeit===
===Zuständigkeit===
Zuständig für die Erteilung der Genehmigung ist die Aufsichtsbehörde. Bei [[nicht-öffentliche Stellen|nicht-öffentlichen Stellen]] ist das die Aufsichtsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Hauptsitz der verantwortlichen Stelle liegt. Bei Post- und Telekommunikationsunternehmen ist der [https://www.bfdi.bund.de/ BfDI] zuständig. Soll eine Regelung genehmigt werden, die für mehrere EU/EWR-Staaten gelten soll, müssen sich die Aufsichtsbehörden der betreffenden Staaten abstimmen.
Zuständig für die Erteilung der Genehmigung ist die Aufsichtsbehörde. Bei [[nicht-öffentliche Stellen|nicht-öffentlichen Stellen]] ist das die Aufsichtsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Hauptsitz der verantwortlichen Stelle liegt. Bei Post- und Telekommunikationsunternehmen ist die [https://www.bfdi.bund.de/ BfDI] zuständig. Soll eine Regelung genehmigt werden, die für mehrere EU/EWR-Staaten gelten soll, müssen sich die Aufsichtsbehörden der betreffenden Staaten abstimmen.


Die Genehmigung ist ein Verwaltungsakt. Wird sie verweigert, kann die verantwortliche Stelle Verpflichtungsklage erheben ({{p|juris|VwGO|68|§§ 68 ff. VwGO}}).
Die Genehmigung ist ein Verwaltungsakt. Wird sie verweigert, kann die verantwortliche Stelle Verpflichtungsklage erheben ({{p|juris|VwGO|68|§§ 68 ff. VwGO}}).
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Als Beispiele, in welcher Form Garantien gestaltet werden können, nennt das Gesetz
Als Beispiele, in welcher Form Garantien gestaltet werden können, nennt das Gesetz
* [[Vertragsklauseln]] und  
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* [[Verbindliche Unternehmensregelungen]].  
* [[Verbindliche Unternehmensregelungen]].  


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